Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Mobilfunkverträgen?

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DanielXYZ schrieb:
Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und Zugang der Widerrufsbelehrung, im Falle einer Dienstleistung - wie hier wohl der Fall - aber nicht erst dann, wenn zusätzlich auch noch die Dienstleistung zugegangen ist. Nach § 312d II BGB ist für den Beginn der Frist bei Dienstleistungen der Vertragsschluss ausschlaggebend - und nur bei der Lieferung von Waren auch der Zugang der Ware.
Hier könnte man die SIM zwar für eine Ware halten, aber ich würde meinen, dass der Mobilfunkvertrag im Ganzen so stark durch einen Dienstleistungscharakter geprägt ist, dass trotz zuschickens der SIM nicht von einer Warenlieferung auszugehen ist.

Dienstleistung ist bei so schwammiger Definition aber alles und nichts...

Eine Dienstleistung ist letztlich nur, was die Überlassung einer Fremdsache unnötig macht. Also wenn ich bei dir putze, ist das eine Dienstleistung, weil da bringt ich alles mit und verschwinde wieder-die Leistung ist ohne dein Zutun erbracht, darin besteht ja der geleistete Dienst.

Ein Mobilfunkvertrag ist keine Dienstleistung, da zwingend eine SIM Kartenüberlassung erforderlich ist, damit überhaupt eine Leistung erbracht werden kann. Ist nichts anderes, als wenn du dir Sky bestellst. Da kannste auch null mit anfangen, solange du keine Smartcard in Händen hältst. Und hier wie dort beginnt die Frist erst mit Erhalt der Smartcard.

1. Der Vertrag beginnt dann, wenn dir die Annahmeerklärung von denen zugegangen ist. Das war zwar wohl noch nicht mit dem Zugang der automatischen Bestellbestätigung der Fall - aber in der späteren Mail, in der der Begin des "Vertrages" zum 02.01 angekündigt wird, liegt wohl (jedenfalls eine konkludente) Annahmeerklärung.
Die Widerrufsfrist begann also ungefähr am Ende des Tages, an dem du diese Mail bekommen hast.
Nein, per Mail schon mal überhaupt nicht, wenn noch eine Sachleistung geliefert werden muss. Ansonsten könnten die auch in 3012 die Karte schicken und man dürfte schonmal in froher Erwartung zahlen...

Was anderes ist es, wenn ein Vertragsverhältnis bereits besteht, er also einen Vertrag upgradet oder downgradet-da hat er keinen Widerruf. Da kann davon ausgegangen werden, dass der Kunde auch Kunde sein will, hier muss er sich nichts überlegen.
 
River schrieb:
Dienstleistung ist bei so schwammiger Definition aber alles und nichts...

Eine Dienstleistung ist letztlich nur, was die Überlassung einer Fremdsache unnötig macht. Also wenn ich bei dir putze, ist das eine Dienstleistung, weil da bringt ich alles mit und verschwinde wieder-die Leistung ist ohne dein Zutun erbracht, darin besteht ja der geleistete Dienst.

Ein Mobilfunkvertrag ist keine Dienstleistung, da zwingend eine SIM Kartenüberlassung erforderlich ist, damit überhaupt eine Leistung erbracht werden kann. Ist nichts anderes, als wenn du dir Sky bestellst. Da kannste auch null mit anfangen, solange du keine Smartcard in Händen hältst. Und hier wie dort beginnt die Frist erst mit Erhalt der Smartcard.

[...]

Nein, per Mail schon mal überhaupt nicht, wenn noch eine Sachleistung geliefert werden muss. Ansonsten könnten die auch in 3012 die Karte schicken und man dürfte schonmal in froher Erwartung zahlen...

Was anderes ist es, wenn ein Vertragsverhältnis bereits besteht, er also einen Vertrag upgradet oder downgradet-da hat er keinen Widerruf. Da kann davon ausgegangen werden, dass der Kunde auch Kunde sein will, hier muss er sich nichts überlegen.


Und wenn du für das Putzen nen eigenes Reinigungsmittel mitbringst ist es dann schon wider nen Kaufvertrag, weil du Spuren einer Fremdsache überlässt - oder wie ?
Und wenn du nen Hotel mit Vollpension buchst, ist das nen Kaufvertrag und keine Miete, weil du ja morgens Brötchen als "Fremdsache" bekommst...

Neee.
Bei typengemischten Verträgen wird regelmäßig auf den Schwepunkt abgestellt. Und das wird wohl auch hier bei der Unterscheidung zwischen "Warenlieferung" und "Dienstleistung" der Fall sein.
Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig auf der Dienstleistung, denn dem Kunden geht es ja nicht um die Simkarte selbst, sondern um die Netznutzung. Die Simkarte ist aus Sicht beider Parteien bloß ein Mittel zum Zweck.
(Disskutieren könnte man bis hier ja evtl. noch in Fällen von Prepaidkarten, die nicht nur als Legitimationskarte dienen, sondern selbst einen bestimmten Gegenwert verkörpern. Aber die SIM für nen Laufzeitvertrag dient nur als "Schlüssel" zum Netz.)

Aber die Unterscheidung des § 312 d in "Warenlieferung" und "Dienstleistung" ist sowieso etwas systemwidrig für das BGB, da es im deutschen Zivilrecht eine Vielzahl von speziell vertypten Verträgen gibt und keine solche grobe Unterteilung in "Ware" und "Dienstleistung".
Der § 312 d kommt eben aus dem Europarecht; er dient der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie. Europarechtstypisch ist der Begriff der Dienstleistung hier weit auszulegen. Das heißt, dass nicht mal Werklieferungsverträge erfasst sind, sondern nur der Kaufvertrag.
Also liegt hier wohl schon nach deutscher Zivilrechtsdogmatik ein "Dienstvertrag" i.S.d. § 312 d vor - wegen seines europarechtlichen Ursprunges aber sowieso ...

[...]

Und - gegen einen Vertragsschluss per Mail spricht auch nichts. Ein Mobilfunkvertrag ist nicht Formbedürftig.
Auch kann ein Vertrag selbstverständlich schon geschlossen werden, "wenn noch eine Sachleistung geliefert werden muss".
Bei jedem Kauf einer Sache im Internet schließt du einen Vertrag und die Sache wird erst später geliefert. Und da geht es sogar um die Hauptleistungspflicht, wärend die SIM ja nur "Mittel zum Zweck" ist.
Klar ist aber natürlich, dass die die Karte pünktlich zu dem Zeitpunkt zuschicken müssen, für den die Leistungen nach dem Vertrag fällig werden sollen. Machen die das nicht (sondern erst 3012), ist das eine Vertragsverletzung und man muss dann selber i.d.R. auch noch nicht zahlen, da man die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB hat ....
 
Zuletzt bearbeitet:
klinke mich mal hier ein.

Habe am 28.11.2013 DSL Classic Paket 16.000 bei Vodafone bestellt. Unverzüglich nach Bestellung habe ich eine Mail mit einer PDF Datei mit Tarif und Widerrufsbelehrung bekommen. Habe ein Brief mit dem Anschalttermin bekommen (per Mail). Mein Anschluss wird am 03.01.2014 geschaltet. Hardware habe ich auch noch nicht erhalten.


Wann beginnt die Widerrufsfrist bei mir denn ?

Kann ich nach Vertragsbeginn, sofern die Leitung nicht wunschgemäß funktioniert, widerrufen ?


Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Steht alles oben.. Ohne genaue Kenntnisse des Ablaufs/der Dokumente bleibt es aber Spekulation.

Bei meinem Anbieter hatte ich in der Widerrufsbelehrung stehen, dass ab dem Tag der Schaltung 4 Wochen Widerrufszeit bleiben.
 
DanielXYZ schrieb:
Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig auf der Dienstleistung, denn dem Kunden geht es ja nicht um die Simkarte selbst, sondern um die Netznutzung. Die Simkarte ist aus Sicht beider Parteien bloß ein Mittel zum Zweck.
(Disskutieren könnte man bis hier ja evtl. noch in Fällen von Prepaidkarten, die nicht nur als Legitimationskarte dienen, sondern selbst einen bestimmten Gegenwert verkörpern. Aber die SIM für nen Laufzeitvertrag dient nur als "Schlüssel" zum Netz.)

Eine Trennung geht hier nicht. Denn ohne SIM kann weder die Dienstleistung erbracht, nocht genutzt werden. Insofern kann das Widerrufsrecht nicht früher als 14 Tage nach Überlassung der SIM erlöschen.

Und - gegen einen Vertragsschluss per Mail spricht auch nichts. Ein Mobilfunkvertrag ist nicht Formbedürftig.
Auch kann ein Vertrag selbstverständlich schon geschlossen werden, "wenn noch eine Sachleistung geliefert werden muss".
Unter Kaufleuten vielleicht, aber nicht an Privat. Jeder Provider behält sich die Annahme ja vor, ist ja nicht so, dass man formlos "Mobilfunkvertrag xy ab jetzt" hinschreibt und dann muss auf Gedeih und Verderb geliefert werden.

Und eine einseitige Vertragsabnahmepflicht kann es nicht geben, wenn es keine solche Pflicht zur Vertragsannahme gibt.

Gleichsam ist die Formlosigkeit fraglich, denn dann müsste dies auch für die Kündigung gelten-oft genug verlangen Provider da aber die förmliche schriftliche und unterschriebene Kündigung. Theoretisch müsste man für solche Verträge überhaupt nichts bezahlen, weil sie de facto nie geschlossen wurden. Aber wo kein Kläger ist...
 
Ich bedanke mich ja recht herzlich, dass ihr alles so ausführlich darstellt, aber ich blicke nicht mehr durch. Mann, hätte ich nur Jura studiert.
Also, im Prinzip verstehe ich es ja, aber was mich beunruhigt, ist folgende Aussage, die auch in der Widerrufsbelehrung steht, die ich mit der Auftragsbestätigung erhalten hatte : "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform".
 
River schrieb:
Eine Trennung geht hier nicht. Denn ohne SIM kann weder die Dienstleistung erbracht, nocht genutzt werden. Insofern kann das Widerrufsrecht nicht früher als 14 Tage nach Überlassung der SIM erlöschen.

Unter Kaufleuten vielleicht, aber nicht an Privat. Jeder Provider behält sich die Annahme ja vor, ist ja nicht so, dass man formlos "Mobilfunkvertrag xy ab jetzt" hinschreibt und dann muss auf Gedeih und Verderb geliefert werden.

[...]

Und eine einseitige Vertragsabnahmepflicht kann es nicht geben, wenn es keine solche Pflicht zur Vertragsannahme gibt.

Gleichsam ist die Formlosigkeit fraglich, denn dann müsste dies auch für die Kündigung gelten-oft genug verlangen Provider da aber die förmliche schriftliche und unterschriebene Kündigung. Theoretisch müsste man für solche Verträge überhaupt nichts bezahlen, weil sie de facto nie geschlossen wurden. Aber wo kein Kläger ist...


Also ich diskutiere ja eigentlich auch gerne, aber das hier ist ja dazu gedacht, jemandem eine konkrete Hilfe zu geben.
Da hilft es dann aber nicht, wenn die Beiträge immer länger und zahlreicher werden und immer weniger klar wird was Sache ist.

Darum mal so:

Du bist ja wohl kein Jurist.
Da nützt es dann halt wenig, wenn du deine Rechtsansichten kund tust, die einfach nicht stimmen und von keinem Zivilrichter in Deutschland gehört würden.

Ich kann und darf die hier gestellte Frage auch nicht sicher beantworten.
Ich kann es nicht, weil ich die Mails und die AGB nicht kenne, weil ich (noch) kein Volljurist bin und weil es sowieso bei 2 Juristen immer 3 Ansichten gibt - und ich darf es nicht, weil das Rechtsberatungsgesetz so etwas verbietet.
Aber ich kann doch einigermaßen fundiert sagen, dass die Widerrufsfrist bei Dienstverträgen schon mit dem Vertragsschluss beginnt (Steht so explizit im Gesetz) - dass der Begriff des Dienstvertrages beim § 312 d BGB weit auszulegen ist (umfasst z.b. lt. meinem BGB Kommentar sogar Werklieferungsverträge) und dass daher auch hier sehr sicher ein Dienstvertrag vorliegt. Auch weiß ich, dass ein Vertragsschluss über Email hier problemlos möglich ist - auch bei einem Verbraucher - und dass dieser Vertragsschluss nicht voraussetzt, dass vorher schon die SIM geliefert wurde... u.s.w.

Kurz um: Nix für ungut, aber da brauchen wir eigentlich nicht weiter drüber zu diskutieren ...
 
Widerrufsfrist beginnt also direkt nach Bestellbestätigung? Nicht am Tag der SIM-Lieferung und nicht am Tage des tatsächlichen Vertragsbeginns?

Durch Portierungen und auswählbaren Starttermin liegt so ein Vertragsgeginn ja möglicherweise mehrere Monate in der Zukunft.
 
Hallo Flyyy,

also meine Erfahrung:
Ich habe bis jetzt zwei Verträge storniert/widerrufen.
Einmal einen klarmobil-Vertrag und einmal einen originalen Telekom-Vertrag, den ich online bei einem Fachhändler abgeschlossen hatte.
Beide habe ich aber erst nach Erhalt der SIM-Karte widerrufen und es verlief problemlos.
 

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