J
jeanrizzZle
Fortgeschrittenes Mitglied
- 15
Beweislast meint die Last, sich bei gerichtl. Durchsetzung eines Anspruchs exkulpieren zu müssen/ können, dass der Mangel eben nicht von Anfang an bestand (§ 476 BGB).
Es ist rechtlich deshalb genau anders herum:
Der Vertragspartner (Verkäufer) muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum/ Vertragsschluss beweisen, dass die Sache frei von Sach- wie auch Rechtsmängeln ist/ war. Produzentenhaftung (§ 823 BGB) und Produkthaftung (ProdHG) mal außen vor...
Des Weiteren müssen Gutachten gerichtl. verwertbar sein und ich denke nicht, dass Prüfungen des Herstellers objektiv verwertbares Material darstellen.
Ultrakurzfassung:
Gerät weist innerhalb besagter Frist einen Mangel auf -> Vertragspartner muss nacherfüllen bzw. kannst du danach zurücktreten vom KV.
Du musst da gar nichts beweisen. Das obliegt dem Vertragspartner.
Es ist rechtlich deshalb genau anders herum:
Der Vertragspartner (Verkäufer) muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum/ Vertragsschluss beweisen, dass die Sache frei von Sach- wie auch Rechtsmängeln ist/ war. Produzentenhaftung (§ 823 BGB) und Produkthaftung (ProdHG) mal außen vor...
Des Weiteren müssen Gutachten gerichtl. verwertbar sein und ich denke nicht, dass Prüfungen des Herstellers objektiv verwertbares Material darstellen.
Ultrakurzfassung:
Gerät weist innerhalb besagter Frist einen Mangel auf -> Vertragspartner muss nacherfüllen bzw. kannst du danach zurücktreten vom KV.
Du musst da gar nichts beweisen. Das obliegt dem Vertragspartner.
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