Nordwetter
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@maik005 Aus dem Papuerkorb hatte ich es auch schon gelöscht.
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maik005 schrieb:Wenn das auch nichts bringt bleibt nur das Gerät zur Reparatur einzuschicken
Danach kann der Käufer vorrangig Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Insoweit hat er - nicht der Verkäufer - grundsätzlich das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels("Reparatur") oder die Lieferung einer mangelfreien Sache ("Umtausch") verlangt (§ 439 I BGB).
9. Gewährleistung auch beim Weiterverkauf durch Verbraucher?
Verkauft ein Verbraucher die Sache weiter an einen Dritten, kann dieser gegenüber dem Händler grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Denn der Dritte und der ursprüngliche Verkäufer haben keinen Kaufvertrag geschlossen. Ist die Kaufsache nach dem zweiten Verkauf an den Dritten zum Zeitpunkt der Übergabe dann mangelhaft, so ist das somit grundsätzlich allein ein Problem zwischen diesen beiden Vertragsparteien.
Jedoch kann dafür gesorgt werden, dass der Zweitkäufer letztlich doch in den Genuss der Gewährleistung kommt.
Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder der Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer (ggf.) zustehen, abgetreten werden.
Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt.
Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen.