Milestone bei o2 zurückgeben

  • 324 Antworten
  • Letztes Antwortdatum
Ohne den Thread hier gelesen zu haben, muss man dem Verkäufer/Hersteller nicht 3x die Möglichkeit zur Nachbesserung geben?
 
Ettaner schrieb:
Ohne den Thread hier gelesen zu haben, muss man dem Verkäufer/Hersteller nicht 3x die Möglichkeit zur Nachbesserung geben?

Gewaehrleistung (nicht Garantie) - Verkaeufer - 3x Nachbesserung, dann Wandel moeglich

Garantie ist vom Hersteller und nicht gesetzlich geregelt sondern geschieht immer auf Kulanzbasis.

...sofern ich das noch aus den Wirtschaftsprivatrechtsvorlesungen von vor 15 Jahren in Erinnerung habe.;)
 
...fast: 2 erfolglose Nacherfüllungsversuche berechtigen zum (seit 2002 so genannten) Rücktritt.
Allerdings besteht dann wegen des Rückgewährschuldverhältnisses auch ein Nutzungsersatzanspruch des Händlers. Der entfällt lediglich, wenn du dir ein neues Austauschgerät schicken lässt, nicht jedoch bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses durch den Rücktritt... sog. "Quelle-Entscheidung" für die,die es interessiert. ;-)
 
Olli24689 schrieb:
Joa, da haste wohl Recht. Da hat sich ein 'e' zuviel eingeschlichen, und der Brief ging ja auch an o2, habe da einen falschen Gedanken niedergetippt..

Weißt denn jemand, wie lange eine Rückabwicklung dauert? Kann mir nicht vorstellen, dass das ganze innerhalb einer Woche funktionieren kann.

Eine Rückabwicklung dauert, wenn der Vertragspartner nicht gleich selbst wandelt, so lange wie eine Reparatur plus die Zeit für die Rückbuchung. Ggf. müßte der Fehler noch festgestellt werden, damit der Vetragspartner sieht, dass ein Anspruch auf Wandlung besteht.
 
  • Danke
Reaktionen: Olli24689
:glare:
dazu evtl. interessant - §439 BürgerlichesGesetzBuch


Nacherfüllung:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.



und


Wiki meint:
Der Verbrauchsgüterkauf ist ein Begriff des Schuldrechts.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist er in den § 474 ff. geregelt. Die Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.
Gemäß der Definition in § 474 BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer.
Die Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs bestehen zunächst darin, dass bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden. Es sind dies:

  • die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB) und
  • der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB).
Eine weitere Einschränkung betrifft die Haftung des Verkäufers bei Mängeln: Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).


Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.

ferner:
§ 441BGB - Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


und

§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.



das mal nur so zur Info:rolleyes2:
 
  • Danke
Reaktionen: Olli24689
hab ich das nicht gesagt? ;-)
 
genau! Hast Du :flapper:
 
Danke nochmal für die gute Erklärung.

Mein Einschreiben is heut angekommen, nun mal abwarten wie das weitergeht.

Eine Frage hätte ich aber noch..

Mal angenommen, o2 akzeptiert mein Schreiben und bietet mir ein Austauschgerät an, muss dieses dann wieder das Milestone sein oder kann ich auch ein HTC Desire verlangen? Mein Kaufpreis lt. Vertrag liegt ja bei 481,- € und das Desire kostet JETZT weniger.
 
Hallo,
nochmal der Tipp: Die Kamera hat im Widescreen Modus einen Bug. Aufgrund dieses Mangels, der nicht zeitnah behoben wird, ist es möglich, das Motorola Milestone bei O2 zweimalig "reparieren" zu lassen. Dies gelingt nicht, da dazu eine neue Firmware nötig wäre, um diesen Bug zu beheben. Motorola ist aber in Sachen Bugfixes nun einmal schlichtweg langsam. In dieser Zeit kann man das Milestone 5 mal einschicken (2x reicht aber) und man hat ganz offiziell das Recht, den vollen Preis (egal was hier auch von wegen "Nutzungsgebühr steht, das ist falsch) zurückzuverlangen, also vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat funktioniert und inzwischen bin ich mit meinem HTC Desire glücklich, weil es einfach nicht diese ganzen kleinen Bugs und diesen schlechten Service mit sich bringt.

Also einfach wegen der Kamera 2x einschicken und dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das ist ein sicherer Weg, legal und hat funktioniert.

Gruß
JvN
 
JvN schrieb:
Hallo,
nochmal der Tipp: Die Kamera hat im Widescreen Modus einen Bug. Aufgrund dieses Mangels, der nicht zeitnah behoben wird, ist es möglich, das Motorola Milestone bei O2 zweimalig "reparieren" zu lassen. Dies gelingt nicht, da dazu eine neue Firmware nötig wäre, um diesen Bug zu beheben. Motorola ist aber in Sachen Bugfixes nun einmal schlichtweg langsam. In dieser Zeit kann man das Milestone 5 mal einschicken (2x reicht aber) und man hat ganz offiziell das Recht, den vollen Preis (egal was hier auch von wegen "Nutzungsgebühr steht, das ist falsch) zurückzuverlangen, also vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat funktioniert und inzwischen bin ich mit meinem HTC Desire glücklich, weil es einfach nicht diese ganzen kleinen Bugs und diesen schlechten Service mit sich bringt.

Also einfach wegen der Kamera 2x einschicken und dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das ist ein sicherer Weg, legal und hat funktioniert.

Gruß
JvN

Du solltest vielleicht noch den Bug beschreiben ;)
 
Ich hab anfangs auch mit dem Gedanken gespielt, mit den hier genannten Tipps sofort vom MyHandy-Vertrag zurückzuschicken. Allerdings hät ich das nich mit meinem Gewissen vereinbaren können. Hab jetzt das Handy schon zum zweiten mal eingeschickt aufgrund einer vielzahl von Mängeln (6 Stück).

Als es von der ersten Reparatur zurückkam war eine flache Tastatur verbaut. Da dacht ich mir auch schon "Na toll -.-". Habs Handy ausprobiert und was war.. absolut unbenutzbar, da der Touchscreen nur noch selbstständig eingaben machte. Ich hab eine Std. lang rumprobiert und geflasht, ich kam nie über den Hierdiegoogledateneingeben-Bildschirm hinaus. Schwach, vor allem da ich echt eine hardcoredetailierte Beschreibung mitschicken lies.

Jetz isses zum zweiten mal in Reparatur und wird wohl morgen kommen. Schade, das Milestone is dermaßen gut gebaut, aber es sind immer diese Kleinigkeiten die immer schlimmer werden..

Ich werd wohl auch zum Desire HD wechseln, das Milestone 2 kommt für mich leider nicht in Frage
 
opossum76 schrieb:
Du solltest vielleicht noch den Bug beschreiben ;)



Also und zwar hat man da einen 7 Pixel breiten Streifen am Rand bei jedem Foto. Das ist ein Software Problem und ist in der jpeg dann aber auch mit dem Streifen gespeichert.

Hatte das schonmal auf ner früheren Seite beschrieben...

LG
JvN
 
danke @ JvN

das MUSS eigentlich reichen auf eine Wandlung, oder?
Also ich hab mein Milestone schon 1 x eingeschickt weil der display defekt war. Jetzt werde ich es nochmal einschicken wegen der Kamera, bitte bestätige mir doch mal noch jemand ob wir auch den gleichen bug meinen.

Auf meinem Bild, ganz rechts ein vertikaler streifen der nicht ins bild gehört, meinst du den?





Wenn ich es nun das 2 x eingeschickt habe und es zurück kommt mit dem selben Kamerafehler. Muss ich es dann nochmal einschicken oder kann ich es dann schon Wandeln? Wie muss ich dann verfahren? Ruf ich an und sage "Nun, ich habe es jetzt schon 2 x eingeschickt ich würde jetzt aber dann doch lieber mal Wandeln..."


/edit - wird ein Gerät erst umgetauscht wenn 2 x derselbe Fehler auftritt? Oder ist es egal welche Fehler es waren, hauptsache es war schon 2 x etwas kaputt am Handy.
Außerdem kann ich mir dann ein neues Handy aussuchen und es muss kein Milestone mehr sein, richtig?
 
Zuletzt bearbeitet:
Es muss erst gewandelt werden bei der 3!!! ERFOLGLOSEN Reparatur des GLEICHEN Fehlers.
Falls du es mit dem gleichen Fehler zurückbekommst schickst du es erst zur 1 Reklamation ein. Vielleicht tauschen die es kulanterweise früher aus aber verpflichtet sind die noch lang nicht.

MFG Flo
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich seh da nicht wirklich einen Fehler. Für mich sieht das aus, wenn zu wenig Licht zum Fotografieren da war. Die Streifen sind zwar nicht schön, aber wenn Du gute Fotos machen willst solltest Du dir eine Spiegelreflexkamera kaufen.
 
es geht nicht darum ob man gute fotos machen will! Wenn ich ein Handy für ca. 500 € kaufe gehört da einfach kein Streifen rechts hin...genauso wie die anderen genannten Bugs und das Flash imemrnoch nicht geht obwohl es so beworben wurde.
Das Milestone ist pein gutes Handy, jedoch gibts jetzt bessere und wenn ich die Chance dazu habe an eines ranzukommen ohne mich in umkosten stürzen zu müssen dann nutze ich natürlich auch diese Chance. Die Fehler kommen nicht von mir sondern von den Anbietern / Herstellern - und ich möchte das was mir versprochen wurde bzw was ich gekauft habe!

Ganz einfach, da ist jede Diskussion nichtig.
 
qlstR schrieb:
es geht nicht darum ob man gute fotos machen will! Wenn ich ein Handy für ca. 500 € kaufe gehört da einfach kein Streifen rechts hin...genauso wie die anderen genannten Bugs und das Flash imemrnoch nicht geht obwohl es so beworben wurde.
Das Milestone ist pein gutes Handy, jedoch gibts jetzt bessere und wenn ich die Chance dazu habe an eines ranzukommen ohne mich in umkosten stürzen zu müssen dann nutze ich natürlich auch diese Chance. Die Fehler kommen nicht von mir sondern von den Anbietern / Herstellern - und ich möchte das was mir versprochen wurde bzw was ich gekauft habe!

Ganz einfach, da ist jede Diskussion nichtig.

Keiner hat behauptet, dass es mit Flash ausgeliefert wird. Das Update wird kommen und Flash unterstützen. Diesbezüglich kann man den Anbietern nichts vorwerfen, ausser dass diese mit den Angaben des Herstellers geworben haben. Meines Erachtens erfüllt das Milestone alle bei Kauf angepriesenen Eigenschaften.

Natürlich sehe ich ein, dass wenn das Teil einen Defekt hat, dass man es zur Reparatur einsendet. Derjenige, der es dann nach 2 fehlgeschlagenen (ja zwei sind richtig, beim dritten gleichen Fehler hat man Anspruch auf Wandlung) Reparaturen wandeln möchte ist auch völlig im Recht. Aber was Ihr hier anstrebt... naja. Ich wünsch euch, dass gewandelt wird und dann ein Nutzungsvorteil abgezogen wird, wozu der Hersteller/Händler berechtigt ist.
 
qlstR schrieb:
danke @ JvN

das MUSS eigentlich reichen auf eine Wandlung, oder?
Also ich hab mein Milestone schon 1 x eingeschickt weil der display defekt war. Jetzt werde ich es nochmal einschicken wegen der Kamera, bitte bestätige mir doch mal noch jemand ob wir auch den gleichen bug meinen.

Auf meinem Bild, ganz rechts ein vertikaler streifen der nicht ins bild gehört, meinst du den?





Wenn ich es nun das 2 x eingeschickt habe und es zurück kommt mit dem selben Kamerafehler. Muss ich es dann nochmal einschicken oder kann ich es dann schon Wandeln? Wie muss ich dann verfahren? Ruf ich an und sage "Nun, ich habe es jetzt schon 2 x eingeschickt ich würde jetzt aber dann doch lieber mal Wandeln..."


/edit - wird ein Gerät erst umgetauscht wenn 2 x derselbe Fehler auftritt? Oder ist es egal welche Fehler es waren, hauptsache es war schon 2 x etwas kaputt am Handy.
Außerdem kann ich mir dann ein neues Handy aussuchen und es muss kein Milestone mehr sein, richtig?


Moin,
ich denke nicht, dass 2x der gleiche Fehler auftreten muss, bin da aber nicht sicher. Und tatsächlich muss man nur 2x einschicken, um das Recht zur Wandlung zu haben. Eine Nutzungsgebühr (oder wie das heißt) kann bei gewissen Gütern vom Händler abgezogen werden, bei Handys aber nicht (auch nicht bei Laptops, ich habe mich da mal an meinen Anwalt gewendet).

Übrigens der Fehler ist in den Bildern zu sehen und genau den meine ich. Rechts am Bildrand (vor allem unten sieht man das aufgrund der Helligkeitsdifferenz) ist ein Streifen, der auf die linke Seite im Bild gehört.

Also dann viel Erfolg und Gruß

JvN
 
Olli24689 schrieb:

Man beachte den ersten Satz: "Ein Verbraucher ist nicht verpflichet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten."

Ich denke ein Austausch als Wandlung ist hier nicht gewünscht. Ergo das gilt nicht, wenn man sein Geld zurück bekommt.
 

Ähnliche Themen

T
Antworten
1
Aufrufe
2.691
motoroller
motoroller
A
Antworten
0
Aufrufe
3.107
Andymiral
A
K
Antworten
1
Aufrufe
3.620
GrandSurf
G
Zurück
Oben Unten