Google-Fonts und Wordpress: vollständig DSGVO-konforme WordPress-Standarddesigns für WordPress 6.2 (Anf. 23) erwartet

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...eine allgemeine Abmahnwelle zieht durch das Land. Betroffen sind Webseitenbetreiber. Der Vorwurf: "unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" u. Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO). WordPress reagiert mit Schritten: Nachdem im Sommer 2022 das Theme-Team von WordPress.org, Theme-Autoren nachdrücklich dazu aufgerufen hat, auf lokal gehostete Webfonts umzusteigen gibt es jetzt einen konkreten Fahrplan. Nun scheint es klar: ein Meilenstein auf dem Weg wird die WP 6.2 sein - für Anfang ´23 erwartet: Alle Mitwirkenden arbeiten im Moment daran, vollständig DSGVO-konforme WordPress-Standarddesigns für WordPress 6.2 bereit zu stellen.

Mehr zum Ganzen - "WordPress Punts Locally Hosted Fonts for Legacy Default Themes to 6.2 Release" WordPress Punts Locally Hosted Fonts for Legacy Default Themes to 6.2 Release

weitere Informationen, Daten u. Quellen:

Anm.: einer der Auslöser der Aktionen zu den Google-Fonts-Arbeiten war das Urteil des LG München vom 20. Januar diesen Jahres. Am 20.01.2022 hat das LG München in einem Urteil festgestellt, dass eine Einbindung von Fonts über die Google-Schnittstelle nicht datenschutzkonform ist: LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 - Bürgerservice

noch weitere Links und Hintergründe zum Thema:

wordpress org strongly urges theme authors to switch to locally hosted webfonts
WordPress.org Strongly Urges Theme Authors to Switch to Locally Hosted Webfonts


german court fines website owner for violating the gdpr by using google hosted fonts
German Court Fines Website Owner for Violating the GDPR by Using Google-Hosted Fonts

Am 20.01.2022 hat das LG München in einem Urteil festgestellt, dass eine Einbindung von Fonts über die Google-Schnittstelle nicht datenschutzkonform ist. LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 - Bürgerservice


Entscheidungsgründe:

Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13). Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen hinter der IP-Adresse besteht. Darauf, ob die Beklagte oder Google die konkrete Möglichkeit hat, die IP-Adresse mit dem Kläger zu verknüpfen, kommt es nicht an.

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