Sammelthread - Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund fehlender Funktionen

  • 2.568 Antworten
  • Letztes Antwortdatum

Hat euer Händler das Gerät zurück genommen und den Kaufvertrag aufgelöst?

  • Ja

    Stimmen: 220 77,5%
  • Nein

    Stimmen: 37 13,0%
  • Nein, erst muss das Handy zur Reparatur.

    Stimmen: 27 9,5%

  • Umfrageteilnehmer
    284
Ich würde überhaupt garnicht erst danach fragen, welche App Bluetooth kann sondern _verlangen_ dass sie dir erklären, wie man Dateien per Bluetooth überträgt. Und dass sie dir das schriftlich geben, wenn es nicht geht (was ja offensichtlich der Fall ist).
 
jpde schrieb:
Ich würde überhaupt garnicht erst danach fragen, welche App Bluetooth kann sondern _verlangen_ dass sie dir erklären, wie man Dateien per Bluetooth überträgt. Und dass sie dir das schriftlich geben, wenn es nicht geht (was ja offensichtlich der Fall ist).

kann ich ja gerne auch nachfragen ;)

ich mach mir mittlerweile echt nen spass draus, die mit emails zu bombardieren :D
 
Galaxyfan schrieb:
Also, ich hab mich ja gestern ein wenig mit einer Juristin unterhalten und mich ein bisschen aufklären lassen (Das folgende stellt KEINE Rechtsberatung dar, wenn ihr die haben wollt fragt bitte einen Anwalt!):
Werbung (egal ob Flyer, Onlineshop o.ä.) stelle nur eine "invitatio ad offerendum" dar und die beworbenen Eigenschaften seien nicht Teil bzw. Grundlage des Kaufvertrages! Beschweren könne sich in diesem Fall lediglich ein Wettbewerber von Samsung wegen unlauterem Wettbewerb.
Der einzige Punkt, bei dem wir als Kunden ansetzen könnten wäre, wenn am Produkt selber (z.B. Verpackung oder Handbuch) oder im Vertrag eine Eigenschaft zugesichert würde, die nicht vorhanden sei.

Tut mir leid wenn ich die Aussage kritisch sehe, ich habe es anders gelernt ;) Aber ich studier auch kein Jura.Wir werden es wohl erst genau wissen wenn jemand zum Anwalt musste weil O2 sich querstellt.

Dieser RA teilt meine Meinung bzgl. der Frage ob Werbung dazu zählt. Für mich ist nun 434 einer der § der am wenigstens Auslegungsspielraum zulässt, gerade weil dieser explizit die Werbung erwähnt.

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=68113&rechtcheck=2
 
Zuletzt bearbeitet:
Dracul schrieb:
Dieser RA teilt meine Meinung bzgl. der Frage ob Werbung dazu zählt. Für mich ist nun 434 einer der § der am wenigstens Auslegungsspielraum zulässt, gerade weil dieser explizit die Werbung erwähnt.

Produkthaftung - fehlerhafte Buchhaltungs-Software Generelle Themen frag-einen-anwalt.de
Wie schon gesagt, ich habe zum Thema Kaufvertragsrecht auch noch einmal in einem Lehrbuch nachgeschaut und da wird der 434 genauso interpretiert wie in dem von dir verlinkten Forum. Dass das mit der Werbung sogar explizit drin steht war mir vorher garnicht aufgefallen. Ich werde sie deshalb noch einmal mit Bezug darauf Fragen, sie kommt sowieso später nochmal vorbei ;)
 
Versau dir den Nachmittag mit einer jungen Dame doch nicht durch Fachgespräche ;)
Aber wenn du es unbedingt möchtest ;) Hier sind alle über Hilfe sehr dankbar *G*
 
@galaxyfan: dann muss also noch ne flasche dran glauben *fg*
 
Galaxyfan schrieb:
Wie schon gesagt, ich habe zum Thema Kaufvertragsrecht auch noch einmal in einem Lehrbuch nachgeschaut und da wird der 434 genauso interpretiert wie in dem von dir verlinkten Forum. Dass das mit der Werbung sogar explizit drin steht war mir vorher garnicht aufgefallen. Ich werde sie deshalb noch einmal mit Bezug darauf Fragen, sie kommt sowieso später nochmal vorbei ;)

Da gibt es gar nichts zu interpretieren. Die befragte Juristin war entweder im Mangelgewährleistungsrecht nicht mehr auf dem neuesten Stand, oder Studentin in einem niedrigen Semester.

§ 434 I BGB ist eindeutig. Da gibt es auch nichts zu deuteln. Aber bei dem was hier schon wieder alles durcheinander geht möchte ich euch dringend raten euch einen Anwalt zu nehmen, wenn es nicht sofort klappt. Eine Erstberatung ist nicht teuer. Und allemal zuverlässiger als die stille Post im Internet, wo hinterher mal wieder das Falsche rauskommt.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Danke
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so...es geht langsam vorwärts...

Guten Tag Frau XY,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Gerne hätten wir die Angelegenheit genutzt, um Ihr Anliegen persönlich zu klären. Sie geben jedoch an, per E-Mail kontaktiert zu werden.

Wir bedauern, Ihnen keine zufriedenstellendere Lösung anbieten zu können.

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben ist eine Rückgabe des Gerätes nicht möglich.

Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten, jedoch haben wir die Eigenschaften des Gerätes vom Hersteller übernommen. Bitte wenden Sie sich daher direkt an Samsung.

Da wir Sie als Kunden sehr schätzen, haben wir Ihrem Kundenkonto wegen der Unannehmlichkeiten den Betrag von 50 EUR gutgeschrieben. Die Verrechnung der Gutschrift erfolgt automatisch mit dem Endbetrag der aktuellen bzw. der nächsten Rechnung. Sie können diese Gutschrift auf der zweiten Seite Ihrer Rechnung unter der Rubrik »Beträge aus dem Vormonat« als »Kulanzgutschrift« nachvollziehen.

Beachten Sie bitte Folgendes: Sofern Ihre Rechnungsdaten bereits zum Druck weitergegeben wurden, kann die Gutschrift in der kommenden Rechnung nicht mehr ausgewiesen werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Wir bitten Sie, bei Ihrer Antwort stets den gesamten Schriftverkehr sowie den Betreff in der E-Mail zu belassen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Freundliche Grüße

Ihr o2 Team

MEINE FRAGE:
wie soll ich jetzt denn weiter vorgehen?
 
sanni schrieb:
MEINE FRAGE:
wie soll ich jetzt denn weiter vorgehen?

Geh zu einem Anwalt. o2 verkennt hier die Rechtslage!

Die Sachbearbeiter, die du telefonisch oder per Mail erreichst, kennen allerdings auch nicht den Unterschied zwischen einem Vertragsrücktritt und einer Rückgabe innerhalb der Widerrufsfrist. Deshalb:

Alternativ, wie schon so oft geschrieben: Frag nicht, "ob du darfst", sondern tritt vom Kaufvertrag mit beigelegtem Handy zurück. Dann landest du erstens in einer anderen Abteilung bei o2, zweitens setzt du o2 unter juristisch einwandfreien Zugzwang.

Grüße, Felix
 
Auch ich habe nun eine Antwort bekommen:

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Wir können Ihre Verärgerung durchaus verstehen. Jedoch ist es uns leider nicht möglich, Ihr Mobilfunkgerät Samsung Galaxy zu tauschen.

Über die Market-Funktion Ihres Gerätes haben Sie die Möglichkeit sich beispielsweise den Bluetooth-File-Transfer zu installieren. Diese gewährleistet dann den Datentransfer. Ebenfalls für die fehlende Tethering-Funktion ist ein Program enthalten.

Wenn Ihnen diese Programme nicht helfen, haben Sie weiterhin die Möglichkeit Ihr Gerät zur Reparatur zu unserem Servicepartner einzusenden. Da Sie in Ihrem Schreiben vom 11. Februar 2010 mitteilen, dass auch weitere Fehler bestehen, können diese somit gleich mit behoben werden.

Es tut uns wirklich leid, Ihnen keine andere Lösung anbieten zu können.

Also nichtmal eine Gutschrift wie bei sanni :o
 
flori7500 schrieb:
Also nichtmal eine Gutschrift wie bei sanni :o

MOMENT, hast du mitbekommen, wie lange ich geschrieben und wie oft ich dort angerufen habe?

und ne gutschrift ist nicht mein ziel, ich will entweder aus dem vertrag komplett raus oder ein milestone...
 
flori7500 schrieb:
Also nichtmal eine Gutschrift wie bei sanni :o

Immernoch mehr als bei mir:

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Wir bedauern, dass wir auf unserer Internetseite einige Funktionen für das Samsung Galaxy angeführt haben, welche in der Grundkonfiguration aktuell nicht enthalten sind. Hierfür möchten wir uns entschuldigen.

Jedoch haben Sie die Möglichkeit die fehlende Tethering-Funktion sowie Datenübertragung über Bluetooth mit einem zusätzlichem Programm auf Ihrem Handy nachzuinstallieren.

Entsprechende Programme können Sie über die Market-Funktion Ihres Telefons herunterladen und installieren.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir leider keinen Support für Software-Produkte fremder Hersteller anbieten können.

Wir bitten Sie, bei Ihrer Antwort stets den gesamten Schriftverkehr sowie den Betreff in der E-Mail zu belassen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Freundliche Grüße

Ihr o2 Team

Lustigerweise habe ich Tethering nichtmal erwähnt, dafür aber, dass die Apps nunmal auf dem Galaxy nicht funktionieren.
 
*lach*...so sind die...alles standardisierte antworten....
 
Gut, also o2 sagt, wendet euch an Samsung. Ich habe jetzt bei Samsung angerufen. Die Mitarbeiterin kannte das Problem und hat die Schuld auf das Android geschoben. Ich habe Sie auf Seite 70 hingewiesen, dass Bluetooth sogar in der Anleitung beschrieben wird. Ihr war auch bewusst, dass nur ein Android Update das Problem beheben kann.

Sie konnte mir das nicht schriftlich geben, aber leitet das jetzt weiter, dass ich das per Mail erhalte.

Sie hat sich versucht aus der Problematik wie ein Aal rauszuwenden, aber hat es nicht geschafft. Ich habe die Technik mit dem "Stein auf den Kopf" versucht.

Wenn Samsung uns das jetzt schriftlich liefert, dass mit Android 1.5 Datentransfer nicht geht, und Samsung hat es in jede Anleitung geschrieben!, dann könnte theoretisch jeder das Handy zurück geben. Inklusive Schreiben von Samsung. Das erleichtert doch die Arbeit ungemein.
 
  • Danke
Reaktionen: jpde und Galaxyfan
jpde schrieb:
Immernoch mehr als bei mir:

Das ist exakt die Antwort, die ich auf meinen ersten Brief bekommen habe - wenn du nochmal schreibst, kriegst du dann vielleicht Standard-Antwort #2 (die, die ich oben zitiert habe) :D


Ich für meinen Teil werde jetzt das Handy zusammen mit einem ausführlichen, Paragraphen-gespickten Brief einsenden ... wenn sie sich dann immer noch querstellen, Anwalt oder 3x Reperatur (böh :rolleyes: )
 
flori du kannst das schreiben dann ja wieder veröffentlichen. Wäre super. Habe noch immer keine Antwort und meine "Frist" läuft Ende der Woche ab.
 
Gregor schrieb:
Da gibt es gar nichts zu interpretieren. Die befragte Juristin war entweder im Mangelgewährleistungsrecht nicht mehr auf dem neuesten Stand, oder Studentin in einem niedrigen Semester.
Naja, sie hat gerade ein Top-Examen gemacht. Von daher hatte ich auch gedacht, von ihr eine kompetente Antwort zu bekommen :o
Aber ich hab eben noch einmal selbst bei juris.de nachgeschlagen und einen Aufsatz von einem RA gefunden, der sich mit § 434 beschäftigt und bestätigt, dass auf jeden Fall ein Sachmangel vorliegt wenn (vereinfacht gesagt) die Werbung nicht deutlich erkennbar übertrieben und für meine Kaufentscheidung relevant war.

Ich glaube übrigens nicht, dass o2 bei Fristsetzung ohne Nachbesserungsversuche nachgibt, es sei denn sie bekommen Post von einem Anwalt! Der günstigere Weg ist in jedem Fall das zweimalige Einschicken, auch wenn wir im Recht sind und der Versuch der Nachbesserung von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Ich persönlich will mir - je nachdem was früher kommt - das Nexus One oder das HTC Desire kaufen, bis das in Deutschland auf dem Markt ist hab ich auch die 2 Reparaturversuche hinter mir :D
Eine Frage an diejenigen, die die erfolglose Nachbesserung schon hinter sich haben: Wie läuft das denn dann mit dem Vertragsrücktritt ab, geht das dann endlich auch über die Hotline oder muss man sich auch wieder mit der Kundenbetreuung herumschlagen?
 
Ich hab Samsung jetzt auch nochmal geschrieben und wenn ich in der richtigen Stimmung bin werd ich da auch nochmal anrufen. Sind ja Semesterferien, ich habe Zeit (vom Sprachkurs abgesehen :) )
 
von dem verlauf des telefonats würde ich gerne mehr erfahren :D
 
Galaxyfan schrieb:
Ich glaube übrigens nicht, dass o2 bei Fristsetzung ohne Nachbesserungsversuche nachgibt, es sei denn sie bekommen Post von einem Anwalt!

Der günstigere Weg ist in jedem Fall das zweimalige Einschicken, auch wenn wir im Recht sind und der Versuch der Nachbesserung von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Allerdings glaubt o2 auch nach zweimailigem Einschicken daran, dass sie dein Gerät nicht zurücknehmen müssen. Es wird ja nichts repariert!

Und günstiger wird's nur für die, wenn du keinen Anwalt einschaltest. Er hätte schließlich Erfolg und o2 müsste ihn bezahlen!

Grüße, Felix
 

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