S
sad1802
Fortgeschrittenes Mitglied
- 5
lt. § 439 (1) BGB "der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels ODER die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen"
hast du natürlich recht - aber es geht so weiter:
§ 439 (3) 1 BGB "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ... verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."...
Letztendlich um die § beiseite zu legen - denke du wirst dem Verkäufer nicht deinen Wunsch auferzwingen können...
hast du natürlich recht - aber es geht so weiter:
§ 439 (3) 1 BGB "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ... verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."...
Letztendlich um die § beiseite zu legen - denke du wirst dem Verkäufer nicht deinen Wunsch auferzwingen können...