Diskussion - Der (Deutsche) Zoll und Bestellungen bei ausländischen Online Händlern

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presseonkel

presseonkel

Ehrenmitglied
29.045
Moin,
aus aktuellem Anlass und weil es immer wieder zu Diskrepanzen bei Beiträgen über bestehende Deutsche Zollvorschriften / - Gesetze bei Bestellungen und Abwicklungen aus DE bei ausländischen Online Händlern gibt, bitte ich Euch jetzt derartige Diskussionen hier in diesem Thread zu führen.

Denn solche allgemeinen Zollvorschriften haben auf keinen Fall ihren Platz in konkreten Threads zu den jeweiligen Online Shops.

Bitte aber beachten: aus rechtlichen Gründen darf weder Android Hilfe, noch irgendein User hier in diesem Thread eine Rechtsberatung jedwelcher Art leisten.
 
Grundsätzlich sind die Einfuhrvorschriften in die EU von dieser einheitlich vorgegeben, aber es gibt natürlich in der tatsächlichen Abwicklung, vor allem bei Kleinstmengen im privaten Umfeld einen enormen "Variantenreichtum", der sich auch staatenintern oft erheblich unterscheidet. Je nachdem an welcher Dienststelle oder bei welchem Bediensteten und dessen Auslastung bzw. aktuellen "Ehrgeiz" das ganze abgewickelt wird, gibt's da allerlei "Ausformungen".

Doch die Mehrzahl der Probleme werden die Eigenimporteure wohl in erster Linie mit dem jeweiligen Transportunternehmen haben, das ja in der Regel auch im Namen des Importeurs die Einfuhr(behandlung) vornehmen lässt, und zwar grundsätzlich ohne vorab dessen ausdrückliches Einverständnis einzufordern bzw. abzuwarten. (Das ist bei den heutigen Mengen und dem Lieferzeitanspruch der Kunden einfach nicht anders machbar. Wer sich tatsächlich selbst um die Verzollung kümmern möchte, muss daher vorab entsprechend tätig werden!) Dazu gibt's z.B. diesen umfangreichen Thread Vermeidung der Kapitalbereitstellungsprovision DHL Express - Anpassung, in dem bereits zahlreiche Aspekte behandelt werden. Auch hier wird schon manches erläutert: Eigenimport in die EU

Zoll fällt ja bei der Einfuhr der Androiden grundsätzlich keiner an, aber es wird natürlich die Einfuhrumsatzsteuer fällig, die stets der jeweiligen Umsatzsteuer (aka "Mehrwertssteuer") des entsprechenden Artikels im Einfuhrstaat entspricht. Diese wird vom Warenwert an der Zollgrenze berechnet, also nicht nur vom Kaufpreis, sondern auch allen (anteiligen) Nebenspesen wie z.B. den Transport-, Versicherungs- und "Kaufpreisspesen" (z.B. Wechsel- und Überweisungsspesen) usw. Sollte der Zoll davon ausgehen, dass der angegebene Wert der Ware "getürkt" ist, also nicht den Tatsachen entspricht, so ist der Zoll zur Schätzung der Bemessungsgrundlage berechtigt. Dazu muss er aber keine exakten Recherchen vornehmen, muss also nicht erst großartig nach dem günstigsten Preis suchen. Da hat der jeweilige Zöllner verhältnismäßig viel Spielraum. Also bleibt man am besten bei der Wahrheit und fordert vom Verkäufer auch einen dem entsprechenden Nachweis (also Rechnung usw.) ein!

Zwar werden auch beim Eigenimport die Einfuhrabgaben erst ab einer bestimmten Mindesthöhe tatsächlich festgesetzt und damit fällig, doch ist die dafür maßgebliche Grenze wesentlich niedriger als es der Freibetrag bei Reisemitbringseln ist.

Zum Glück scheitert die Eigeneinfuhr relativ selten an den zwar grundsätzlich erforderlichen, aber oftmals fehlenden und von den Bediensteten meist aus Mengengründen und somit zu Gunsten der Eigenimporteure "übersehenen" Papieren (wie z.B. Konformitätsnachweisen, RoHS-Nachweisen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Anleitungen in der jeweiligen Landes- oder den offiziellen EU-Sprachen, ...). Sollte der Zöllner diesbezüglich allerdings "lästig" werden, hat man dagegen auf rechtlichem Wege kaum eine Chance und die Ware wird in aller Regel beschlagnahmt (und später vernichtet), weil der eben gescheiterte Eigenimporteur natürlich nur in seltensten Fällen für die Kosten des Rückversands sowie die dazu notwendigen Papiere aufkommen will bzw. diese beschaffen kann (z.B. wegen der verbauten oder beiliegenden Akkus und den diesbezüglichen Luftfrachtbestimmungen um die man sich im ursprünglichen Versandland üblicherweise nicht kümmert).

Wird die bereits verzollte Ware (später) defekt und soll daher zur Reparatur zurück ins Ursprungsland, "sollte" man die Ausfuhr ganz formell beim Zollamt unter Vorlage der seinerzeitigen Verzollungspapiere (Vorsicht Falle: die habt Ihr natürlich nicht, wenn das Päckchen aus einem Zolllager in der EU an Euch verschickt wird) vormerken und sich vom Transportunternehmer dann auch bestätigen lassen, denn andernfalls werden bei der neuerlichen Einfuhr in die EU die Abgaben ein weiteres Mal (in voller Höhe) berechnet!

Wer sich diesen ganzen Zirkus nicht antun will, sollte auch tunlichst auf einen Kauf in der EU (und nicht nur auf einen Versand aus der EU) achten! Bedenkt bitte auch, dass manche geografisch eindeutig europäischen Gebiete (gerade, aber nicht nur) finanztechnisch NICHT zur EU zählen. Das betrifft einige Kanalinseln ebenso wie z.B. Helgoland, die deutschen Enklaven in der Schweiz usw.
 
  • Danke
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