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Philosoph
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Gekauftes Zubehör, das nicht mehr verwendet werden kann, ist ein sogenannter Mangelfolgeschaden und ist im Sinne des § 280 BGB zu ersetzen.
Anders jedoch bei einem gleichzeitig abgeschlossenen Mobilfunkvertrag, denn da dürfte es an der Kausalität mangeln.
Anders jedoch bei einem gleichzeitig abgeschlossenen Mobilfunkvertrag, denn da dürfte es an der Kausalität mangeln.