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Reservist
Erfahrenes Mitglied
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cinereous schrieb:Aber da nur eine von wirklich vielen zugesagtne Eigenschaften nicht in Ordnung ist, reicht das nicht für eine Rückabwicklung des Kaufs.
Das ist grundsätzlich schonmal Quatsch. Wenn ich mit Eigenschaften für ein Produkt werbe, was es aber nicht kann, dann ist das ein Verstoß gegen das UWG.
Ob das für ne Rückabwicklung reicht müssen ggf. die Gerichte dann klären.
Aber so ist deine Aussage erstmal nonsens.