Versiegeltes Smartphone hat automatisch Wertminderung bei gebrochenen Siegel bei Rückgabe?

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525024

Gast
Habe gerade ein Smartphone gekauft von einem gewerblichen Internethändler.
Es liegt ein Zettel bei, darauf steht: bei Entspiegelung tritt eine Wertminderung bei Rückgabe auf.

Ich konnte im Internet nur schwammige wiedersprüchliche Angsben finden ob das rechtens ist.

Für versiegelte Software ist das klar, aber für versiegelte Hardware kann ich kein Gerichtsurteil oder gültigen Paragraphen finden.
Gibt's da irgendwie einen Präzedenzfall (AZ dazu)?
 
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Entscheidend sind immer die Rückgaberegelungen des Händlers (AGB´s). Sollten diese rechtlich bedenklich sein, müsste man das einklagen. Für den Händler stellt das Entsiegeln eine Wertminderung dar, da bei Rückgabe das Smartphone nicht mehr als original verpackt verkauft werden kann, da dieses damit keine Neuware mehr darstellt. Der nächste Käufer würde dann das gebrochene Hersteller-Siegel bemängeln und Wertminderung fordern. Von daher ist das durchaus Rechtens seitens Händler.
 
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Daher immer die AGB lesen vor dem Kauf. Die großen wie Saturn, Amazon und Co. verkaufen die Rückläufer als gebrauchte, daher sind die Preise bei denen meist etwas höher.
 
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der wert dürfte sich gerne 50 prozent mindern, um die rücksender etwas einzubremsen
 
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@W50L ich würde da der Aussage von @Dr.No widersprechen. Im Rahmen des Fernabsatzes gibt es da eigentlich recht eindeutige Rechtsprechung des BGH. So ist dem Kunden die Prüfung der Ware so zu ermöglichen, wie es ihm in einem Ladengeschäft möglich wäre. Das schließt für mich den Bruch des Siegels und auch das Anschalten und Testen mit ein. Somit würde ich, ohne Gewähr, diese Klausel in den AGB als unwirksam ansehen.

Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen.

Dementsprechend soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden...

...ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann.

Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren.

Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.

Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen....

Grundsätzlich habe ich auch Verständnis für die, vor allem kleinen, Händler. Allerdings ist das ja alles kein Geheimnis und den Händlern vorher bekannt. Problematisch wird das, wenn der Kunde es ausnutzt. Hier ist jeder Verbraucher aber selbst in der Pflicht sich zu bremsen und vor einem Kauf nachzudenken und das ganze nicht auszunutzen.
 
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Letztendlich hat man ja bei Internet Käufen ein gesetzliches Rückgaberecht über 14Tage.
Man soll damit die Ware Prüfen bzw Ausprobieren, wie es im Laden vor Ort Möglich ist.

Wie soll man aber ein Gerät Testen, wenn man die Versiegelung nicht Entfernen darf, ohne dafür Zahlen zu müssen?

Ich weiß es nicht wirklich aber kann mir nicht Vorstellen, dass so eine Gebühr Rechtens ist.

Auch wenn es für den Händler, leider ein Teures Vergnügen ist und es sicher einige gibt, die dies Ausnutzen.
 
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man kann die ware doch testen. und bei mängeln kann man auch reklamieren.
 
Deine Meinungen in diesem Tread sind ziemlich widersprüchlich.
Wie kann ich denn die Ware prüfen und testen, ohne das Siegel zu zerstören ???????
 
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Bearbeitet von: hagex - Grund: Direktzitat entfernt. Gruß von hagex
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Raz3r schrieb:
@W50L ich würde da der Aussage von @Dr.No widersprechen.

Deshalb habe ich auch geschrieben: Sollten diese (AGB´s) rechtlich bedenklich sein, müsste man das einklagen.
 
wer verbietet dir denn, das siegel zu zerschneiden? wer hobbytester ist, und ein mangelfreies exemplar zurücksendet, darf auch für die wertminderung aufkommen
 
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Eindfach an die Verbraucherzentrale melden, die kümmern sich um den Rest.
 
@MachineHead hat es da ganz richtig erkannt. Wenn ich in einen Laden gehe darf ich das Siegel einer Verpackung auch nicht einfach zum testen öffnen. Tue ich das bei einem Online-Kauf, dann kann ich die Ware zwar wieder im Rahmen des Widerspruchrechts/Fernabsatzgesetzes zurücksenden und vom Kauf ohne Angabe der Gründe zurücktreten. Aber eben halt nur mit einer Gebühr für die Wertminderung des getesteten Gegenstandes. Wer damit ein Problem hat, darf das Siegel halt nicht öffnen.
 
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Dr.No schrieb:
Von daher ist das durchaus Rechtens seitens Händler
Das war Deine Aussage auf die ich mich hauptsächlich bezogen habe.

Dr.No schrieb:
Aber eben halt nur mit einer Gebühr für die Wertminderung des getesteten Gegenstandes. Wer damit ein Problem hat, darf das Siegel halt nicht öffnen.

Deshalb mein Zitat des BGH. So ist es eben nicht, da im Ladengeschäft i.d.R. ein Muster ausliegt. Der Verbraucher soll nicht schlechter gestellt werden, als bei einem Kauf vor Ort. Das ist m.M.n. relativ eindeutig.
 
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Dr.No schrieb:
@MachineHead hat es da ganz richtig erkannt. Wenn ich in einen Laden gehe darf ich das Siegel einer Verpackung auch nicht einfach zum testen öffnen. Tue ich das bei einem Online-Kauf, dann kann ich die Ware zwar wieder im Rahmen des Widerspruchrechts/Fernabsatzgesetzes zurücksenden und vom Kauf ohne Angabe der Gründe zurücktreten. Aber eben halt nur mit einer Gebühr für die Wertminderung des getesteten Gegenstandes. Wer damit ein Problem hat, darf das Siegel halt nicht öffnen.
Das ist aber falsch. Die Gerichtsurteile dazu sind eindeutig. Sonst könnten die Händler auch Leerverpackungen versenden mit dem Hinweis "bei Gefallen Inhalt nachbestellen".
 
Dann bleibt bei Problemen nur der Gang zum Verbraucherschutz.
 
@Raz3r @kropi
Im Rahmen der Gesetzgebung habt Ihr beide natürlich Recht. Wenn ich einen Online-Kauf tätigen möchte, muß ich erst einmal die AGB´s des Händlers bestätigen. Somit kommt ein Kaufvertrag auf Grundlage der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Händlers zu Stande.

Der Händler hat das Hausrecht auf seine AGB´s, er bestimmt was in den AGB´s steht. Wenn ich sie im Rahmen des Kaufvertrages akzeptiere, gelten die AGB´s des Verkäufers für den Vertrag. Ob diese dann rechtlich korrekt sind, steht auf einem ganz anderen Blatt. Schreibt der Händler das das Öffnen des Siegels eine Wertminderung darstellt, ist das sein gutes Recht. Bin ich als Verbraucher der Meinung, das dieser Passus rechtlich unwirksam ist, muss ich damit zum Verbraucherschutz. Jedoch hat der Händler erst einmal im Rahmen seiner AGB das recht die Wertminderung einzubehalten.

Das Fernabsatzgesetz sagt unter anderem aus, das der Verbraucher lediglich das Smartphone einschalten, die SIM-Karte und Akku (so fern austauschbar) einlegen darf und dann die vorinstallierte Software testen und ggfls. einen Anruf tätigen darf. Der Verbraucher darf aber nicht andere Apps oder Software installieren oder löschen. Dies stellt im Sinne des Fernabsatzgesetz eine Wertminderung dar. Nur kann das kein Händler kontrollieren.
 
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Dr.No schrieb:
AGB´s AGB´s AGB´s AGB´s
Das tut richtig, richtig weh, lass' das doch bitte!

Schreibt der Händler das das Öffnen des Siegels eine Wertminderung darstellt, ist das sein gutes Recht. Bin ich als Verbraucher der Meinung, das dieser Passus rechtlich unwirksam ist, muss ich damit zum Verbraucherschutz. Jedoch hat der Händler erst einmal im Rahmen seiner AGB das recht die Wertminderung einzubehalten.
Und genau das bezweifle ich stark. AGB stehen nicht über dem Gesetz.

Das Fernabsatzgesetz sagt unter anderem aus, das der Verbraucher lediglich das Smartphone einschalten, die SIM-Karte und Akku (so fern austauschbar) einlegen darf und dann die vorinstallierte Software testen und ggfls. einen Anruf tätigen darf. Der Verbraucher darf aber nicht andere Apps oder Software installieren oder löschen. Dies stellt im Sinne des Fernabsatzgesetz eine Wertminderung dar. Nur kann das kein Händler kontrollieren.
So ist es. Zumal hinzukommt, daß bei den heutzutage zu 95% verkauften "Smart"-Phones erst eine Anmeldung/Verknüpfung mit dem eigenen Konto erfolgen muss, bevor man überhaupt mehr als den Start-Bildschirm zu sehen bekommt. Wie so oft der Widerspruch zwischen schlecht formulierten Gesetzen und der schnelllebigen Realität.
Aber egal, was er macht: selbst nur um das Gerät in die Hand zu nehmen, muss er das Siegel der Originalverpackung aufschneiden.

Das Problem ist aber weder Gesetz noch Händler noch AGB, sondern unsere Gesellschaft. Es gibt auf der einen Seite diejenigen, die glauben, ein Siegel sei wichtig (ist es nicht, dafür gibt es Gewährleistung und Garantie) und auf der anderen Seite diejenigen, die das Fernabsatzgesetz (was nicht mehr so heißt, aber ich habe keine Lust, die neue Begrifflichkeit für das vergleichbare Gesetz zu suchen) schamlos ausnutzen und hinterher Geräte mit deutlichen Gebrauchsspuren zurücksenden, was auch nicht fair ist.

Ach ja, und dann gibt es noch die Hersteller, die ihre Ware so beschissen verpacken, daß man gar nicht umhin kommt, die Verpackung zu zerstören, um die Ware auch nur in die Hand zu nehmen.
 
So, hab mal recherchiert:
Das BGB und das Urteil BGH VIII ZR 337/09 sagt eindeutig, dass ein Ausprobieren wie im Laden möglich sein muss, da kein Probiergerät möglich ist wie im Laden, darf der Verbraucher das Siegel brechen und im Umfang ausprobieren wie es im Laden möglich wäre.
Das BGH-Urteil hat eine wesentlich höheren Stellenwert als seine AGBs, wenn er Pech hat, sind daher seine ganzen AGBs hinfällig, denn man hat einen rechtsungültigen Vertrag eingewilligt, denn wenn die AGBs nicht hinhauen, ist der Vertrag nicht rechtsbindend und auch bei einer Klausel die bei Rechtswidrigkeit den anderen Teil der AGBs in Kraft hält, so ist mindestens dieser Passus ungültig, er kann es gegenüber dem privaten Endkunden nicht mal ausdrücklich ausschließen, egal was ein privater Endverbraucher unterschrieben oder eingewilligt wurde.
Der private Endverbraucher ist durch das BGB abgesichert.
 
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