Diskussion und Meldungen über Corona, Coronavirus, COVID-19 und seine Auswirkungen auf Land, Gesellschaft, Wirtschaft

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merlin2100 schrieb:
du sorgst dich nämlich um Junior, z.B. vor dem was in der Schule passieren könntest
Also nachdem das Gesundheitsamt in einer Waldorfschule die Kinder zwangsgetestet hat, ohne das alle Eltern informiert waren, geschweige denn ihr Einverständnis gegeben haben, finde ich es richtig, die Kinder nicht zur Schule zu schicken. Bis der ganze Irrsinn wegen einem Virus wieder vorbei ist.
 
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braindealer schrieb:
Hier ist die Frage ob hier eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Zumindest bei den vorliegenden Informationen.
Gem.
§ 630 d BGB...
Ganz klares Nein.

Das BGB kommt da gar nicht zur Anwendung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, z.B. zwischen Arzt und Patient.

Der Infektionsschutz fällt unter Öffentliches Recht.
Coronavirus: Behördliche Maßnahmen im Rahmen des IfSG

"... Rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsschutzbehörde sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar..."

"...Welche medizinischen Maßnahmen sind im Hinblick auf Covid-19 erlaubt?
Steht eine Infizierung mit Covid-19 fest oder steht jemand unter dem Verdacht, muss die Gesundheitsbehörde ermitteln und beobachten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Dazu dürfen die betroffenen Personen befragt, besucht und untersucht werden. Auch muss die Entnahme von Untersuchungsmaterial, sprich Abstriche oder Blutentnahmen geduldet werden (also u.a. Corona-Tests). Darüber hinaus gehende invasive Eingriffe und solche Maßnahmen, die eine Betäubung erfordern, dürfen hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Auch zu einer Heilbehandlung kann niemand gezwungen werden...."

Mögliche Behördenmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Recht | Haufe
 
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sundilsan schrieb:
Also nachdem das Gesundheitsamt in einer Waldorfschule die Kinder zwangsgetestet hat, ohne das alle Eltern informiert waren, geschweige denn ihr Einverständnis gegeben haben, finde ich es richtig, die Kinder nicht zur Schule zu schicken. Bis der ganze Irrsinn wegen einem Virus wieder vorbei ist.
Das wird ganz sicher nicht in einer einzigen "normalen" Schule passieren. Also kein Grund für "Panik"
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Hollexus schrieb:
Nein, ich bekomme sie zugesendet mit der Bitte, sie zu teilen.....
😂 😂 😂 😂 😂 😂 😂 😂 nicht dein Ernst

Und warum sollst du sie teilen? Wer ist deine Kontaktperson? Ich hab da schon eine im Kopf 😉
 
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@Hollexus
Aha. Also nur verlinkt und verteidigt 😂
 
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marcodj schrieb:
doch, nachdem ich sie gesehen bzw. gelesen habe. Für mich sind dabei in erster Linie Fakten und auch einige Fragen wichtig.
 
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@marcodj
Das hat doch mit der Art der Schule gar nichts zu tun.

Was spricht dagegen, dort zu testen, wo es positive Fälle gibt?
Da muss auch niemand um Erlaubnis gefragt werden. Wie kommt ihr alle darauf?
 
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marcodj schrieb:
Das wird ganz sicher nicht in einer einzigen "normalen" Schule passieren. Also kein Grund für "Panik"
Warum nicht? Wenn die Schule zustimmt?
 
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@josifi
Die muss nicht zustimmen!
Ist es denn so schwer?
 
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@teekompressor
Doch. Die Schulleitung hat das Hausrecht.
Sie müssen das Gesundheitsamt nur reinlassen, wenn die eine richterliche Verfügung haben.
Oder eben freiwillig.
 
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teekompressor schrieb:
Ganz klares Nein.

Das BGB kommt da gar nicht zur Anwendung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, z.B. zwischen Arzt und Patient.

Der Infektionsschutz fällt unter Öffentliches Recht.
Coronavirus: Behördliche Maßnahmen im Rahmen des IfSG

"... Rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsschutzbehörde sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar..."

"...Welche medizinischen Maßnahmen sind im Hinblick auf Covid-19 erlaubt?
Steht eine Infizierung mit Covid-19 fest oder steht jemand unter dem Verdacht, muss die Gesundheitsbehörde ermitteln und beobachten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Dazu dürfen die betroffenen Personen befragt, besucht und untersucht werden. Auch muss die Entnahme von Untersuchungsmaterial, sprich Abstriche oder Blutentnahmen geduldet werden (also u.a. Corona-Tests). Darüber hinaus gehende invasive Eingriffe und solche Maßnahmen, die eine Betäubung erfordern, dürfen hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Auch zu einer Heilbehandlung kann niemand gezwungen werden...."

Mögliche Behördenmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Recht | Haufe
Du weißt aber schon das bei Minderjährigen in jedem Fall ausser bei Unaufschiebbaren Behandlungen eine Einwilligung eine Sorgberchtigten einzuholen ist.
Und hier ist es völlig egal ob es ein Gesundheitsamt oder Papst ist.
Deine obiger Text gilt bei Volljährigen.
 
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teekompressor schrieb:
Ganz klares Nein.

Das BGB kommt da gar nicht zur Anwendung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, z.B. zwischen Arzt und Patient.

Der Infektionsschutz fällt unter Öffentliches Recht.
Coronavirus: Behördliche Maßnahmen im Rahmen des IfSG

"... Rechtliche Grundlage für Maßnahmen der zuständigen Infektionsschutzbehörde sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Für den Fall der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stellt § 28 Abs. 1 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage dar..."

"...Welche medizinischen Maßnahmen sind im Hinblick auf Covid-19 erlaubt?
Steht eine Infizierung mit Covid-19 fest oder steht jemand unter dem Verdacht, muss die Gesundheitsbehörde ermitteln und beobachten zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung. Dazu dürfen die betroffenen Personen befragt, besucht und untersucht werden. Auch muss die Entnahme von Untersuchungsmaterial, sprich Abstriche oder Blutentnahmen geduldet werden (also u.a. Corona-Tests). Darüber hinaus gehende invasive Eingriffe und solche Maßnahmen, die eine Betäubung erfordern, dürfen hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Auch zu einer Heilbehandlung kann niemand gezwungen werden...."

Mögliche Behördenmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Recht | Haufe
Frage einen anderen Antwalt und du bekommst eine andere rechtliche Einschätzung. Wir kenne ja alle die Standardaussagen von Anwälten das kann man so oder so sehen.

Wir erleben ja gerade, wie von Gerichten immer wieder Entscheidungen, in denen sich auf das IfSG bezogen wird gekippt werden und für unzulässig erklärt werden, weil Verwaltungen bewusst oder unbewusst weit über das Ziel hinausschießen.

Wenn ich die Mutter wäre, würde ich rechtliche Schritte einleiten und klären lassen, ob der Test zulässig war oder nicht, denn auch das IfSG setzt einen begründeten Verdacht voraus um Maßnahmen anzuordnen.

Ich denke schon nur weil es an einer Schule einen bestätigten Fall gibt, reicht das nicht aus, alle Schüler zwangsweise zu testen, insbesondere dann wenn ein möglicher Kontakt ausgeschlossen war - nur auf der gleichen Schule zu sein dürfte bei weitem nicht ausreichend sein.
 
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@josifi
Dann ist deiner Meinung nach eine Schule schützenswürdiger, als eine Wohnung. Das glaubst du doch selber nicht, oder lieferst du die rechtliche Grundlage noch nach?
 
Über die ganze Geschichte gibt's doch viel zu wenige Infos. Vielleicht wurden die Eltern angerufen und eine Mutter hats vergessen...
Beiträge automatisch zusammengeführt:

teekompressor schrieb:
@josifi
Dann ist deiner Meinung nach eine Schule schützenswürdiger, als eine Wohnung. Das glaubst du doch selber nicht, oder lieferst du die rechtliche Grundlage noch nach?
Auch in Wohnungen darf das Gesundheitsamt nur in Polizeibegleitung. Es hat keine Exekutivgewalt.
 
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@merlin2100
Anwälte?
 
Wenn sich auf das Infektionschutzgesetz berufen wird oder in dessen Sinne gehandelt wird, benötigen Gesunheitsämter keine richterliche Erlaubnisda hier Artikel 13 GG eingeschränkt wurde.
 
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josifi schrieb:
Auch in Wohnungen darf das Gesundheitsamt nur in Polizeibegleitung. Es hat keine Exekutivgewalt.
Ach, plötzlich ohne richterlichen Beschluss...

Wie wäre es mit folgendem, falls das bisher gepostete - aus welchem Grund auch immer - nicht verständlich war:
§§ 29 bis 31 IfSG Infektionsschutzgesetz

§ 29 IfSG Beobachtung
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
 
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merlin2100 schrieb:
Ich denke schon nur weil es an einer Schule einen bestätigten Fall gibt, reicht das nicht aus, alle Schüler zwangsweise zu testen, insbesondere dann wenn ein möglicher Kontakt ausgeschlossen war - nur auf der gleichen Schule zu sein dürfte bei weitem nicht ausreichend sein.
Wie willst du in einer Schule, zumal in einer Waldorfschule, mögliche Kontakte ausschließen?
Wenn bei uns in einer Jahrgangsstufe ein Fall auftritt, werden alle getestet.
 
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braindealer schrieb:
Du weißt aber schon das bei Minderjährigen in jedem Fall ausser bei Unaufschiebbaren Behandlungen eine Einwilligung eine Sorgberchtigten einzuholen ist.
...
Deine obiger Text gilt bei Volljährigen.
Ne, aber wenn du mir den entsprechenden Text zeigst, vielleicht...
 

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