P
phigo
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Hallo Ihr Androiden,
nachdem ich zu Anfang voll und ganz von meinem Stein überzeugt war, schlichen sich leider die Problemchen ein.
1. Reparatur wegen Mikroproblem
gleich danach 2. Reparatur wegen Mikroproblem
und nun wieder Reparatur wegen Mikroproblem
Jetzt habe ich versucht das Gerät zu wandeln und habe folgendes Schreiben erhalten.
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Sehr geehrter Herr Phigo,
der Hersteller hat dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entsprochen, leider sind die Gegebenheiten für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorhanden.
Das Gewährleistungsrecht (§ 476 BGB) und die damit gesetzte Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag setzt die Anfänglichkeit eines Mangels für etwaige Ansprüche voraus. Es wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, und zwei erfolglose Nachbesserungen innerhalb der ersten 6 Monate, am selben Fehler, ab Verkauf erfolgten.
Da das Telefon von Dezember 2009 bis August 2010, das sind über 8 Monate fehlerfrei in Benutzung gewesen ist, ist von einer Anfänglichkeit des Mangels ist der Rechtsauffassung des BGB folgend nicht auszugehen. Sollten Sie die Gewährleistung in Anspruch nehmen wollen, sind Sie leider in der Beweispflicht dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag. Sollte uns dieser Nachweis (Gutachten) vorliegen, werden wir gerne den Rücktritt vom Kaufvertrag für Sie in die Wege leiten.
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Jetzt ist die Frage wie oder wer mir nun belegen kann, dass der Stein bei der Auslieferung die Problematik aufwies?
Hat hierzu jemand eine Idee oder schon Erfahrungen damit gesammelt?
Gruß Phigo
nachdem ich zu Anfang voll und ganz von meinem Stein überzeugt war, schlichen sich leider die Problemchen ein.
1. Reparatur wegen Mikroproblem
gleich danach 2. Reparatur wegen Mikroproblem
und nun wieder Reparatur wegen Mikroproblem
Jetzt habe ich versucht das Gerät zu wandeln und habe folgendes Schreiben erhalten.
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Sehr geehrter Herr Phigo,
der Hersteller hat dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entsprochen, leider sind die Gegebenheiten für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorhanden.
Das Gewährleistungsrecht (§ 476 BGB) und die damit gesetzte Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag setzt die Anfänglichkeit eines Mangels für etwaige Ansprüche voraus. Es wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, und zwei erfolglose Nachbesserungen innerhalb der ersten 6 Monate, am selben Fehler, ab Verkauf erfolgten.
Da das Telefon von Dezember 2009 bis August 2010, das sind über 8 Monate fehlerfrei in Benutzung gewesen ist, ist von einer Anfänglichkeit des Mangels ist der Rechtsauffassung des BGB folgend nicht auszugehen. Sollten Sie die Gewährleistung in Anspruch nehmen wollen, sind Sie leider in der Beweispflicht dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag. Sollte uns dieser Nachweis (Gutachten) vorliegen, werden wir gerne den Rücktritt vom Kaufvertrag für Sie in die Wege leiten.
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Jetzt ist die Frage wie oder wer mir nun belegen kann, dass der Stein bei der Auslieferung die Problematik aufwies?
Hat hierzu jemand eine Idee oder schon Erfahrungen damit gesammelt?
Gruß Phigo