EU Richtlinie: Führt ein Root /Flash zum Gewährleistungsausschluss?

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Android-Freak2012

Android-Freak2012

Erfahrenes Mitglied
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In den letzten Tagen ist in vielen Medien zu hören, dass die Modifikation der Software vieler Android-Smartphones und -Tablets nicht mehr zum Erlöschen der Gewährleistung führt. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie ist zwar nicht neu, dennoch fragen in unseren Forum verstärkt Android-Nutzer, was wirklich hinter diesen Aussagen steckt. Ist das Aufspielen inoffizieller Software oder der tiefere Eingriff in das System tatsächlich gestattet und Schäden durch die Gewährleistung abgedeckt? Wir informieren in diesem Artikel, was wirklich erlaubt ist und was nicht und räumen mit falschen Informationen und Meinungen auf.

EU-Richtlinie 1999/44/EG bzw. 1999/44/EC:

Die den jüngsten Meldungen zu Grunde liegende EU-Richtlinie 1999/44/EG bzw. EC trat bereits im Jahr 1999 in Kraft. Sie regelt die grundsätzlichen Gewährleistungsrichtlinien und Kundenasprüche im Verbrauchsgüterkauf – unter anderem also auch für Handys, Smartphones und Tablets. Sie legt unter anderem eine grundsätzliche Gewährleistungszeit von zwei Jahren für neue Güter und die Beweislastumkehr fest. Bei dieser wird davon ausgegangen, dass Schäden und Defekte, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftreten, bereits bei Übergabe der Ware – dem Gefahrenübergang – bestanden. Ist der Verkäufer anderer Ansicht und sieht den Defekt im Umgang oder Nutzen des Käufers begründet, muss er dies entsprechend beweisen. Nach sechs Monaten bis zum Ende der zweijährigen Gewährleistungsfrist gilt die Beweislastumkehr, in der der Käufer beweisen muss, dass der Fehler bereits bei Übergabe bestand und nicht durch seine falsche Nutzung entstanden ist.

An der Stelle des Nachweises setzten die jüngsten Meldungen zum Root und zum Flash an. Das Team der Free Software Foundation beschrieb vor einigen Tagen mit dieser Rechtsgrundlage das vermeintliche Schlupfloch und brachte den Stein ins Rollen.

Defekt nicht gleich Defekt:

Die EU-Richtlinie legt die Gewährleistung nicht nur für volle zwei Jahre fest, sondern auch für alle Komponenten des gekauften Gerätes. Der Käufer hat also ein Recht darauf, dass alle Einzelteile seines Smartphones oder Tablets unabhängig voneinander für volle zwei Jahre die zum Kaufzeitpunkt vereinbarte Qualität aufweisen, also nicht unverschuldet kaputt gehen oder einen anderen Defekt zeigen. Zwischen den Zeilen heißt das, dass ein Defekt eines Bauteils nicht automatisch für weitere Defekte verantwortlich ist oder für diese verantwortlich gemacht werden kann.

Root und Flash?

Münzt man das ganze auf die oft durchgeführten Roots und Softwareflashs auf Android-Geräten um, kommt man zu einer einfachen Rechnung. Eine Softwaremodifikation jeglicher Form kann nicht uneingeschränkt für weitere Defekte am Gerät verantwortlich gemacht werden und damit nicht automatisch zum Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche führen. Grundlage dafür ist die Beweispflicht beider Parteien. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der vom Kunden beanstandete Defekt oder Fehler aufgrund der Softwareveränderung entstanden oder auf diese zurückzuführen ist. Nach Ablauf der ersten sechs Monate muss hingegen der Käufer nachweisen, dass sein Eingriff in das System nicht zum Defekt geführt hat.

Rechtliche Feinheiten beachten:

Obwohl diese Meldung für viele Nutzer der Modifikationsmöglichkeiten erst einmal für ein Aufatmen sorgen wird, stellt sie keineswegs einen Freifahrtschein für die kostenfreie Reparatur allerlei Moddingfehler dar. Die Feinheiten dieser rechtlichen Aspekte werden schnell deutlich, wenn man sich mit konkreten Beispielen beschäftigt. Zu beachten gilt vor allem, dass die rechtliche Gewährleistung nicht mit einer Garantie gleichzusetzen ist und in der Regel nur Fehler umfasst, die durch ungenau hergestellte oder falsch verarbeitete Bauteile und andere Defekte entstehen, die auf Herstell- und Produktionsfehler zurückzuführen sind. Ein Displaybruch aufgrund eines Sturzes oder eine korrodierte Platine durch nachweisbaren Wassereintritt beim Kunden ist nur selten von der Gewährleistung gedeckt und kann unabhängig von geltenden Fristen oder vorhanden Roots vom Verkäufer recht einfach nachgewiesen werden.

Anders sieht es aus, wenn zwar ein Root oder Flash aufgespielt wurde, sich aber drei Monate nach Kauf aufgrund eines Verarbeitungsfehlers ein Knopf löst oder die Farbe rund um das Display abblättert. In diesem Fall kann der Verkäufer die geltende Gewährleistung nicht aufgrund der Softwareveränderung ablehnen, sondern muss den Defekt – also den Knopf oder die Frontschale – entsprechend nachbessern. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf ein oft recht einfaches Unterfangen, da hier der Verkäufer in der Nachweispflicht steht, zu beweisen, dass der Knopf aufgrund unsachgemäßer Handhabung des Käufers heraus gefallen ist. Ab dem siebten Monat muss hingegen der Käufer nachweisen, dass sich der Knopf durch einen Herstell- bzw. Verarbeitungsfehlers gelöst hat – oft deutlich schwieriger.

Folgedefekte unstrittig:

Unstrittig ist die Erlöschung der Gewährleistung jedoch bei tatsächlichen Folgedefekten, die durch das Aufspielen oder die Nutzung der Modifikation auftreten. Wird während der Installation beispielsweise der Prozessor übertaktet und “raucht” dadurch ab, ist der Schaden definitiv durch die unautorisierte Software entstanden. Führt ein Modifikationsfehler zum Komplettausfall des Systems, das in der Folge vom Hersteller neu aufgespielt werden muss, greift hier ebenfalls keine Gewährleistung, da auch dieser Schaden auf den direkten Eingriff zurückzuführen ist.

Genau überlegen ist der beste Weg:

Zusammenfassend raten wir allen Nutzern unabhängig von der dargestellten Rechtslage und deren Folgen und Möglichkeiten, im Vorfeld genau zu überlegen, ob ein Eingriff in die Software des Smartphones oder Tablets notwendig ist und ob die gewünschten Ergebnisse nicht auch auf anderen Wegen erreichbar sind. Nicht zuletzt sollte jeder hinterfragen, ob die eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine derartige Modifikation ausreichen und ob bei etwaigen Durchführungs- oder Folgefehlern eine Ablehnung der Gewährleistung tragbar ist. Denn selbst wenn der Verkäufer oder Hersteller die Reparatur nicht immer und in jedem Fall verweigern kann, den Nachweis muss ggf. der Nutzer erbringen oder sich je nach Defekt auf einen längeren Streit einstellen.
 

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