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knut breet
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@sbsebbo: Erzähl hier doch bitte nicht so einen Blödsinn, Sorry.
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Buddel schrieb:Blödsinn
Noch mal ganz klar und zum mitmeißeln: Motorola muss beweisen, dass die Dichtungsklappen nicht geschlossen waren oder sonst eine Manipulation oder Fehlbedienung des Gerätes vorliegt. Schon wenn ein anderer Zeuge bestätigt, dass das Gerät ordnungsgemäß benutzt wurde, ist für Motorola der Ofen aus. Auch sonst brauchen die dafür ein technisches Gutachten, das nachweißt, dass die Feuchtigkeit durch unsachgemäßen Gebrauch ins Handy gelangt ist. Die Kosten für so was sind eher 4 als 3 stellig.
Aus wirtschaftlicher Sicht, würde es für Motorola oder eben den Händler keinen Sinn machen sich zu streiten.
LahmeEnte schrieb:Hallo, verehrtes Android-Forum:
1.) Der Hersteller kann Garantie geben - manchmal bis zu 24 Monate wie ich gerade lesen konnte. Diese Garantie ist ein abstraktes Schuldversprechen, also ein selbstständiger Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endkunden für dessen Zustandekommen nach der Verkehrssitte keine Erklärung des Endverbrauchers mehr nötig ist (vgl. § 151 S. 1 BGB). Im Kaufrecht ist die Garantie in §443 BGB geregelt, s.a. § 477 BGB ergänzend für den Verbrauchsgüterkauf. Der Garantievertrag kommt zu den Bedingungen des Herstellers zustande. Sein Inhalt ergibt sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung. Wenn der Hersteller gerade mit der Wasserdichtheit des Handys nach einer bestimmten Zertifizierung wirbt, muss er für Schäden, die aus der sachgemäßen Nutzung dieser Eigenschaft entstehen, auch geradestehen.
Denn jetzt kommt das Gute: §443 II BGB bestimmt eine Beweislastumkehr. Der Garantiefall wird vermutet. Also muss auch im Garantiefall 24 Monate lang der Hersteller beweisen, dass ein Fehlgebrauch des Handys vorlag.
Dies ist wegen § 475 I BGB auch (wahrscheinlich) nicht abdingbar (könnte strittig sein).
Der Hersteller ist demnach verpflichtet das Handy nach seinen Garantiebedingungen zu reparieren oder zu tauschen oder zu beweisen, dass es unsachgemäß verwendet wurde.
2.) Der Verkäufer muss Gewährleistung geben. Die Gewährleistung ist ein Anhang zum Kaufrecht. Also ist der Verkäufer auch Gewährleistungspartner. Die Gewährleistung erfasst nur Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe der Kaufsache an den Kunden, bestanden haben. Dies könnten hier nicht dicht abschließende Dichtungen sein. Der eigentliche Wasserschaden ist dann nur ein Mangelfolgeschaden, der aber durch die Gewährleistung mit erfasst wird.
Die Beweislastumkehr, die laut §443 II BGB für den gesamten Garantiezeitraum greift, besteht im Rahmen der Gewährleistung (nur für den Verbrauchsgüterkauf) für 6 Monate (vgl. § 476 BGB). In dieser Zeit muss wiederum der Verkäufer den unsachgemäßen Gebrauch durch den Käufer nachweisen. Da ihm das nur selten gelingen wird, besteht also meist auch ein Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer.
Die beiden voneinander unabhängigen Ansprüche - sowohl aus Garantie gegen den Hersteller als auch aus Gewährleistung gegen den Verkäufer - stehen und fallen mit der Bewertung der Werbeaussage, dass Handy habe eine bestimmte Zertifizierung, die eine gewisse Wasserresistenz nachweist.
Für die Gewährleistung maßgeblich ist der Sachmangelbegriff. Dass die Werbung mit einer solchen Zertifizierung als Grundlage für die Feststellung eines Sachmangels dienen kann, ergibt sich für den Gewährleistungsanspruch aus § 434 I S. 3 BGB.
Für den Garantieanspruch ergibt sich Ähnliches aus § 443 I BGB.
Konstantinx2010 schrieb:Die langen Ausführungen kann man sich sparen. Praktisch entscheident ist allein der letzte Abschnitt. Es kommt auf das Vorliegen eines Sachmangels an. Und dafür ist immer der Käufer beweispflichtig.
Der Käufer muss also nachweisen, dass das Gerät entgegen der Vereinbarung undicht ist.
Das kostet einiges an Geld und das Ergebnis ist offen.
Konstantinx2010 schrieb:Es kommt auf das Vorliegen eines Sachmangels an. Und dafür ist immer der Käufer beweispflichtig.
Der Käufer muss also nachweisen, dass das Gerät entgegen der Vereinbarung undicht ist.
Das kostet einiges an Geld und das Ergebnis ist offen.
Konstantinx2010 schrieb:DU solltest lieber mal selbst GENAU in deinem SCHLAUEN BUCH nachlesen. Insbesondere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beweislastumkehr im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs.
LahmeEnte schrieb:Das ist leider falsch!
Also nochmal ganz langsam:
Der VERKÄUFER / HERSTELLER muss dem KÄUFER beweisen, dass mit der Kaufsache alles in Ordnung war
Oc3an schrieb:Dann hat man also einen Freifahrtschein mit dem Defy zu machen, was man will. Kann ja nichts passieren, denn Motorola kanns ja nie beweisen... Dann braucht man ja nie mehr auf sein Defy aufzupassen