Smartphone-Nutzung während der Fahrt: Was man beachten sollte

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Hi,
interessantes Thema......
Ich staune immer wieder, dass selbst in "dicken" Autos offenbar keine Freisprecheinrichtung eingebaut ist und der Fahrer "verträumt schauend" mit einer Hand sein Fahrzeug führt.
Mit "verträumt schauend" meine ich diesen Blick, der voll durch dich als weiterer Verkehrsteilnehmer hindurchgeht :scared:.
Offenbar haben zwar viele das Geld für einen Mobilfunkvertrag, der ihnen das neueste Smartphone (SM) sichert und sind finanziell in der Lage ein Auto zu unterhalten, sind aber zu geizig oder zu gedankenlos, sich eine entsprechende Halterung und / oder eine Freisprecheinrichtung zu kaufen.

Nach eigenen schlechten Erfahrungen mit dem Telefonieren während der Fahrt (mit BT-Headset) nach dem Motto: "Huch, wie bin ich denn hierhin gekommen???" bleibt bei mir während der Fahrt das Handy/Smartphone einfach aus bzw. ich gehe nicht dran......
Mir ist es wichtiger, mich auf den Strassenverkehr zu konzentrieren. Geht während der Fahrt die Welt unter, erfahre ich das früh genug :cool2:, alles andere kann bis zur nächsten Pause / bis zum Ende der Fahrt warten :bored:.

Es KANN sein, dass diese Einstellung mit meinem Alter (junge 56 Jahre :flapper:) und meinen Fahrleistungen (hoher sechsstelliger Bereich im Auto und über 100.000 KM auf dem Motorrad) zu tun hat.
Ich möchte jedenfalls niemanden wegen eines unwichtigen Gesprächs über den Haufen fahren.... :bored:
Nach meiner Erfahrung sind Gespräche am Handy zu 98,9999 % unwichtig (Hamsterfutter, verbale Kriege mit der Freundin/dem Freund etc.).

Navigation mit dem Smartphone in der Hand ist komplett sinnlos. Notfalls fahre ich nach Sprachansage und lasse das SM auf dem Amaturenbrett liegen.

Ich möchte nicht wissen,wie viele Unfälle von jungen Leuten durch Unachtsamkeit wegen Telefonierens oder am SM rumspielen (SMS, Whatsapp etc.) am Steuer verursacht werden. Schon einer wäre zuviel, aber es sind wohl deutlich mehr....:scared::scared::scared::scared:
 
Moin Moin,
ich frage mich (nicht ernsthaft :drool: ) ob es einen Unterschied macht, wenn ich z.B. mit dem Galaxy Tab 2 7.0 mit oder ohne Telefonfunktion navigiere?

Das wäre doch einmal als Smartphone und das andere mal als Navi zu sehen oder ??

Die Ablenkung wäre aber in beiden fällen die gleiche...

Gruß
Andreas
 
Das einzige, das mich an dieser Meldung überrascht, ist dass jemand damit bis vor das OLG zieht. Das ist doch überhaupt nicht unscharf formuliert - das Gesetz spricht von Benutzung, nicht vom Telefonieren. Ist doch klar, dass darunter auch die Benutzung als Navi fällt.

Was ist daran so unklar, dass man ein Gericht anrufen müsste?

KippA schrieb:
ich frage mich (nicht ernsthaft :drool: ) ob es einen Unterschied macht, wenn ich z.B. mit dem Galaxy Tab 2 7.0 mit oder ohne Telefonfunktion navigiere?
Das wäre doch einmal als Smartphone und das andere mal als Navi zu sehen oder ??

Rein dem Gesetzestext nach wäre das kein Verstoß gegen § 23. Allerdings könnte man es, mit eben genau der Argumentation, dass die Ablenkung dieselbe ist, als Verstoß gegen § 1 StVO werten, und im Endeffekt kommt es aufs selbe raus.

Als der Gesetzgeber die Regelung einführte, gab es nur Navis, die entweder eingebaut oder mit Halter verkauft wurden, so dass das Problem einfach noch nciht so groß war wie heute.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wäre der Wortlaut des genannten Paragraphen 100 %ig eindeutig, müssten sich nicht jedes Jahr Gerichte mit dessen Auslegung beschäftigen. Das Register der Urteile zu §23 Abs. 1a StVO ist x Seiten lang - und das hat seinen Grund. Mit "Benutzung" ist es immerhin schon besser formuliert als manch andere Rechtsnorm (man schaue sich nur mal beispielhaft § 29 BtMG an), doch kann man diese "Benutzung" z.B. auch als Gebrauch der reinen "üblichen" Telefoneigenschaften (Telefonieren/SMS) auslegen. Wie findig da der ein oder andere bei der Ausgestaltung sein kann, zeigt die Sammlung bei dejure im Entscheidungsverzeichnis ;-)
 
Es ist doch ganz einfach: Handyhalter benutzen, Problem gelöst. Ich weiß gar nicht, warum das einer Diskussion bedarf...:confused2:
Ich benutze das Smartphone als Navi und es ist dafür, wie früher das reine Navi, in einem Halter. Das Navi hat man ja auch nicht in der Hand gehalten, oder?
Und zum Telefonieren hab ich eine Freisprecheinrichtung, die an der Sonnenblende hängt.
 
hab mein n7100 immer in der halterung, kann es schlecht mit 2 händen bedienen bei der größe :D
das handy lenkt aber echt ganz schön ab, besonders während längeren fahrten, wenn es einem langweilig wird...wobei mich mein radio mit usb, bluetooth und sd-karten slot bei der richtigen musik auswahl mindst. genauso ablenkt.
naja aber ich versteh auch nicht wieso es da bis zum oberlandesgericht gehen muss^^
 
don_giovanni schrieb:
Wäre der Wortlaut des genannten Paragraphen 100 %ig eindeutig, müssten sich nicht jedes Jahr Gerichte mit dessen Auslegung beschäftigen. Das Register der Urteile zu §23 Abs. 1a StVO ist x Seiten lang - und das hat seinen Grund.

Wenn man sich diese Urteile aber einmal ansieht, dann sieht man, dass in diesen, sofern es um die Frage des Geltungsbereichs und nicht zum Beispiel um Verfahrensfragen geht, alle Richter einfach nichts anderes tun als das Gesetz genau so anzuwenden, wie es da steht.

Dass es immer wieder Zeitgenossen gibt, die - vermutlich mit der Angst vor dem drohenden Führerscheinverlust im Nacken - versuchen, mit irgendwelchen Spitzfindigkeiten angebliche Regelungslücken und Uneindeutigkeiten dort hinein zu interpretieren, anstatt einzusehen, dass sie Sch...e gebaut haben, ändert daran nichts.

Ich sehe da keinen großen Präzisierungsbedarf. Anachronistisch ist die Bedingung, dass nur Geräte mit Telefonfunktion erfasst werden, dennoch. Man sollte einfach "Mobiltelefon" durch "elektronisches Gerät" ersetzen (und natürlich "Hörer") und ähnliche Wörter.
 
Naja ...
Die Richter sind sich idR einig darüber, wie die Rechtsnorm auszulegen ist.
Doch an der Frage nach der Benutzung scheinen sich ja schon die Geister zu scheiden: -- Ist Musik hören mit dem Teil auch ne Benutzung? Ist das Lesen von SMS eine Benutzung?! --
Beispielhaft: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/2_Ss_OWi_177_05beschluss20050706.html

Faktisch haben die Richter zwar eine generelle Benutzung in irgendeiner Form als Verstoß gegen §23 Abs. 1a gewertet, doch könnte man das Problem umgehen, indem man einfach sagt:

Dem Fahrzeugführer ist der Umgang mit einem elektronischen Gerät (beispielhaft einem Mobiltelefon) während der Fahrt nur dann gestattet, wenn dieser die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt und insbesondere beide Hände für das Lenken des Fahrzeuges zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Damit hätten wir die Problematik der "Benutzung" deutlichers abgegrenzt (nämlich in keiner Form) und wir hätten zudem noch klargestellt, dass der Fahrbetrieb nicht durch die Nutzung gestört werden darf.
Damit wären dann nämlich auch sonstige Geräte wie PSP und eben auch das Hören von Musik mit manuellem Umschalten der Lieder mit Smartphone in der Hand inbegriffen.
 
Benutzung ist Benutzung. Darunter zählt doch nicht nur eine bestimmungsemäße Nutzung, sonst hätte der Gesetzgeber das ja geschrieben, zum Beispiel "dem Fahrzeugführer ist das Telefonieren untersagt" statt "dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt". Schon damals konnte man damit auch SMS schreiben, Termine nachsehen oder dergleichen, all das sollte halt verboten sein.

Selbst wenn ich mit Telefon eine Bierflasche öffne, ist das immer noch eine Benutzung. Ich verstehe überhaupt nicht, wie man auch nur auf die Idee kommen kann, dass nur das Telefonieren gemeint sein könnte. Auch das von dir genannte Urteil dazu endet ja so. Trotzdem versucht es immer wieder jemand.

Übrigens auch umgekehrt: Dieses Urteil hat ein Bekannter eines Verwandten von mir erstritten: OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - Az. 2 Ss OWi 190/07 Die Behörde hat sich bis zum OLG durchgeklagt, obwohl der Autofahrer eindeutig nicht gegen den § 23 verstoßen hat. Und natürlich verloren. Dem Beamten, der diesen Schwachsinn durchgezogen hat, sollte man die verschwendeten Steuergelder vom Gehalt abziehen.
 
Ich werde den News-Text ein bisschen in die Richtung anpassen, dass es immer wieder Leute versuchen, die Sache mit der "Benutzung" zu verreißen.

Dann passt das besser so und sieht nicht so aus, also wäre Umgehen und Benutzung etwas vollkommen Verschiedenes ;)


So liest es sich jetzt:
Alles dreht sich um diesen einen Absatz 1a des Paragraphen 23 der Straßenverkehrsordnung, den die Rechtsprechung wegen seiner allgemeinen Formulierung immer wieder durchkauen und auslegen muss:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Über diese Formulierung, die an sich eindeutig eine "Benutzung" untersagt, lässt sich deshalb sehr schön streiten, weil tatsächlich immer wieder in Frage gestellt wird (natürlich von klagenden Anwälten), was denn nun dem Begriff "Benutzung" unterfällt. Dass allein bei dejure.org über 240 Urteile zu verschiedenen Bestandteilen des §23 StVO hinterlegt sind, verwundert deshalb kaum. Offenbar kommt es immer wieder vor, dass aufgrund des nicht genau genug (oder zu allgemein?!) geregelten Umgehens mit einem Mobiltelefon während der Fahrt die Idee entsteht, es sei mit Abs. 1a lediglich das Telefonieren gemeint - SMS-Schreiben, Spiele spielen oder eben auch Navigieren sei vollkommen in Ordnung, schließlich sei man ja nicht in einem Telefonat involviert.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Bei solchen Urteilen kommt immer die Frage auf, warum die Handhabung der Luxusbedienknöpfe im Auto und auch das Rauchen während der Fahrt nicht ebenso explizit verboten sind, nicht auch ebenso knallhart verfolgt werden.
Darauf basierende Unfälle gibt es ebenso wie als Folge der Smartfon-Nutzung zu Hauf.

Die Antwort liegt auf der Hand: Erfolgreiche Lobbyarbeit der Fahrzeug- und Tabakindustrie beim Gesetzgebungsverfahren.
 
MuP schrieb:
Die Antwort liegt auf der Hand: Erfolgreiche Lobbyarbeit der Fahrzeug- und Tabakindustrie beim Gesetzgebungsverfahren.

Na, immer wenn einem etwas in der politik nicht einleuchtet, ist die böse Lobby schuld.

Das Gesetz wurde damals auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen geschlossen, die bei der Mobiltelefonnutzung ein besonders hohes Ablenkungspotenzial konstatierten, resultierend aus der Kombination der physischen Ablenkung (Hand dauerhaft nicht frei) und der mentalen (Konzentration auf den Gesprächspartner bei schlechter Akustik.)

So eine geballte Ablenkung habe ich nicht, wenn ich mal eben mit einem Knopfdruck die Sitzheizung anschalte oder eine Zigarette in den Mund stecke.
 
MuP schrieb:
Die Antwort liegt auf der Hand: Erfolgreiche Lobbyarbeit der Fahrzeug- und Tabakindustrie beim Gesetzgebungsverfahren.

Das klingt aber sehr nach BILD-Zeitung. :mad:
Oder hast du einen einzigen Beleg für diese gewagte These?
Nicht zu vergessen Getränke oder das Brötchen vom Bäcker.
 
Ehrlich gesagt unsere Gesetzestexte sind nicht das Papier Wert wo Sie drauf stehen. Z.b. ist bei diesem Gesetzestext die Rede von einem Mobiltelefon. Theoretisch lässt sich das nun ebenfalls zweierlei auslegen. So wäre ein Tablet mit 3G zu den Mobiltelefonen zuzurechnen, aber eines nur mit Wlan wiederum nicht.

Anstelle Gesetze klar und deutlich zu formulieren werden diese immer so geschrieben, das es je nach Anwalt anders aussieht.
 
tafkad schrieb:
Ehrlich gesagt unsere Gesetzestexte sind nicht das Papier Wert wo Sie drauf stehen. (...) Anstelle Gesetze klar und deutlich zu formulieren werden diese immer so geschrieben, das es je nach Anwalt anders aussieht.

Es gibt kaum ein Rechtssystem auf der Welt, das so klar geregelt und dokumentiert ist wie das deutsche. Schau dir mal die Gesetze in den USA an. Anschließend wirst du die deutschen für ihre Klarheit und Präzision bejubeln. Und Anwälte haben hierzulande vergleichsweise wenig Einfluss auf das Ergebnis.
 
tafkad schrieb:
Ehrlich gesagt unsere Gesetzestexte sind nicht das Papier Wert wo Sie drauf stehen. Z.b. ist bei diesem Gesetzestext die Rede von einem Mobiltelefon. Theoretisch lässt sich das nun ebenfalls zweierlei auslegen. So wäre ein Tablet mit 3G zu den Mobiltelefonen zuzurechnen, aber eines nur mit Wlan wiederum nicht.

Anstelle Gesetze klar und deutlich zu formulieren werden diese immer so geschrieben, das es je nach Anwalt anders aussieht.

Ich glaube, die Zahl derer, die während der Fahrt ein Tablet zum Rumspiele in der einen und das Lenkrad in der anderen Hand halten, hält sich doch in Grenzen :cool2:
 
Dadof3 schrieb:
Übrigens auch umgekehrt: Dieses Urteil hat ein Bekannter eines Verwandten von mir erstritten: OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - Az. 2 Ss OWi 190/07
Sehr schönes Urteil. Werde ich weitergeben

Es gibt kaum ein Rechtssystem auf der Welt, das so klar geregelt und dokumentiert ist wie das deutsche. Schau dir mal die Gesetze in den USA an. Anschließend wirst du die deutschen für ihre Klarheit und Präzision bejubeln. Und Anwälte haben hierzulande vergleichsweise wenig Einfluss auf das Ergebnis.
Dem ist nichts hinzuzufügen :cool2:
 
josifi schrieb:
Ich glaube, die Zahl derer, die während der Fahrt ein Tablet zum Rumspiele in der einen und das Lenkrad in der anderen Hand halten, hält sich doch in Grenzen :cool2:

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