LG V30: Diskussion / Fragen rund um Garantie und Gewährleistung

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Da können sich alle Hersteller ne Scheibe von Apple abschneiden. Da reicht die Seriennummer und gut ist. Ich mit meiner Korea Version schau da eh in die Wäsche...
 
Da geb ich Dir recht. Apple ist im ersten Jahr das ganz egal, durch wie viele Hände das Gerät gegangen ist und eine Rechnung braucht man auch nicht einreichen.
Aber das ist es nunmal, das macht Apple "freiweilig" als Kundenservice.... nicht weil es Gesetz ist.
 
Da fällt mir immer die letzte Seite bei TV Geräten etc ein, zwecks Garantie wo eig der Händler nen Stempel etc rein drücken müssten^^ noch nie erlebt das das einer macht. Bei Reparaturen werde ich immer nur gefragt, haben sie ne Rechnung (die könnte auch von nem anderen Gerät sein, da kaum einer ne Seriennummer oder ähnlich auf die Rechnung schreibt) und der Rest läuft von allein.
 
Naja das stimmt so aber auch nicht ganz. Wenn Du heute ein Handy online kaufst, steht immer Deine Adresse auf der Rechnung und die IMEI vom Gerät.
Und wenn Du beim örtlichen Elektronik Markt einen Fernseher kaufst, bekommst Du mittlerweile auch nicht mehr nur einen Kassenbon sondern auch eine Rechnung mit Namen und Seriennummer des Gerätes, an den der Kassenbon dann ran geheftet wird.
Wenn Du bei einem Elektronik Markt "nur" einen Kassenbeleg bekommst, umso besser für Dich, aber in der Regel sichern die sich mittlerweile auch gut ab.
Die letzte Seite der Bedienungsanleitung mit Stempel gibt es schon lange nicht mehr, aber wohl eher aus dem Grund, dass es keine Bedienungsanleitungen mehr gibt.
 
Nur zur Erinnerung:

Mein Post #1 ist ein Zitat vom LG.
Ich habe dem Support geschrieben und das mal angesprochen -> was wäre wenn..

Was kann man daran denn nicht verstehen?


Sei's drum..

Schönes Wochenende :)
 
  • Danke
Reaktionen: The DJ
Bei meinem gebrauchten G6 hatte ich wegen Garantieansprüchen bei der Hotline von LG Deutschland angerufen. Für das Gerät hatte ich keine Rechnung.
In dem Fall wird immer das Herstellungsdatum zur Festlegung der Garantie herangezogen. Natürlich ist es dann besser nicht zu erwähnen das man der 2. oder 3. Besitzer des Gerätes ist.
 
Ich habe mich zu dem Thema auch schon ausführlicher informiert, da ich selber 2x gebrauchte Smartphones verkauft habe, die aber noch innerhalb der 2-Jährigen Gewährleistung lagen.
Grundsätzlich ist es schon so, dass nur der Erstkäufer anrecht auf die Gewährleistung hat. Aber- soweit in den AGB's des gewerblichen Verkäufers des neuen Gerätes nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann man als Erstkäufer seine Gewährleistungsansprüche an eine 2.Käufer abgeben. Für so einen Abtretungsvertrag gibt es Formschreiben im Internet.
Was ich allerdings in dieser Diskussion hier nicht verstehe, ist, warum hier einige sagen man sei kein Erstkäufer, wenn man ein Gerät neu mit einem Vertrag über einen Provider kauft- natürlich ist man dann Erstkäufer und hat die Gewährleistungsansprüche.... Nach der Logik gebe es ja sonst keinerlei Erstkäufer, es sei denn man würde direkt bei LG, HTC etc. kaufen... Oder habe ich die Argumentation hier mißverstanden?
Der Verkäufer bietet die Gewährleistung (das ist gesetzlich geregelt) während eine Garantie vom Hersteller / Händler eine freiwillige Leistung ist, das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte.
 
Zuletzt bearbeitet:
ronnbon schrieb:
Was ich allerdings in dieser Diskussion hier nicht verstehe, ist, warum hier einige sagen man sei kein Erstkäufer, wenn man ein Gerät neu mit einem Vertrag über einen Provider kauft- natürlich ist man dann Erstkäufer und hat die Gewährleistungsansprüche.

Guten Morgen,
musst Du nochmals genauer lesen. Es ging darum, das 1&1 das Gerät momentan exklusiv verkauft und einige dies dann über Ebay-Kleinanzeigen erstehen, somit sind sie nicht mehr Erstbesitzer.

ronnbon schrieb:
Aber- soweit in den AGB's des gewerblichen Verkäufers des neuen Gerätes nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann man als Erstkäufer seine Gewährleistungsansprüche an eine 2.Käufer abgeben.
Der gewerbliche Verkäufer muss es nicht explizit ausschliesen. Bei der grössten Elektronikkette hier in Deutschland steht zum Beispiel vorne auf der Rechnung der Name des Käufers, in den AGB´s wird dann explizit immer geschrieben, "der Käufer". So kann man sich auch absicher.
 
The DJ schrieb:
Der gewerbliche Verkäufer muss es nicht explizit ausschliesen. Bei der grössten Elektronikkette hier in Deutschland steht zum Beispiel vorne auf der Rechnung der Name des Käufers, in den AGB´s wird dann explizit immer geschrieben, "der Käufer". So kann man sich auch absicher.

Selbstverständlich muss ein Abtretungsverbot ausdrücklich vereinbart werden. Und das ist auch längst nicht immer zulässig.
Unzulässig ist es (nach Auffassung des OLG Hamm) gegenüber Verbrauchern. Also den ganz normalen Käufern.
Dementsprechend ist in den AGB der größten Elektronikketten (Saturn und Mediamarkt) auch folgendes enthalten:

§ 13
(5) Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde ist Verbraucher.

Was Ronnbon schreibt ist also richtig. Nur der Terminus für die Weitergabe der Gewährleistungsrechte nennt sich "Abtretung" (§398 BGB), nicht abgeben.
 
  • Danke
Reaktionen: ronnbon
Ich halte mich aus dem Thema jetzt mal raus, bei meinem Media Markt gibt es deiesen Paragraphen nicht,
aber soweit ich weiss ist ja jeder Media Markt "selbstständig" und nicht alle haben die gleichen AGB´s,
ausser wenn der Kaufvertrag über den Online Shop zu stande kommt.

Ich bin halt noch auf dem folgenden Stand, kann aber nicht für alle Media Märkte Deutschland´s sprechen:
Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 BGB ausschließlich gegenüber dem Kaufvertragspartner. Das heißt, wenn ein Händler einem Erstkäufer eine Sache verkauft, dann hat erst einmal nur der Erstkäufer gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.
 
The DJ schrieb:
Ich halte mich aus dem Thema jetzt mal raus, bei meinem Media Markt gibt es diesen Paragraphen nicht,
aber soweit ich weiss ist ja jeder Media Markt "selbstständig" und nicht alle haben die gleichen AGB´s,
ausser wenn der Kaufvertrag über den Online Shop zu stande kommt.

Ja, der zitierte Absatz ist aus den AGB der jeweiligen Onlineshops. Ob die jeweiligen Märkte eigene AGB (bitte ohne "s") verwenden entzieht sich meiner Kenntnis.

The DJ schrieb:
Ich bin halt noch auf dem folgenden Stand, kann aber nicht für alle Media Märkte Deutschland´s sprechen:
Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 BGB ausschließlich gegenüber dem Kaufvertragspartner. Das heißt, wenn ein Händler einem Erstkäufer eine Sache verkauft, dann hat erst einmal nur der Erstkäufer gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.

Dir ist aber schon klar, dass diese Aussage nicht im Widerspruch zu dem oben gesagten steht?

Ich versuche nochmal alles zusammenzufassen:

Gewährleistungsrechte folgen nur aus dem Kaufvertrag, stehen also damit nur dem (Erst-) Käufer zu. Das folgt aus der sogenannten Relativität der Schuldverhältnisse.

Das Gesetz gibt einem aber die Möglichkeit der Abtretung. Damit können Forderungen (also auch ein Gewährleistungsanspruch) auf einen Dritten übertragen werden.

Das passiert aber nicht automatisch beim Weiterverkauf. Grundsätzlich hat der Zweitkäufer also keinen Gewährleistungsanspruch gegen den ursprünglichen Verkäufer.

Erfolgt aber eine ausdrückliche Abtretung der Gewährleistungsrechte des Erstkäufers an den Zweitkäufer, wird der Zweitkäufer berechtigt die Gewährleistungsansprüche als eigene Rechte gegen den ursprünglichen Verkäufer geltend zu machen.

Die Frage ist nun ob der ursprüngliche Verkäufer diese Abtretung verhindern kann. Diese möglichkeit besteht nach § 399 BGB grundsätzlich.

Das OLG Hamm hat dies aber gegenüber Verbrauchern durch AGB als unzulässig angesehen (Verstoß gegen § 307 BGB).
Das entsprechende Urteil findet sich hier:
OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2010 - Az. 4 U 134/10

Das Oberlandesgericht hat sogar einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender eines solchen Abtretungsverbots bejaht. Die Verwendung in den AGB stellt demnach unlauteren Wettbewerb dar.

Was bedeutet das nun?
Wenn sich jemand was auf eBay gebraucht kauft kann er nach Abtretung an sich die Gewährleistung beim ursprünglichen Verkäufer geltend machen.

Die vorgenannten Ausführungen treffen aber nicht auf eine Garantie zu! Das ist nochmal eine andere Geschichte.

Ob aber nun ein Name auf der Rechnung steht oder nicht ist rechtlich vollkommen irrelevant.
 
  • Danke
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Zu der Gewährleistung und Garantiesache eine Stellungnahme von LG, welche ich angeschrieben habe:
LG Electronics als Hersteller, bietet im Rahmen der freiwilligen Herstellergarantie von 24 Monaten, ab Kaufdatum immer eine Instandsetzung an.
Eine eventuelle Bitte um Rücknahme bzw. Austausch eines Gerätes, oder die Stellung eines Leihgerätes muss immer zwischen den Vertragspartnern Käufer / Verkäufer geklärt werden.

Ein Garantieservice ist allgemein immer länderbezogen und greift nur in dem Land, für welches das Gerät vertrieben wurde. Bei Import-Produkten ist daher eine Reklamationsabwicklung nur über den Verkäufer möglich. Wenn Sie sich mit dem Gerät in Deutschland befinden, können wir an Hand der IMEI Nummer prüfen, ob dieses Modell auch in Deutschland eine Garantieleistung erhält.
 
Kann mir jemand sagen, ob nach dem Root die Garantie bzw Gewährleistung weg ist? Oder kann ich das Smartphone nach dem Rooten auch wieder in den Original Zustand versetzen ?
 
Moin,

Garantie und Gewährleistung bleiben natürlich bestehen. Nur Schäden die durch den Root verursacht werden sollten sind natürlich nicht abgedeckt.
 
Das ist so nicht richtig.
Garantie / Gewährleistung bleiben nicht bestehen und können vom Verkäufer / Hersteller abgelehnt werden.
Darauf wird explizit beim Unlock hingewiesen.
Der Käufer muss dann den Nachweis bringen, dass der Fehler nicht durch das Rooten entstanden ist.
 
@Speedy74
Nein, die Gewährleistung kann man nicht verlieren. Dem steht schon §476 BGB entgegen. Völlig egal ob es einen Hinweis gibt oder nicht.

Der Verlust der Garantie ist in den Garantiebedingungen ebenfalls nicht festgehalten.
 
@Diavel
wohl noch nie ein Smartphone gerootet und dann Probleme gehabt:biggrin:
 
@Speedy74
Nö, aber 2 juristische Staatsexamen gemacht.
 
@Diavel
Anfang OT
Toll, habe richtig Erfurcht, aber offenbar bei einigen Vorlesungen gefehlt.
Ende OT
 
@Speedy74
Bisschen frech für jemanden der das Gewährleistungsrecht offensichtlich nicht einmal im Ansatz verstanden hat.
 

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