J
josifi
Gast
Aber du hast sie gesucht, verlinkt und verteidigst sie.Hollexus schrieb:die Videos habe ich nicht selber gemacht.
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Aber du hast sie gesucht, verlinkt und verteidigst sie.Hollexus schrieb:die Videos habe ich nicht selber gemacht.
Also nachdem das Gesundheitsamt in einer Waldorfschule die Kinder zwangsgetestet hat, ohne das alle Eltern informiert waren, geschweige denn ihr Einverständnis gegeben haben, finde ich es richtig, die Kinder nicht zur Schule zu schicken. Bis der ganze Irrsinn wegen einem Virus wieder vorbei ist.merlin2100 schrieb:du sorgst dich nämlich um Junior, z.B. vor dem was in der Schule passieren könntest
Ganz klares Nein.braindealer schrieb:Hier ist die Frage ob hier eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Zumindest bei den vorliegenden Informationen.
Gem.
§ 630 d BGB...
Nein, ich bekomme sie zugesendet mit der Bitte, sie zu teilen.....josifi schrieb:Aber du hast sie gesucht,
Das wird ganz sicher nicht in einer einzigen "normalen" Schule passieren. Also kein Grund für "Panik"sundilsan schrieb:Also nachdem das Gesundheitsamt in einer Waldorfschule die Kinder zwangsgetestet hat, ohne das alle Eltern informiert waren, geschweige denn ihr Einverständnis gegeben haben, finde ich es richtig, die Kinder nicht zur Schule zu schicken. Bis der ganze Irrsinn wegen einem Virus wieder vorbei ist.
nicht dein ErnstHollexus schrieb:Nein, ich bekomme sie zugesendet mit der Bitte, sie zu teilen.....
doch, nachdem ich sie gesehen bzw. gelesen habe. Für mich sind dabei in erster Linie Fakten und auch einige Fragen wichtig.marcodj schrieb:nicht dein Ernst
Warum nicht? Wenn die Schule zustimmt?marcodj schrieb:Das wird ganz sicher nicht in einer einzigen "normalen" Schule passieren. Also kein Grund für "Panik"
Du weißt aber schon das bei Minderjährigen in jedem Fall ausser bei Unaufschiebbaren Behandlungen eine Einwilligung eine Sorgberchtigten einzuholen ist.teekompressor schrieb:Ganz klares Nein.
Das BGB kommt da gar nicht zur Anwendung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, z.B. zwischen Arzt und Patient.
Der Infektionsschutz fällt unter Öffentliches Recht.
Coronavirus: Behördliche Maßnahmen im Rahmen des IfSG
"... Rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsschutzbehörde sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar..."
"...Welche medizinischen Maßnahmen sind im Hinblick auf Covid-19 erlaubt?
Steht eine Infizierung mit Covid-19 fest oder steht jemand unter dem Verdacht, muss die Gesundheitsbehörde ermitteln und beobachten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Dazu dürfen die betroffenen Personen befragt, besucht und untersucht werden. Auch muss die Entnahme von Untersuchungsmaterial, sprich Abstriche oder Blutentnahmen geduldet werden (also u.a. Corona-Tests). Darüber hinaus gehende invasive Eingriffe und solche Maßnahmen, die eine Betäubung erfordern, dürfen hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Auch zu einer Heilbehandlung kann niemand gezwungen werden...."
Mögliche Behördenmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Recht | Haufe
Frage einen anderen Antwalt und du bekommst eine andere rechtliche Einschätzung. Wir kenne ja alle die Standardaussagen von Anwälten das kann man so oder so sehen.teekompressor schrieb:Ganz klares Nein.
Das BGB kommt da gar nicht zur Anwendung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, z.B. zwischen Arzt und Patient.
Der Infektionsschutz fällt unter Öffentliches Recht.
Coronavirus: Behördliche Maßnahmen im Rahmen des IfSG
"... Rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsschutzbehörde sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar..."
"...Welche medizinischen Maßnahmen sind im Hinblick auf Covid-19 erlaubt?
Steht eine Infizierung mit Covid-19 fest oder steht jemand unter dem Verdacht, muss die Gesundheitsbehörde ermitteln und beobachten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Dazu dürfen die betroffenen Personen befragt, besucht und untersucht werden. Auch muss die Entnahme von Untersuchungsmaterial, sprich Abstriche oder Blutentnahmen geduldet werden (also u.a. Corona-Tests). Darüber hinaus gehende invasive Eingriffe und solche Maßnahmen, die eine Betäubung erfordern, dürfen hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Auch zu einer Heilbehandlung kann niemand gezwungen werden...."
Mögliche Behördenmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Recht | Haufe
Auch in Wohnungen darf das Gesundheitsamt nur in Polizeibegleitung. Es hat keine Exekutivgewalt.teekompressor schrieb:@josifi
Dann ist deiner Meinung nach eine Schule schützenswürdiger, als eine Wohnung. Das glaubst du doch selber nicht, oder lieferst du die rechtliche Grundlage noch nach?
Ach, plötzlich ohne richterlichen Beschluss...josifi schrieb:Auch in Wohnungen darf das Gesundheitsamt nur in Polizeibegleitung. Es hat keine Exekutivgewalt.
Wie willst du in einer Schule, zumal in einer Waldorfschule, mögliche Kontakte ausschließen?merlin2100 schrieb:Ich denke schon nur weil es an einer Schule einen bestätigten Fall gibt, reicht das nicht aus, alle Schüler zwangsweise zu testen, insbesondere dann wenn ein möglicher Kontakt ausgeschlossen war - nur auf der gleichen Schule zu sein dürfte bei weitem nicht ausreichend sein.
Ne, aber wenn du mir den entsprechenden Text zeigst, vielleicht...braindealer schrieb:Du weißt aber schon das bei Minderjährigen in jedem Fall ausser bei Unaufschiebbaren Behandlungen eine Einwilligung eine Sorgberchtigten einzuholen ist.
...
Deine obiger Text gilt bei Volljährigen.