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Charon
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So habe denen jetzt mal geantwortet und mich auf das Urteil des EuGH vom 17. April 2008 gestützt. Damit sollte der Fall dann eigentlich geklärt sein. Danke für die Hilfe.
Grüße,
Charon
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Charon
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Das erste Posting hätte gereicht. Ja, es geht nur um das I7500.Kudi schrieb:hi, ich will hier net spammen... hab nur wenige seiten gelesen...
Du meinst, nachdem HTC es auf der IFA vorgestellt hatCharon schrieb:wenn HTC es auf der IFA vorstellt.
KiLLiNGFREZZi schrieb:Hat jemand es bisher geschafft ein o2 Handy was nicht auf sein Namen gekauft wurde zu zurück gegeben ? Also geld wieder bekommen ?
Habe die Original Rechnung von o2 und alle Zubehör vom 12.02.2010 aber es läuft nicht auf mein Namen, und ich jetzt öfter geslesn hab das leute die 1Jahr das handy hatten auch zurück genommen wurd und der betrag ausgezahlt wurd. dh die frage.
Smeagle schrieb:Natürlich, nur der Originalkäufer hat die Rechte aus dem Vertrag, die sind nicht übertragbar im Allgemeinen, wenn dann nur mit einem weiteren Vertrag, aber nur wenn der Originalvertrag das zulässt. Ist sogar bei der gesetzlichen Gewährleistung so, Der Händler muss nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr leisten.
Viele machen es trotzdem, aber das ist Kulanz und nicht gesetzlich festgelegt.
Fazit: Man kann es versuchen, aber "im Recht" ist man nicht.
- Oliver
Derjenige, der etwas kauft, erwirbt automatisch einen Gewährleistungsanspruch (zwei Jahre ab Kaufdatum) gegenüber demjenigen, der etwas verkauft. Dies gilt auch bei Privatkauf, sofern im Kaufvertrag eine Gewährleistung nicht teilweise oder vollständig ausgeschlossen ist. Bei einem Defekt meldet man sich deshalb beim Verkäufer (egal, welcher Rechtsform dieser angehört).Smeagle schrieb:Der Händler muss nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr leisten.
Dirk schrieb:Derjenige, der etwas kauft, erwirbt automatisch einen Gewährleistungsanspruch (zwei Jahre ab Kaufdatum) gegenüber demjenigen, der etwas verkauft. Dies gilt auch bei Privatkauf, sofern im Kaufvertrag eine Gewährleistung nicht teilweise oder vollständig ausgeschlossen ist. Bei einem Defekt meldet man sich deshalb beim Verkäufer (egal, welcher Rechtsform dieser angehört).
Das schöne ist aber: Mit der Garantie (sofern Garantieschein vorhanden) oder der Gewährleistungspflicht des Herstellers (Mängelhaftung) hat das allerdings nichts zu tun, hier reicht ein gültiger Eigentumsnachweis aus. (Bzw. ein Garantieschein, sofern eine Garantie in Anspruch genommen werden soll und es nicht unter Mängelhaftung fällt.)
Du glaubst gar nicht, wie viele Leute Garantie und Gewährleistung synonym verwenden!Smeagle schrieb:die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Nur die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.