Sammelthread - Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund fehlender Funktionen

  • 2.568 Antworten
  • Letztes Antwortdatum

Hat euer Händler das Gerät zurück genommen und den Kaufvertrag aufgelöst?

  • Ja

    Stimmen: 220 77,5%
  • Nein

    Stimmen: 37 13,0%
  • Nein, erst muss das Handy zur Reparatur.

    Stimmen: 27 9,5%

  • Umfrageteilnehmer
    284
Hmm ich überlege nun auch, ob ich da tätig werden soll. Allerdings habe ich meins bei Mediamarkt gekauft und die sind ja immer extrem anstrengend wenn man was zurückhaben möchte...

Hat es bei denen schon jemand versucht?
 
mich würd mal interessieren, wo du die falschen Angeben auf der O2-Seite siehst in deinen pdfs?
die Punkte die du da nennst, sind seit langem entfernt (Bluetooth, Modem) und gelten so nicht für jeden, das solltest du vllt noch anmerken
 
derch3 schrieb:
Ich habe das Handy direkt am Erscheinungstag bei o2online mit Vertrag für ~80 Euro gekauft.
Was für Auswirkungen hätte dann da eine Wandelung des Vertrags? "Kaufpreis" waren in diesem Fall ja nur die 80 Euro. Inwiefern bekomm ich die Vertragsgebühren erstattet die ich bisher gezahlt habe? Oder kann ich das Handy einfach gegen ein Modell tauschen dass zur Zeit mit Vertrag den gleichen Preis (also die 80,-) hat und der Vertrag läuft normal weiter? (wäre mir wohl am liebsten :) )

Du sprichst hier ein wichtiges Problem an:

Wenn der Käufer wegen eines Mangels des Handys vom Kaufvertrag zurücktreten kann, steht ihm grundsätzlich die Rückserstattung des Kaufpreises zu. (Und zwar der damals gezahlte - nicht, was die Kaufsache jetzt wert wäre oder so. Dafür kann der Verkäufer für die monatelange Nutzung des Handys Geld verlangen, so dass man ggf. doch etwas weniger bekommt, aber das ist ein anderes Thema).

Problematisch wird es aber wenn - wie beim Handykaufvertrag - ja nur ein subventionierter Kaufpreis gezahlt wird, in einigen Fällen (jetzt nicht beim Galaxy, schon klar) ja sogar gar kein "Kaufpreis" gezahlt wird. Letzlich ist natürlich klar, dass der Käufer doch einen "Kaufpreis zahlt", nur eben in Form der monatlichen Handygebühren.

Deswegen kann es natürlich nicht sein, dass der Verkäufer nach einem Rücktritt nichts oder nur den subventionierten Kaufpreis zurückzahlen muss - der Kunde aber noch etliche Monate durch die Grundgebühren das Handy weiter "abbezahlen" muss.

In einem solchen Fall sollte man argumentieren, dass man zunächst nur den subventionierten Teil des Kaufpreises zurückbekommt, aber hinsichtlich des Mobilfunkvertrags ein Kündigungsrecht nach § 313 BGB erhält. Begründet wird das damit, dass der Handykauf zur Geschäftsgrundlage des Mobilfunkvertrags wurde (ohne Handykauf hätte man ja nicht den Mobilfunkvertrag abgeschlossen).
 
kris781 schrieb:
Wenn der Käufer wegen eines Mangels des Handys vom Kaufvertrag zurücktreten kann, steht ihm grundsätzlich die Rückserstattung des Kaufpreises zu.

Nein, bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag werden die von beiden Seiten erbrachten Leistungen rückabgewickelt. Sprich: Du bekommst das von dir gezahlte Geld zurück, der Händler sein Gerät.

Die anderen von dir angesprochenen Probleme, die in dem Begriff "Kaufpreis" begründet wären, gibt es also nicht.

Im Übrigen hat der Händler keinen Anspruch auf eine Nutzungsgebühr, wie in einigen Postings angenommen.

Grüße, Felix
 
o2 bietet seinen Kunden 10% des Kaufpreises als "Wiedergutmachung" an! Vorsicht.....wer das Geld nimmt kann danach nicht mehr vom Kauf zurück treten!

Wieso beschweren sich alle bei o2 und Amazon? Ist schon jemand an den Verbraucherschutz mit dem Problem getreten?


Grüße mit ner Pappnaas im Gesicht


Stephan
 
Psycholein schrieb:
mich würd mal interessieren, wo du die falschen Angeben auf der O2-Seite siehst in deinen pdfs?
die Punkte die du da nennst, sind seit langem entfernt (Bluetooth, Modem) und gelten so nicht für jeden, das solltest du vllt noch anmerken

Ich habe das noch mal ausgebessert ;)
 
skbonn schrieb:
o2 bietet seinen Kunden 10% des Kaufpreises als "Wiedergutmachung" an!

wo steht das? oder is das aus einzelfällen bekannt?
 
skbonn schrieb:
o2 bietet seinen Kunden 10% des Kaufpreises als "Wiedergutmachung" an! Vorsicht.....wer das Geld nimmt kann danach nicht mehr vom Kauf zurück treten!

Wieso beschweren sich alle bei o2 und Amazon? Ist schon jemand an den Verbraucherschutz mit dem Problem getreten?


Grüße mit ner Pappnaas im Gesicht


Stephan

Du kannst dir bei dem Verbraucherschutz einen Termin für eine Rechtsberatung besorgen, aber dann bist du eventuell ein Tick schlauer als hier. Jede weitere Leistung würde der Verbraucherschutz meiner Meinung nach in Rechnung stellen.
 
fexpop schrieb:
Nein, bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag werden die von beiden Seiten erbrachten Leistungen rückabgewickelt. Sprich: Du bekommst das von dir gezahlte Geld zurück, der Händler sein Gerät.

Die anderen von dir angesprochenen Probleme, die in dem Begriff "Kaufpreis" begründet wären, gibt es also nicht.

Da gibt es andere Urteile. So hat zum Beispiel das AG Düsseldorf (Urt. v. 15. 6. 2000, 34 C 3564/00, MMR 2001, S. 261) geurteilt: "Wird im Zusammenhang mit einem für mindestens zwei Jahre abzuschließenden entgeltlichen Vertrag über die Nutzung eines Mobilfunknetzes (hier: D2-Kartenvertrag) ein verbilligt zu erwerbendes Mobiltelefon verkauft, so kann bei Wandelung des Telefonkaufs auch der Kartenvertrag fristlos gekündigt werden."

Im Übrigen hat der Händler keinen Anspruch auf eine Nutzungsgebühr, wie in einigen Postings angenommen.

Grüße, Felix

Das sieht der BGH aber anders: "Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen." (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009, VIII ZR 243/08).

Grüße, Kristian
 
  • Danke
Reaktionen: Gregor
Hat denn jetzt schon irgendjemand, der das Handy im Shop gekauft hat, erfolgreich über die O2-Zentrale reklamiert?
 
Habe mir ein gebrauchtes Galaxy bei Ebay bestellt.Garantie und so habe ich noch , kann ich das jetzt irgendwie wieder zurück geben und wenn ja wie?
 
flori7500 schrieb:
Hat denn jetzt schon irgendjemand, der das Handy im Shop gekauft hat, erfolgreich über die O2-Zentrale reklamiert?

Also ich werde noch etwas warten, denn ich möchte ja auch bald ein neues Android Handy begrüßen und da habe ich jetzt das HTC Bravo im Blick, welches wohl auf der Barcelona Messe vorgestellt wird :)
 
Handykäufer;177938 schrieb:
Habe mir ein gebrauchtes Galaxy bei Ebay bestellt.Garantie und so habe ich noch , kann ich das jetzt irgendwie wieder zurück geben und wenn ja wie?

Lies mal die Überschrift durch von dem Thema "Update auf Android 1.6 oder 2.0?" und überlege, warum deine Frage hier irgendwie falsch ist.

Hast du das schriftlich mit der Garantie? Hast du das vom Händler oder privat gekauft. Theoretisch kannst du in egal welchem Fall, das Handy zurück geben, denn es ist nie und nimmer 2 Jahre älter und 2 Jahre beträgt deine gesetzliche Gewährleistung! Du brauchst nur die Rechnung und kannst es dann dementsprechend abwickeln.

Ansonsten kannst du gerne mal hier vorbei schauen: https://www.android-hilfe.de/forum/...trag-aufgrund-fehlender-funktionen.16908.html Da sind deine Frage besser aufgehoben.
 
Naja, ich hab' noch ein Ersatz-Handy (Tattoo), das ich in einer möglichen Übergangszeit nutzen könnte - wobei ich noch gar nicht weiß, welches der tollen neuen Modelle ich überhaupt nehmen soll (Droid, N1, oder eines der kommenden) :o

Aber um meine Frage von vorhin zu beantworten: Laut dem Linux-und-Ich.de-Blogger geht das einwandfrei (Im O2-Shop kaufen und dann zwecks Rücktrittt Brief + einschicken)
 
kris781 schrieb:
Das sieht der BGH aber anders: "Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen." (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009, VIII ZR 243/08).

Grüße, Kristian

Ihr habt so ein wenig beide Recht....

Die Aussage von Fexpop basiert auf EuGH (1. Kammer), Urteil vom 17. 4. 2008 - C-404/06. Der EUGH hat nach Vorlage des BGH entschieden, dass eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen sei. Da dies dem Verbraucher die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert.

In dem von Kristian zitierten (BGH, Urt. v. 16. 9. 2009, VIII ZR 243/08) hat der BGH im Anschluss daran nun gesagt, dass dies nur für die Nachlieferung gelte und nicht für den Rücktritt. Macht auch Sinn... Bei der Nachlieferung hieße das Zahlen einer Nutzungsgebühr nämlich, dass ich diese auf den Kaufpreis drauf zu zahlen habe, den ich ja eh schon gezahlt habe.....
Wenn ich aber zurücktrete, dann erhalte ich meinen Kaufpreis ja zurück, werde also nicht doppelt belastet.

Da es in diesem Thread um Rücktritt geht.... naja reimt es euch selbst zusammen.

BTW: Thanx Kris... ich hatte das Urteil gar nicht so auf dem Schirm....Man sollte die NJW vielleicht doch regelmäßig mal durchblättern.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Danke
Reaktionen: kris781 und fexpop
kris781 schrieb:
Da gibt es andere Urteile.

Ich sprach halt nur vom Kaufvertrag, nicht vom Mobilfunkvertrag.

Grüße,

Felix
 
So, jetzt zur letzten Frage :D

Ich hab das Handy bei Amazon gekauft. Was muss ich machen?
1. Denen eine Mail schreiben?
2. Auf die Antwort warten, in der steht, dass ich das Gerät zurücksenden kann?
3. Alles Zubehör in den Karton packen und zu amazon schicken? (Muss da die Rechnung beiliegen?)
4. Welche Adresse haben die überhaupt?
Dankeschön :)
 
So, ich habe einen entsprechend inspiriertes Schreiben an O2 geschickt. Mal schauen was passiert :)
 
wie sollte ichmich denn ausdrücken bei der hotline um sie auf den pfaden mit den 10% rückerstattung zu bringen???
 

Ähnliche Themen

2
Antworten
2
Aufrufe
2.532
27825
2
O
Antworten
9
Aufrufe
14.491
kazwo
K
K
Antworten
1
Aufrufe
1.606
Bodo
Bodo
Zurück
Oben Unten