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matzego
Gast
Hallo Freunde des gepflegten Rechtsstreits:
Ich hab das schonmal in einem anderen Thema geschrieben und zitiere mich jetzt gleich mal selbst: Vor ab Opossum hat völlig Recht - diejenigen, die noch immer vom "Wandel" sprechen, reden von einem Rechtsbegriff, der seit 2002 NICHT mehr existiert - sollte kein Nutzungsersatz verlangt werden, ist das vielleicht auf Unkenntnis/Kulanz des Verkäufers zurückzuführen, nicht aber auf die Rechtslage. Die sieht so aus:
Das sollte wohl nachvollziehbar sein, auch für Nichtjuristen...
Ja, das ist der Klugscheißmodus - ich schäme mich nicht. Vielleicht hört die Diskussion dadurch mal auf.
Matzego
Ich hab das schonmal in einem anderen Thema geschrieben und zitiere mich jetzt gleich mal selbst: Vor ab Opossum hat völlig Recht - diejenigen, die noch immer vom "Wandel" sprechen, reden von einem Rechtsbegriff, der seit 2002 NICHT mehr existiert - sollte kein Nutzungsersatz verlangt werden, ist das vielleicht auf Unkenntnis/Kulanz des Verkäufers zurückzuführen, nicht aber auf die Rechtslage. Die sieht so aus:
matzego schrieb:Die Rechtslage ist da vielleicht etwas unübersichtlich geworden, aber trotzdem nachvollziehbar.
Kurz: Stein des Anstoßes war die sog. "Quelle-Entscheidung". Käuferin kauft einen Herd und nach 1,5 Jahren geht die Beschichtung ab. Sie fordert eine Neulieferung im Wege der Nacherfüllung (§§434, 437 Nr.1, 439 I 2. Alt BGB). Quelle sagte: Prima, wird gemacht, aber du zahlst mir die Nutzungen von 1,5 Jahren ( §§439 IV, 346 I). Das ganze ging vor den EuGH und der meinte, dass die Nacherfüllung (§439 I, also Reparatur oder Neulieferung) für den Verbraucher ggü. einem Unternehmer (Verbrauchgüterkauf §474) kostenfrei sein muss. Der BGH musste der Entscheidung folgen und der Gesetzgeber hat genau für diesen Fall (Verbraucher - Unternehmer --> Nacherfüllung) §474 II neu gefasst und den Verweis auf §346 I gesperrt. Folge: Kein Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf.
ANDERS sieht das aber aus, wenn der Kunde zurücktritt (§§434, 437 Nr.2, 440, 323 I). Rechtsfolge ist dann uneingeschränkt (nicht wie bei §§ 474 II!!!!) § 346 I, der die Folgen des Rücktritts regelt. Folge: Nutzungsersatz bei Rücktritt (auch) vom Verbrauchsgüterkauf.
Der Grund liegt darin, dass im ersten Fall der Vertrag aufrecht erhalten wird. Quelle konnte das Geld benutzen (Zinsen) und die Frau den ursprünglich Herd. Nach Austausch des defekten Herds hat sich daran nichts geändert.
Beim zweiten Fall lösen sich die Parteien vom Vertrag und beide sollen danach so stehen, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen. Jeder kriegt zurück, was ihm gehörte und zahlt aber auch die gezogenen Nutzungen.
Also, entweder Rücktritt, dann bekommt ihr den Zeitwert, oder Neulieferung im Wege der Nacherfüllung und ihr könnt das Ding nutzen, oder verkaufen. Was da wirtschaftlicher ist, muss jeder selbst entscheiden.
(Kauft ihr das Gerät übrigens von einem Verbraucher, gilt § 474 II nicht und ihr müsst auch bei Nacherfüllung Nutzungsersatz leisten. )
Das sollte wohl nachvollziehbar sein, auch für Nichtjuristen...
Ja, das ist der Klugscheißmodus - ich schäme mich nicht. Vielleicht hört die Diskussion dadurch mal auf.
Matzego