Tecalote
Inventar
- 18.468
Das sehe ich anders.Cowcreamer schrieb:Selbst wenn ein "berechtigtes Interesse" vorliegt, muss gleichzeitig eine Erforerlichkeit" gegeben sein. Und das ist bei einem willkürlich aufgenommenen Telefonat nie der Fall.
Wie oben bereits verlinkt, hier sehr gut zusammengefasst:
DSGVO: Wann und unter welchen Voraussetzungen ist die Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Kunden datenschutzrechtlich zulässig?
In dem Artikel steht:
"Zwar zählen zu den „berechtigten Interessen“ nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche oder wirtschaftliche Interessen. Doch selbst wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. Beweissicherung) angenommen werden sollte, müsste ferner eine Erforderlichkeit gegeben sein."
Der folgende Satz:
"Eine Erforderlichkeit dürfte aus vorbenannten Gründen nicht angenommen werden können."
- bezieht sich jedoch auf das Thema des Artikels:
"Wann und unter welchen Voraussetzungen ist die Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Kunden datenschutzrechtlich zulässig?"
Eine Erforderlichkeit müsste jedoch gegeben sein, wenn dich am Telefon z.B. jemand bedroht.
Hier ginge es um den Schutz deiner Person.
Dieser Tatbestand könnte nur durch eine Aufnahme des Anrufers bewiesen werden - um z.B. Maßnahmen dagegen zu bewirken.
Wie ich vorhin bereits schrieb - sollte eine Aufzeichnung zum Zweck von Schutz natürlicher Personen oder gegen Kriminalität und Betrug aufgrund der DSGVO nicht möglich sein - gehört dieses Gesetz meiner Meinung nach überdacht und erweitert /geändert.
In dem Fall ist es nämlich nicht möglich, sich ein "Einverständnis" des Anrufers einzuholen.
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