samsung galaxy s6 live demo unit

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Hallo ich bin am überlegen mir ein samsung galaxy s6 live demo unit oder eadge zu kaufen da wäre meine frage kann man eine oreginal wirmenware drauf machen so das ich es wie das normale s6 benutzen kann mit sim karte rein und alles machen kan wie normale handys ??


Mit freundlichen grüßen pascal
 
Ich kenne nur von älteren Modellen von Samsung. Und die hatten kein Telefonmodul verbaut. Also praktisch nur als tab zu gebrauchen.
Aber vielleicht weiß jemand mehr.
 
Vollkommen richtig.

Du wirst mit diesem Gerät nicht telefonieren können, eine IMEI sollte auch nicht vorhanden sein.

Da gibt es sicherlich noch einige mehr Stolpersteine die einem aktuell nicht einfallen, aber dir das Leben unangenehm schwer machen
 
1. Es fehlt das GSM Modul
2. Es ist bestimmt eine Entwickler IMEI registriert also wirst du dich auch so in keinem Netz registrieren können

Wenn du Glück hast fehlt die GSM Antenne, die Dinger kosten zwar fast nichts aber dazu müsstest du die Live Demo Unit auseinander nehmen und zuerst nachschauen, wenn es tatsächlich der Fall sein sollte und du eine GSM Antenne eingebaut hast kommt die nächste Hürde, du brauchst eine IMEI die zugelassen ist und von keinem anderen Gerät verwendet wird, kurz gesagt du könntest auch ein altes Gerät von dir nehmen und diese verwenden.

Bisher ist es jedoch noch keinem so ganz gelungen, jedenfalls nicht bei einem S6, zudem weißt du nicht was noch fehlt abgesehen von der GSM Teile. Laut einigen Aussagen aus dem XDA Bereich gab es zwar schon einmal erfolgreiche Versuche jedoch kann man keiner dieser Geschichten so recht glauben schenken da es eben noch keine Beweise gibt. Ich glaube den einzigen wahren Umbau habe ich bei einem mit einem S3 gesehen jedoch musste das noch ein Chip auf die Platine angelötet werden was nicht so einfach gewesen sein dürfte.


Der Aufwand und das Risiko für diesen Versuch sind einfach zu hoch, machbar ist alles aber bis dahin vergeht eine Menge Zeit und die Geräte werden auch nicht teurer, bei Samsung sowieso nicht.
 
oke dann weiß ich bescheid danke für die infos
 
Um die Frage abschließend zu beantowrten - Kein Virmenware-Flash wird dir helfen.
 
Ausser das Ding kostet 50€ dann nimm es ;)
 
Selbst für 100€ als sozusagen iPod Touch ist das unschlagbar. Wenn man bedarf für hat
 
Die Demo-Units haben ein komplett anderes Mainboard, kein GSM-Empfangsmodul und keine Garantie und DÜRFEN gar nicht verkauft werden. Du wirst mit Siucherheit etwas kaufen, was du so nicht besitzen darfst. Ein netter MP3-Player halt.
 
Was ist eine "wirmenware"?
 
Mr. Testbericht schrieb:
Du wirst mit Siucherheit etwas kaufen, was du so nicht besitzen darfst.

Das ist in dieser Allgemeinheit definitiv falsch:

Verfügungsverbote, die den Verkäufer als Eigentümer der Dummys treffen, sind im Verhältnis zum Erwerber bei beweglichen Sachen unwirksam (§ 137 BGB). War der Verkäufer Eigentümer, kann der Käufer also trotz Verfügungsverbot für den Verkäufer in jedem Fall Eigentum erwerben (§§ 929-931 BGB) und ist danach (natürlich) auch zum Besitz berechtigt. Den Verkäufer können dann zwar Sanktionen (z.B. Schadensersatz, Vertragsstrafe) treffen, das muss den Käufer aber nicht interessieren.

Selbst wenn der Dummy dem Verkäufer gar nicht gehört, sondern dem Händler z.B. nur von Samsung leihweise als Demo-Gerät zur Verfügung gestellt worden sein sollte, kann er es an gutgläubige Erwerber verkaufen, denn der Verkäufer ist im Verhältnis zum Eigentümer zum Besitz berechtigt (§§ 932, 935 BGB). Das gilt manchmal sogar dann, wenn das Gerät von einem Angestellten unterschlagen wurde und dann verkauft wird, denn dann ist das Gerät dem Angestellten als ebenfalls berechtigtem, unmittelbaren Besitzer eben nicht "abhandengekommen" (§ 935 Abs.1 S.2 BGB - anders ist das aber je nach Rechtsauffassung beim bloßen weisungsgebundenen "Besitzdiener", es kommt also auf den Einzelfall an). Ein Hinweis "not for sale" am Dummy verhindert den guten Glauben des Käufers an das Eigentum des Verkäufers nicht, das wäre höchstens bei einem Hinweis "Eigentum von Samsung Deutschland" etwas anderes.

Grenze ist allerdings der von @bitstopfen angeführte Fall. An gestohlener Ware kann kein Käufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 935 BGB).

P.S.: Neben den Risiken beim Eigentumsübergang ist allerdings auch auf den Straftabestand der Hehlerei hinzuweisen. Wer bösgläubig gestohlene oder anderweitig rechtswidrig erlangte Ware erwirbt, macht sich strafbar.
 
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Ich mache den Thread dann, an dieser Stelle, mal zu. Mit dem eigentlichen Thema hat das hier schon eine Weile nichts mehr zu tun.
 
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