K
KurtKnaller
Dauer-User
- 797
@The DJ:
Deine Argumentation basiert auf völlig falschen Annahmen und Thesen. Verbreite doch solche Mythen wie Recht auf 3malige Nachbesserung nicht. Das ist Quatsch.
Genauer: Dein Satz Er hat die Möglichkeit auf 3-malige Nachbesserung des Artikels, Du hast aber kein gesetzliches Recht auf Umtausch. ist von vorne bis hinten unzutreffend und stellt die rechtliche Lage auf den Kopf.
Es stört mich auch ein bisschen, wenn man meine Antworten - z.B. zum Thema Widerruf und seine Folgen - völlig ignoriert. Da warst Du jetzt nicht der Erste. Du zeigst auch hier mit Deiner Argumentation "Widerruf und kauf Dir von dem Geld ein neues..." zum einen, dass Du das Angebot überhaupt nicht kennst oder verstanden hast und zum anderen ignorierst Du, dass ja nun die cashback-Phase zu Ende ist. Dir muss doch selbst auffallen, dass Du Dich mit den Einzelheiten offensichtlich nicht genug beschäftigt hast.
Es geht hier auch nicht um die Information in irgendwelchen Foren, ich informiere mich ja nicht bei netmoms. Woher nimmst Du die Information, wo ich mich habe beraten lassen? Davon ab: Die Gesetze sind in dem Fall bei quasi "dead on arrival" absolut eindeutig, die Mängel sind mit einem simplen Foto belegbar.
Noch einmal: 1. Widerruf bedeutet Angebot futsch bedeutet kein Handy. 2. Gewährleistung bedeutet hier, dass Du (vom Aufwand abgesehen) anschl. statt eines Neugerätes möglicherweise ein repariertes oder ein generalüberholtes bekommst. Und geh dann dagegen mal an.
Hier mal die rechtliche Lage:
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Wichtig: Auch ist zu beachten, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen hat [BGH, 13.04.2011, VIII ZR 220/10]. Erst in dem Moment, in dem der Verkäufer fristgemäß die Mangelhaftigkeit in einer der oben genannten Formen beseitigt hat, gilt der Kaufvertrag als erfüllt.
@ all: Ich wollte diese Rechtsgeschichte eigentlich hier nicht weiter diskutieren, sprengt ja vielleicht etwas den Rahmen. Ich finde es aber echt problematisch, Ratschläge von Leuten zu bekommen, die sich mit der Thematik noch gar nicht befasst haben. Diese Mischung aus falscher Analyse und diversen Spekulationen (z.B.: woher weißt Du, wann meine Widerrufsfrist abläuft?) finde ich wirklich nicht hilfreich. Das verärgert einen, auch weil es letztlich ja solche unseriösen Machenschaften unterstützt und ein dagegen-Wehren unterminiert.
Damit hier für die möglicherweise weiteren Geschädigten nicht diese falschen juristischen Bewertungen und Analysen stehen bleiben, musste ich darauf jetzt noch einmal antworten.
Falls noch Fragen oder Anmerkungen da sind, wäre es besser, dies über PN laufen zu lassen.
Deine Argumentation basiert auf völlig falschen Annahmen und Thesen. Verbreite doch solche Mythen wie Recht auf 3malige Nachbesserung nicht. Das ist Quatsch.
Genauer: Dein Satz Er hat die Möglichkeit auf 3-malige Nachbesserung des Artikels, Du hast aber kein gesetzliches Recht auf Umtausch. ist von vorne bis hinten unzutreffend und stellt die rechtliche Lage auf den Kopf.
Es stört mich auch ein bisschen, wenn man meine Antworten - z.B. zum Thema Widerruf und seine Folgen - völlig ignoriert. Da warst Du jetzt nicht der Erste. Du zeigst auch hier mit Deiner Argumentation "Widerruf und kauf Dir von dem Geld ein neues..." zum einen, dass Du das Angebot überhaupt nicht kennst oder verstanden hast und zum anderen ignorierst Du, dass ja nun die cashback-Phase zu Ende ist. Dir muss doch selbst auffallen, dass Du Dich mit den Einzelheiten offensichtlich nicht genug beschäftigt hast.
Es geht hier auch nicht um die Information in irgendwelchen Foren, ich informiere mich ja nicht bei netmoms. Woher nimmst Du die Information, wo ich mich habe beraten lassen? Davon ab: Die Gesetze sind in dem Fall bei quasi "dead on arrival" absolut eindeutig, die Mängel sind mit einem simplen Foto belegbar.
Noch einmal: 1. Widerruf bedeutet Angebot futsch bedeutet kein Handy. 2. Gewährleistung bedeutet hier, dass Du (vom Aufwand abgesehen) anschl. statt eines Neugerätes möglicherweise ein repariertes oder ein generalüberholtes bekommst. Und geh dann dagegen mal an.
Hier mal die rechtliche Lage:
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Wichtig: Auch ist zu beachten, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen hat [BGH, 13.04.2011, VIII ZR 220/10]. Erst in dem Moment, in dem der Verkäufer fristgemäß die Mangelhaftigkeit in einer der oben genannten Formen beseitigt hat, gilt der Kaufvertrag als erfüllt.
@ all: Ich wollte diese Rechtsgeschichte eigentlich hier nicht weiter diskutieren, sprengt ja vielleicht etwas den Rahmen. Ich finde es aber echt problematisch, Ratschläge von Leuten zu bekommen, die sich mit der Thematik noch gar nicht befasst haben. Diese Mischung aus falscher Analyse und diversen Spekulationen (z.B.: woher weißt Du, wann meine Widerrufsfrist abläuft?) finde ich wirklich nicht hilfreich. Das verärgert einen, auch weil es letztlich ja solche unseriösen Machenschaften unterstützt und ein dagegen-Wehren unterminiert.
Damit hier für die möglicherweise weiteren Geschädigten nicht diese falschen juristischen Bewertungen und Analysen stehen bleiben, musste ich darauf jetzt noch einmal antworten.
Falls noch Fragen oder Anmerkungen da sind, wäre es besser, dies über PN laufen zu lassen.
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