Sammelthread - Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund fehlender Funktionen

  • 2.568 Antworten
  • Letztes Antwortdatum

Hat euer Händler das Gerät zurück genommen und den Kaufvertrag aufgelöst?

  • Ja

    Stimmen: 220 77,5%
  • Nein

    Stimmen: 37 13,0%
  • Nein, erst muss das Handy zur Reparatur.

    Stimmen: 27 9,5%

  • Umfrageteilnehmer
    284
flori7500 schrieb:
PS: Gibt es eigentlich sowas wie ein Recht auf sofortigen Umtausch bei absehbarer Unmöglichkeit der Reparatur, oder wäre das nur ein Entgegenkommen des Unternehmens, um die Reparaturversuche zu sparen?
Sprich, bleibt wirklich nur das zweimalige Einschicken, oder würde ein Brief vom Anwalt (da könnte man ja ggf auch zusammenlegen) das ganze beschleunigen (weil O2 rechtlich keine andere Wahl hat)?

felix meinte ja die ganze zeit, man soll das handy mit allem zubehör zusammenpacken und mit dem entsprechenden schreiben(nachbesserung nicht möglich) an o2 schicken und vom vertrag zurücktreten...

im endeffekt wird dir wohl nur ein anwalt oder rechtskundiger mensch diese frage beantworten können.

im endeffekt verursacht diese ganze reparaturaktion nur zusätzliche kosten für o2.
sie versuchen, die massenhaften reklamationen durch "aussitzen" des problems einzugrenzen...das ist meine persönliche meinung...
 
Ich habe am 31.12. mit der Hotline telefoniert, anfang Januar den Brief geschrieben und im Februar das Handy zurück geschickt. Gekauft habe ich das Telefon am Erscheinungstag in einem o2-Laden (nicht online). Beim Laden hatten sie mich aber komplett abgewiesen und lapidar gesagt ich hätte Pech und müsse damit leben.

Zur Reperatur habe ich das Gerät nicht gegeben, habe gleich gesagt ich will vom Kaufvertrag zurücktreten. Dem Brief habe ich entsprechende Ausdrucke von den beworbenen und nicht enthaltenden Funktionionen beigelegt. Teilweise sind diese ja auch von der o2 Homepage entfernt worden, habe ich auch nochmal extra erwähnt.

Ich habe jetzt nicht alle 30 Seiten hier durchgelesen, aber wenn ich Glück hatte bin ich deswegen nicht trauig!
 
jup...na das ist ja schon fast 2 monate her, dass du das in die wege geleitet hast, da waren sie bei o2 wohl noch relativ entspannt^^
 
mmmh...wir bräuchten ein mal ne connection zu nem anwalt, der die entsprechenden paragraphen raussucht...

btw: ist doch vollkommen egal, ob o2 oder samsung damit geworben haben oder?

im endeffekt informiert man sich ja nicht nur beim händler, sondern auch beim hersteller über die funktionen...
 
sanni schrieb:
mmmh...wir bräuchten ein mal ne connection zu nem anwalt, der die entsprechenden paragraphen raussucht...

btw: ist doch vollkommen egal, ob o2 oder samsung damit geworben haben oder?

im endeffekt informiert man sich ja nicht nur beim händler, sondern auch beim hersteller über die funktionen...

Bei deiner ersten Frage könnten es §275 (1) BGB und §326 (5) BGB sein:

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
und
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.



Bei deiner zweiten Frage gilt wahrscheinlich:
§434 BGB
[.....]
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
[......]
 
Zuletzt bearbeitet:
ich kenn die hier:

§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB
Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach dem somit vorrangig geltenden subjektiven Fehlerbegriff liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Kaufgegenstands für den Käufer nachteilig von einer vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB
Zur Beschaffenheit der Kaufsache nach § 434 I 2 Nr. 2 gehören allerdings auch diejenigen Eigenschaften, die der Käufer nach den Äußerungen des Herstellers in seiner Werbung erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach §
439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§
440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§
440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348verlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie der Zufall so will bekomme ich jetzt gleich Besuch von einer Freundin, die gerade ihr Jura-Studium abgeschlossen hat :)
Mal sehen, was sie zu dem Thema "sofortiger Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung" zu sagen hat. Ich hoffe ja sie setzt mir auch gleich noch ein Schreiben in schönstem Juristendeutsch auf, das kostet mich dann aber bestimmt eine Flasche guten Rotwein ;)
 
Galaxyfan schrieb:
Wie der Zufall so will bekomme ich jetzt gleich Besuch von einer Freundin, die gerade ihr Jura-Studium abgeschlossen hat :)
Mal sehen, was sie zu dem Thema "sofortiger Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung" zu sagen hat. Ich hoffe ja sie setzt mir auch gleich noch ein Schreiben in schönstem Juristendeutsch auf, das kostet mich dann aber bestimmt eine Flasche guten Rotwein ;)

*lach*...na die flasche sollte es dir doch wert sein ;)
 
Das mit der "Unmöglichkeit der Nacherfüllung" dürfte ziemlich schwierig sein, oder? Ich mein, es scheint ja möglich zu sein, dem Galaxy Bluetooth zu verpassen etc, nur müsste man dazu eben mal Android 2.1 annen Start bringen oder sonst irgendein Wunderwerk vollbringen. Aber theoretisch _möglich_ ist es ja schon.

Mich würd eher (bzw auch) interessieren was ein fähiger Jurist dazu sagt, wenn man das Gerät 2x eingeschickt hat und o2 dazu bringen will, die Rückabwicklung oder wie sich das schimpft zu akzeptieren.
 
es geht aber darum, dass du es bei o2 einschickst und sie das "sofort" nachbessern...und das geht nicht...
 
Also ich bin eh verwundert warum ihr alle so locker am Telefon bleibt. Vielleicht bringt das Telefonieren doch mehr. Ich würde mich zumindest so lange verbinden lassen, bis mir einer helfen kann bzw. das Problem erkennt und gleich den Scheiß mit der Rücksendung lässt. Das andere sind nur Mitarbeiter die wohl keine blassen Schimmer haben und dann immer den Standard abnudeln.

Kommt glaube ich auch drauf an, in welchem Callcenter ihr landet. Die sind glaube ich alle verstreut in Deutschland. Und wenn mir die zweite Person nicht helfen kann, dann würde ich den Verantwortlichen sprechen.
 
ich telefoniere gar nicht...außer in notfällen...

was hab ich denn in der hand, wenn mir einer am telefon zusagt, es wird eine rückabwicklung stattfinden?

ich bin da eher praktisch veranlagt und will immer eine schriftliche aussage...
 
sanni schrieb:
ich telefoniere gar nicht...außer in notfällen...

was hab ich denn in der hand, wenn mir einer am telefon zusagt, es wird eine rückabwicklung stattfinden?

ich bin da eher praktisch veranlagt und will immer eine schriftliche aussage...

Das ist ganz einfach. Du rufst eine Person an, die gewisses Fachwissen vorweißt. Dann erklärst du der Person, dass es nicht funktioniert. Wenn dann der Mitarbeiter die sagt, dass du das Telefon einschicken sollst, dann fragst du nach seinem Namen und lässt dir das schriftlich geben. Wenn du es nicht schriftlich bekommst, dann rufst du bei der Beschwerdestelle bei o2 an und beschwerst dich eventuell noch über die Person. Ich habe mich mal über das "o2 my Handy" und einen Shop beschwert, weil das Galaxy zwar da war, aber man mir das nicht geben könne. Andere Vertriebswege. Daraufhin habe ich eine Gutschrift von 30 oder 40 EURO erhalten.

Man muss schon wissen wie man telefoniert ;) das ist die Voraussetzung.
 
ich WEISS, wie man telefoniert...

ich hab nur oftmals probleme, die argumentation korrekt hinzubekommen, wenn der typ am anderen ende mich voll schwafelt^^
 
man sollte ruhig mal ein etwas ruppigeren ton am telefon wählen. sobald die kunden eskalieren haben call center sklaven gleich ganz andere kompetenzen, solange man die armen nicht persönlich angreift kommt man so eigentlich immer zum ziel :)

ich kenne persönlich einige leute die bei o2 an der line sitzen, solange man mit denen im schmuseton quatsch machen die gar nix ;)
 
BadFriend schrieb:
Man muss schon wissen wie man telefoniert ;) das ist die Voraussetzung.

Der eine kann's, der andere kann nachhelfen...

Man schreibt sich vorher seine Argumente auf, sacht den Herrn das man die jetzt mal in Ruhe ansagen möchte und sollte sich im Kopf klar sein, dass die darauf geschult wurden irgendwelche schwachsinnige und scheinbar technisch korrekte Aussagen zu geben, welche den normalen Bürger ohne besondere EDV Kenntnisse zufriedenstellen sollen.

Was die so manchmal für einen Mist erzählen....
 
SizeOfAPlanet schrieb:
man sollte ruhig mal ein etwas ruppigeren ton am telefon wählen. sobald die kunden eskalieren haben call center sklaven gleich ganz andere kompetenzen, solange man die armen nicht persönlich angreift kommt man so eigentlich immer zum ziel :)

ich kenne persönlich einige leute die bei o2 an der line sitzen, solange man mit denen im schmuseton quatsch machen die gar nix ;)

joar, das mag sein, damit hab ich auch kein problem, ABER meine schwäche liegt in einem generellen technischen defizit...ich kann zwar wiedergeben, was ich anführen soll, aber mir der "beweisführung" oder begründung habe ich so meine probleme.
ich hab einfach nicht so wirklich das wissen, um dem cca am telefon deutlich zu machen, was ich meine...
 
sanni schrieb:
joar, das mag sein, damit hab ich auch kein problem, ABER meine schwäche liegt in einem generellen technischen defizit...ich kann zwar wiedergeben, was ich anführen soll, aber mir der "beweisführung" oder begründung habe ich so meine probleme.
ich hab einfach nicht so wirklich das wissen, um dem cca am telefon deutlich zu machen, was ich meine...

Naja du musst dich ja nur auf die Bluetooth-Geschichte beziehen. Hatte ich bereits ja schon erzählt, wie ich auf die Aussagen reagieren würde. Aber wenn es nicht dein Fall ist, dann geht es halt nicht.
 
BadFriend schrieb:
Naja du musst dich ja nur auf die Bluetooth-Geschichte beziehen. Hatte ich bereits ja schon erzählt, wie ich auf die Aussagen reagieren würde. Aber wenn es nicht dein Fall ist, dann geht es halt nicht.

du meinst, ich soll mir von dem mitarbeiter schriftlich geben lassen, dass bluetooth funktioniert?
ich hab ja schon emails, in der mir gesagt wird, ich soll ne app ausm market ziehen und egal, wie oft ich sage, dass es auch mit der app nicht funktionieren wird, das zieht nicht...
 

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