L
leibi
Gast
Was dann natürlich die AGB komplett unwirksam macht. You know, also verbreite doch bitte kein derartiges Schreckgespenst.Inquisitor schrieb:Zwar bestimmt § 439 I BGB daß der Käufer die freie Wahl zwischen Reparatur ("Beseitigung des Mangels") und Austausch ("Lieferung einer mangelfreien Sache"), doch erstens bedingen viele Verkäufer per AGB dieses Wahlrecht zugunsten der Reparatur-Alternative ab
Du redest, als hättest du Ahnung von der Materie. Allerdings scheint es in der Realität nicht ganz so weit damit her zu sein. Auf was begründest du denn die hier zitierte Aussage, die im Widerspruch zum in DE üblichen Richterrecht steht?zweitens hat man jedenfalls keinen Anspruch auf sofortige Nacherfüllung, sondern diese muß binnen angemessener Frist erfolgen, die bei Verbraucherelektronik wohl mindestens 1-2 Wochen beträgt.