Der große Wasserschaden-Thread! ** PREQUEL IN #1 LESEN!**

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Is ok Jungs...zum Glück sieht die Realität anders aus. Aber wie das Märchen vom Reis, wird auch eure Geschichte manche Diskussion in Werkstätten auslösen... :D
 
Hallo,

Reis finde ich auch nicht so gut, ich nehme immer Katzenstreu.

Auch Schuhe die mal nass geworden sind, werden vom Katzenstreu über Nacht völlig getrocknet.

MfG

starbase64
 
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Dodger schrieb:
...zum Glück sieht die Realität anders aus. Aber wie das Märchen vom Reis, wird auch eure Geschichte manche Diskussion in Werkstätten auslösen...

Mit der Realität ist das ja so eine Angelegenheit. Die Handy-Butze auf der Reeperbahn hat da sicherlich eine andere Wahrnehmung :D.

Kaufrecht ist nicht jedermanns Sache. Aber ich finde es ganz gut, dass es es gibt. Anders als Märchen und Geschichten, sorgt es auf beiden Vertragsseiten für Rechtssicherheit. In meiner Realität funktioniert das ganz gut.

Letztlich wird niemand gezwungen, Wasserschäden zu beseitigen und wegen den sich daraus ergebenden Verpflichtungen ein wirtschaftlich unnötig hohes Risiko einzugehen.
 
Absalom66 schrieb:
Ja ja, die Gewährleistung! Im übrigen steht die Reparaturwerkstatt in den ersten 6 Monaten nach der Reparatur in der Beweispflicht.
Deshalb rep. ja seriöse Firmen Wasserschäden ungern.

Könnten wir uns erst ein mal darauf einigen, das es sich bei der Reparatur nicht um einen Kauf, sondern um einen Werkvertrag handelt? In dem Fall liegt die Beweislast nämlich beim Besteller, also dich, wenn du das Werk in einem Mangelfreien Zustand abgenommen hast :)

Des Weiteren geht das glaube ich in diesem Thread etwas weit, oder?:unsure:

Grüße
Florian
 
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ONeill schrieb:
...Des Weiteren geht das glaube ich in diesem Thread etwas weit...

Na ja, nur, weil hier so manche Grundlage ständig wiederholt werden muss. Ansonsten betrifft es das Thema "Wie geht's weiter" doch ganz gut. Mit dem Werkvertrag gebe ich dir übrigens recht. Asche auf mein Haupt!:blushing:
 
teekompressor schrieb:
Das erscheint mir etwas unseriös, da hier ausgeschlossen wird, wozu man gar nicht verpflichtet ist.

Was ist unseriös daran, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass er hier keine Ansprüche hat? Ich halte das für äußerst fair.

teekompressor schrieb:
Wenn ich gewerblich die Beseitigung eines Wasserschadens übernehme, und diese als erfolgreich bezeichne, muss ich es mir leider ankreiden lassen, wenn sie sich innerhalb von zumindest sechs Monaten als erfolglos darstellt.
Nur bei einem Werkvertrag. Hier liegt meiner Einschätzung nach ein Dienstvertrag vor. Daran ändert es nichts, dass ich die abgeschlossene Reparatur als erfolgreich bezeichne, sondern es kommt darauf an, ob ich den Erfolg bei Vertragsschluss verspreche.

Absalom66 schrieb:
Ja ja, die Gewährleistung! Im übrigen steht die Reparaturwerkstatt in den ersten 6 Monaten nach der Reparatur in der Beweispflicht.
Nein, § 476 BGB gilt nach § 474 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe.
 
Dadof3 schrieb:
Was ist unseriös daran, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass er hier keine Ansprüche hat? Ich halte das für äußerst fair.


Nur bei einem Werkvertrag. Hier liegt meiner Einschätzung nach ein Dienstvertrag vor. Daran ändert es nichts, dass ich die abgeschlossene Reparatur als erfolgreich bezeichne, sondern es kommt darauf an, ob ich den Erfolg bei Vertragsschluss verspreche.

Nein, § 476 BGB gilt nach § 474 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe.

Es handelt sich um einen Werkvertrag. Ansprüche aus der Gewährleistung bleiben hier unverändert, allerdings liegt die Beweislast tatsächlich beim Besteller, wenn er das Werk abgenommen hat. Insofern hatte ich mich zu weit aus dem Fenster gelehnt.

Es ist wurscht, ob ich vor oder nach Vertragsschluss auf Dinge hinweise, die nicht Gegenstand des Vertrags sind. Als Gewerbetreibender sollte man aber besonders sorfältig sein. "Keine Garantie" könnte man kleinlich als Versuch auslegen, dem Verbraucher glauben zu machen, er hätte keinerlei Ansprüche (was du ja auch glaubst), die hat er aber aus der Gewährleistung, wenn auch - zugegebenermaßen - nicht so komfortabel, wie beim Verbrauchsgüterkauf.
 
Hallo ,
Mein Nexus ging von einem Tag auf den anderen aus .
Es hat sich auch nicht mehr einschalten lassen.
Also ich die Rechnung rausgesucht und ab zu M.M.
Die das Handy eingeschickt nach drei Wochen bekam mich es zurück wird nicht repariert es hat einen Wasserschaden .
Das Handy ist mir aber nie ins Wasser gefallen oder sonstiges hatte es immer in einer Schutzhülle .
Jetzt zu meinen Fragen :
Ist mein Indikator ausgelöst wenn lila kreuze drauf sind ?
Gibt es noch einen zweiten Indikator ?
Mir kommt es nämlich so vor als versuche Samsung sehr viel nur über Wasserschaden zu regeln bzw. Nichts reparieren zu müssen .
Gibt es da noch andere Wege Samsung trotzdem zur Reparatur zu zwingen ?
ZB: durch eine unabhängige Handy Werkstatt ?

Vielen Dank im Voraus
 

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Mein Indikator sieht genauso aus, und ich hatte auch nie einen Wasserschaden...
 
Der Indikator wird einfarbig wenn er "baden" geht.
Man braucht nicht unbedingt solche Indikatoren um zu sehen obs ein Wasserschaden ist oder nicht. Wenn Anschlüsse oder so korrodiert sind oder es Wasserflecken im inneren gibt ist es ein Indiz für einen Wasserschaden.
Das Prob ist das als Käufer das Gegenteil zu beweisen was schlicht unmöglich oder extrem aufwändig.
 
teekompressor schrieb:
Es handelt sich um einen Werkvertrag.

Ich kann aus den Beschreibungen des Ablaufs und des Auftrags auf der Website nicht erkennen, dass sich der Anbieter zur Herstellung eines Werkes verpflichten würde (Voraussetzung aus § 631 I BGB). Im Gegenteil, auf dem Auftragsformular wird dies ausdrücklich ausgeschlossen.

teekompressor schrieb:
Es ist wurscht, ob ich vor oder nach Vertragsschluss auf Dinge hinweise, die nicht Gegenstand des Vertrags sind.
Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Es macht aber sehr wohl einen Unterschied, ob ich den Erfolg vor dem Vertrag verspreche oder ihn nachträglich als eingetreten erkläre.

teekompressor schrieb:
"Keine Garantie" könnte man kleinlich als Versuch auslegen, dem Verbraucher glauben zu machen, er hätte keinerlei Ansprüche (was du ja auch glaubst)
Wie kommst du auf die Idee, dass ich das glaube? Selbstverständlich hat man auch bei einem Dienstvertrag die Ansprüche aus §§ 280 ff BGB. Aber die sind meilenweit von dem entfernt, was auch ein Laie unter "Garantie" versteht.

teekompressor schrieb:
die hat er aber aus der Gewährleistung
Bei einem Werkvertrag, wie du ihn annimmst, ja. Ich sehe hier nur keinen.
 
Lieber Dadof3, ich habe glaube ich, mit aller Fähigkeit zur Einsicht und Überzeugungsfähigkeit, meine Aussagen bezüglich des Unterschieds zwischen Werkvertrag und vorher fälschlicherweise übernommener Bedingungen des Verbrauchsgüterkauf auf denselben revidiert. Ich danke dir für das Verständnis, dass ich deine Auffassung nicht teile, und mit Hinblick auf die Kritik von ONeill das Thema nicht weiter verfolgen werde.

Letztlich wird die "Realität" irgendwo in der Mitte liegen. Wer verzweifelt einen Wasserschaden "reparieren" lässt, wird sich freuen, wenn sein Gerät eine Weile läuft. Wenn es dann ganz den Geist aufgibt, hat man halt 60 Euro weniger zur Verfügung, ein neues Gerät anzuschaffen. Eine Auseinandersetzung mit dem "Fachmann", der sich das Geld schnell verdient hat, weil er ja überhaupt keinerlei Risiko eingeht, lohnt sich nicht. Hm, irgend etwas mache ich falsch, die Lizenz zum Gelddrucken haben immer andere. :blink:
 
Die Reperatur eines Wasserschadens ist mitnichten "leicht verdientes Geld"... es ist wirklich viel Arbeit, und das Risiko das es nicht funktioniert ist auch gross...
 
Welches Risiko? Für wen? Der Reparierende ist nach deiner Auffassung doch fein raus.


Nachtrag: Gerne darf ab Beitrag 2005 gelöscht werden :)
 
Zuletzt bearbeitet:
*lol*

Welches Risiko ich meine steht doch da.
 
Ich denke, das genügt jetzt. Beim nächsten Beitrag in die Richtung wird auch alles vorhergehende zum Thema gelöscht und verwarnt.
 
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Nicht ärgern Dodger! Manche wollen einfach nicht begreifen, dass man eben auch in unserer Welt nicht alles "reparieren" kann. Wasserschaden bleibt eben Wasserschaden; und zwar so lange bis alle(!) Teile ausgetauscht wurden!
 
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teekompressor schrieb:
Sorry, verstehe ich jetzt nicht wirklich. An der Gewährleistung zu einer vorgenommen Reparatur führt kein Weg vorbei. Falls du mit Formulierung den Garantieausschluss der o.g. Werkstatt meinst, sie ist schlicht Müll. Falls du meine Ausführung meinst, danke!:thumbsup:
Vielleich noch mal langsam lesen "...da hier ausgeschlossen wird, wozu man gar nicht verpflichtet ist. Es schein mir, als ob die Werkstatt eventuell ihre Gewährleistungspflicht auf die erfolgte Reparatur verschleiern möchte...."


Ja, an der Gewährleistung der Reparatur. Reparatur ist hier das Zauberwort. Die Werkstatt muss eine Gewährleistung von mind 12 Monaten geben, da denke ich sind wir uns einig.

Was aber die Werkstatt nicht geben muss: Gewährleistung oder Garantie auf das komplette Gerät. Heißt. Ist Display kaputt, gibt es Gewährleistung auch nur für das Display. Heißt, geht der Lautsprecher einen Monat später kaputt, ist das kein Gewährleistungsfall. Das verstehen viele nicht.

Daher sind Wasserschäden zu reparieren mehr als bedenklich. Es sei denn der Kunde verzichtet freiwillig auf die Gewährleistung.
 
Ich dachte eigentlich, frank_m hätte sich zu dem Thema klar geäußert ...
 
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Es ist müssig dutzende Beiträge darüber zu philosophieren warum die von Samsung befugten Service-Center, aber auch so gut wie jede andere "richtige" Werkstatt, keine Reparaturen bei Geräten mit Wasserschäden durchführt! Der Hauptgrund dafür ist einfach die Tatsache, dass es ein voraussehbares und daher vermeidbares, erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt!
 
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