HandyMic
Dauer-User
- 998
Immer da wo die Inzidenz über 100 ist, gilt mindestens das über die Bundesnotbremse, strenger kann es immer sein, aber nie lascher. Die FFP2 Maskenpflicht im ÖPNV ist eigentlich auch eines der wichtigsten Dinge, die auf den Bildern nicht vorkommt. Da gibt es noch mehr, aber das ist das wichtigste.
Zitat aus dem Viertes Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. April 2021 zum Thema Test:
"8. die Ausübung und Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche
Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter-
sagt; wobei Dienstleistungen, die medizi-
nischen, therapeutischen, pflegerischen oder
seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie
Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit
der Maßgabe ausgenommen sind, dass von
den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art
der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken
(FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und
vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen
eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch
die Kundin oder den Kunden ein negatives
Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor
Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels
eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-
tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vorzulegen ist;"
Zum Thema ÖPNV:
"9. bei der Beförderung von Personen im öffent-
lichen Personennah- oder -fernverkehr ein-
schließlich der entgeltlichen oder geschäfts-
mäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-
fahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung
besteht für Fahrgäste sowohl während der Be-
förderung als auch während des Aufenthalts in
einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden
Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atem-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine
Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel
mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgast-
zahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und
Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr-
gästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-
Schutz);"
Zitat aus dem Viertes Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. April 2021 zum Thema Test:
"8. die Ausübung und Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche
Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter-
sagt; wobei Dienstleistungen, die medizi-
nischen, therapeutischen, pflegerischen oder
seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie
Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit
der Maßgabe ausgenommen sind, dass von
den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art
der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken
(FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und
vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen
eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch
die Kundin oder den Kunden ein negatives
Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor
Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels
eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-
tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vorzulegen ist;"
Zum Thema ÖPNV:
"9. bei der Beförderung von Personen im öffent-
lichen Personennah- oder -fernverkehr ein-
schließlich der entgeltlichen oder geschäfts-
mäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-
fahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung
besteht für Fahrgäste sowohl während der Be-
förderung als auch während des Aufenthalts in
einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden
Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atem-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine
Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel
mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgast-
zahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und
Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr-
gästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-
Schutz);"
Anhänge
Zuletzt bearbeitet: