Nach Tauchgang Kopfhörersymbol bleibt dauerhaft und geht phasenweise?!

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Joar...das wurde im allgemeinen Thread vor nem Monat bereits besprochen...Schön, dass sie mit IP67 so um sich werben...aber Garantieren wollen sie es nicht...Das ging auch aus einem Chat hervor, den ich mit Samsung geführt habe und damals gepostet hatte...andere hatten die selbe Aussage erhalten...leider ist es so.
 
Zibidaeus schrieb:
Was ist denn daran aus dem Zusammenhang gerissen? Es geht um den gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung, den hat man gegenüber dem Händler und er ist genau unter diesem § im BGB geregelt.

Aber wenn einem die echten Argumente ausgehen, dann einfach mal mit solchen Parolen probieren, ist schon klar.:mad:
Entschuldige bitte, dass ich nicht alles 3 mal schreibe bis du es gelesen hast.
Dazu fehlt mir die Lust, Zeit und das Interesse.
Woher ich mein Fachwissen habe, spielt keine tragende Rolle - es ist aber nicht Chip oder Bild etc.... .
Aber kurz in Stichpunkten EXTRA für dich, evt. klappt es ja beim 3+.... :
Der HÄNDLER hat das RECHT auf AUSBESSERUNG.
Der HÄNDLER hat das RECHT auf AUSBESSERUNG.
Der HÄNDLER hat das RECHT auf AUSBESSERUNG.
Der HÄNDLER hat das RECHT auf AUSBESSERUNG.
Der HÄNDLER hat das RECHT auf AUSBESSERUNG.

Die Ausbesserung WÄHLT der HÄNDLER.
Du als KÄUFER hast nur das Recht, auf eine einwandfreie ware oder einigst dich mit dem HÄNDLER (Neuer Vertrag, andere Konditionen).
 
Das ist so einfach schlichtweg falsch. Ganz ohne Bezug auf den hier geschilderten Fall gilt:

Hat ein Artikel einen Sachmangel hat der Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung, d.h. man kann nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten sondern muss dem Verkäufer die Gelegenheit geben die Sachmangelfreiheit im Rahmen der Nacherfüllung herzustellen. Die Wahl, ob der Artikel zur Nacherfüllung repariert wird (Nachbesserung) oder durch einen neuen und mängelfreien Artikel ersetzt wird (Nachlieferung) liegt beim KÄUFER. So ist es im BGB unter §439 geregelt und daran ändern auch deine stupiden und sinnlosen Wiederholungen von falschen Aussagen nichts.

Unabhängig davon kann man nach einem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wie bereits geschrieben beziehe ich mein Wissen hierüber aus einer enstprechenden und fachbezogenen mehrjährigen beruflichen Tätigkeit. Du wolltest über deine entsprechende Kompetenz ja keine Aussage machen.

Der ursprüngliche Beitrag von 12:25 Uhr wurde um 12:32 Uhr ergänzt:

sunny2010 schrieb:
Wie dreist muss man sein, ich will ein defektfreies gerät, obwohl du den defekt selbst hervorgerufen hast, ser ist so blöd und hält sein smartphone ins Wasser? Es ist spritzwasser geschützt, somit wasserdicht, aber nicht strahlungswasser oder haste bei deinem waschbecken nur eine spritzwasssrdüse?
Ich wünschte, du müsstest dein gerät defekt behalten, vielleicht sollte man saturn bzw Samsung mal einen tipp auf den Beitrag geben?

Wenn es ein defekt ist, sagt keiner was, aber das extra zu machen?

(ist lediglich nur meine Meinung und nicht als Angriff zu verstehen)

Dieser Aussage muss (und möchte) ich in sofern zustimmen, dass das S5 nicht strahlwassergeschützt ist. Wurde die Kopfhörerbuchse des S5 also direkt unter den Wasserhahn gehalten wurde das Gerät außerhalb der Spezifikation betrieben. Wurde es jedoch z.B. "nur" untergetaucht wäre dies nicht der Fall, da das S5 gemäß Spezifikation gegen kurzzeitiges Untertauchen geschützt ist.
 
  • Danke
Reaktionen: borussemd
Was reißt ihr nur alle die Bedeutung von IP67 auseinander?
IP67 besagt, im Bezug auf Wasser: Maximal 30 Minuten bis zu 1m Tiefe. Und das ist ein unumstößlicher Fakt, weil es genormt ist.
 
Genau so ist es und nicht anders. :)
 
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