M
mopsert
Gast
Irgendwie drehen wir uns hier im Kreis! Die 14 Tage gelten nicht, da Vertrag mit einer Firma mit Sitz in Hongkong. Aber auf dem Lieferschein steht was von 30 Tage Rückgaberecht. Wurde hier auch schonmal ein Foto von gepostet.
Ob die Kosten für die Rücksendung vorher kommuniziert werden müssen, halte ich für fraglich. Ich kenne den Zusatz "Die Kosten der Rücksendung nach Widerruf sind vom Käufer zu tragen " von diversen Anbietern. Das muss natürlich vor Vertragsabschluss kommuniziert werden. Hat bestimmt keiner bei der Bestellung gelesen!
Ob der Verkäufer angeben muss, wie hoch die Rücksendekosten sind, dazu findet sich nix im Netz. Oder ob man an ein Logistikunternehmen gebunden ist. Zumindest habe ich nix gefunden.
Edit:
Auch wenn das wohl eher deutsches Recht betrifft, sprich Vertrag mit Händler in Deutschland. Zum 28.05.2022 hat sich der Widerruf im Fernabsatzrecht geändert:
Änderungen zum Widerrufsrecht bei Waren
Rücksendekosten
Nach dem neuen § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die Rücksendekosten der Waren nach dem Widerruf, wenn der Unternehmer den Verbraucher – wie bisher – nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
Ob die Kosten für die Rücksendung vorher kommuniziert werden müssen, halte ich für fraglich. Ich kenne den Zusatz "Die Kosten der Rücksendung nach Widerruf sind vom Käufer zu tragen " von diversen Anbietern. Das muss natürlich vor Vertragsabschluss kommuniziert werden. Hat bestimmt keiner bei der Bestellung gelesen!

Ob der Verkäufer angeben muss, wie hoch die Rücksendekosten sind, dazu findet sich nix im Netz. Oder ob man an ein Logistikunternehmen gebunden ist. Zumindest habe ich nix gefunden.
Edit:
Auch wenn das wohl eher deutsches Recht betrifft, sprich Vertrag mit Händler in Deutschland. Zum 28.05.2022 hat sich der Widerruf im Fernabsatzrecht geändert:
Änderungen zum Widerrufsrecht bei Waren
Rücksendekosten
Nach dem neuen § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die Rücksendekosten der Waren nach dem Widerruf, wenn der Unternehmer den Verbraucher – wie bisher – nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
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