Dodger
Dauer-User
- 339
Is ok Jungs...zum Glück sieht die Realität anders aus. Aber wie das Märchen vom Reis, wird auch eure Geschichte manche Diskussion in Werkstätten auslösen...
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion erfordert derzeit den Zugriff auf die Seite über den integrierten Safari-Browser.
Dodger schrieb:...zum Glück sieht die Realität anders aus. Aber wie das Märchen vom Reis, wird auch eure Geschichte manche Diskussion in Werkstätten auslösen...
Absalom66 schrieb:Ja ja, die Gewährleistung! Im übrigen steht die Reparaturwerkstatt in den ersten 6 Monaten nach der Reparatur in der Beweispflicht.
Deshalb rep. ja seriöse Firmen Wasserschäden ungern.
ONeill schrieb:...Des Weiteren geht das glaube ich in diesem Thread etwas weit...
teekompressor schrieb:Das erscheint mir etwas unseriös, da hier ausgeschlossen wird, wozu man gar nicht verpflichtet ist.
Nur bei einem Werkvertrag. Hier liegt meiner Einschätzung nach ein Dienstvertrag vor. Daran ändert es nichts, dass ich die abgeschlossene Reparatur als erfolgreich bezeichne, sondern es kommt darauf an, ob ich den Erfolg bei Vertragsschluss verspreche.teekompressor schrieb:Wenn ich gewerblich die Beseitigung eines Wasserschadens übernehme, und diese als erfolgreich bezeichne, muss ich es mir leider ankreiden lassen, wenn sie sich innerhalb von zumindest sechs Monaten als erfolglos darstellt.
Nein, § 476 BGB gilt nach § 474 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe.Absalom66 schrieb:Ja ja, die Gewährleistung! Im übrigen steht die Reparaturwerkstatt in den ersten 6 Monaten nach der Reparatur in der Beweispflicht.
Dadof3 schrieb:Was ist unseriös daran, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass er hier keine Ansprüche hat? Ich halte das für äußerst fair.
Nur bei einem Werkvertrag. Hier liegt meiner Einschätzung nach ein Dienstvertrag vor. Daran ändert es nichts, dass ich die abgeschlossene Reparatur als erfolgreich bezeichne, sondern es kommt darauf an, ob ich den Erfolg bei Vertragsschluss verspreche.
Nein, § 476 BGB gilt nach § 474 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe.
teekompressor schrieb:Es handelt sich um einen Werkvertrag.
Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Es macht aber sehr wohl einen Unterschied, ob ich den Erfolg vor dem Vertrag verspreche oder ihn nachträglich als eingetreten erkläre.teekompressor schrieb:Es ist wurscht, ob ich vor oder nach Vertragsschluss auf Dinge hinweise, die nicht Gegenstand des Vertrags sind.
Wie kommst du auf die Idee, dass ich das glaube? Selbstverständlich hat man auch bei einem Dienstvertrag die Ansprüche aus §§ 280 ff BGB. Aber die sind meilenweit von dem entfernt, was auch ein Laie unter "Garantie" versteht.teekompressor schrieb:"Keine Garantie" könnte man kleinlich als Versuch auslegen, dem Verbraucher glauben zu machen, er hätte keinerlei Ansprüche (was du ja auch glaubst)
Bei einem Werkvertrag, wie du ihn annimmst, ja. Ich sehe hier nur keinen.teekompressor schrieb:die hat er aber aus der Gewährleistung
teekompressor schrieb:Sorry, verstehe ich jetzt nicht wirklich. An der Gewährleistung zu einer vorgenommen Reparatur führt kein Weg vorbei. Falls du mit Formulierung den Garantieausschluss der o.g. Werkstatt meinst, sie ist schlicht Müll. Falls du meine Ausführung meinst, danke!
Vielleich noch mal langsam lesen "...da hier ausgeschlossen wird, wozu man gar nicht verpflichtet ist. Es schein mir, als ob die Werkstatt eventuell ihre Gewährleistungspflicht auf die erfolgte Reparatur verschleiern möchte...."