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Gast
Hm dann Tausch das Teil einfach um.
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Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Da das Teil aber jetzt schon bei Sony ist hat sich das erst mal sowieso erledigt!?Verbesserung / Austausch
... Der Übernehmer hat ein Wahlrecht zwischen diesen Ansprüchen
Die Warnung kommt weil eben Nebeneffekte auftreten können.lisa_cool schrieb:... ausserdem ist das egal, denn ich habe sie ja mal alle deaktiviert (sollte laut sony selbst eigentlich nichts machen, also schadet dem handy nicht, auch wenn so ne blöde warnung kommt) ...