Herstellergarantie

H

Hilarious

Neues Mitglied
0
Hallo,

Ich bin's nochmal! Wenn ich das XE gebraucht bei ebay kaufe, mit OVP & Rechnung,das Gerät aber knarzt (edit: oder das Gerät einen anderen Schaden hat, wie z.B. Pixelfehler), muss der Verkäufer (z.B. MediaMarkt oder Saturn) diesen Fehler beheben?

LGG
 
Zuletzt bearbeitet:
Normal ist die Garantie ja nicht Persongebunden, sondern für das Gerät. Diese kaufst Du ja mit. Ich habe schon ein Gerät aus einer Vertragsverlängerung gekauft, und konnte ohne weiteres die Garantie in Anspruch nehmen.

Gesendet von meinem HTC Sensation Z710e
 
Hi,

die Gewährleistung ist an den Erstkäufer gebunden, d.h. Du hast i.d.R. gegenüber dem Erstverkäufer keinen Rechtsanspruch, es sei denn, der Erstkäufer hat diesem Rechtsanspruch (schriftlich) an Dich abgetreten.
Ebenso ist es mit der Garantie, auch die geht nicht automatisch auf den Zweitkäufer über. Ob sie übertragbar ist, regelt jeder Hersteller anders - d.h. Du musst dazu die Garantiebedingungen des Geräts lesen.
Zu den Unterschieden Garantie/Gewährleistung habe ich hier etwas geschrieben: [OFFURL]https://www.android-hilfe.de/smalltalk-offtopic/85157-bei-maengeln-garantie-oder-sachmaengelhaftung-gewaehrleistung.html[/OFFURL]
 
Ich bin der dritte Besitzer meines Sensation und habe die Garantie problemlos in Anspruch nehmen können...

Die Rechnung ist sogar auf den ersten Besitzer ausgestellt...

Avarto verlangt lediglich eine Rechnungskopie der Rest ist denen schnuppe...

Da Rechnungen vom MM/Saturn eh auf keinen Namen Ausgestellt werden ist das sogar noch unproblematischer...
 
r4usch schrieb:
Ich bin der dritte Besitzer meines Sensation und habe die Garantie problemlos in Anspruch nehmen können...

Die Rechnung ist sogar auf den ersten Besitzer ausgestellt...
Gut, wenn ' s bei Dir so geklappt hat - das ist jedoch nicht die Regel und entspricht nicht der Rechtslage, d.h. man hat keinen Rechtsanspruch darauf.
 
Was hat Garantie denn überhaupt mit Rechtsanspruch zu tun? ;)
Freiwillige Leistungen lassen sich nicht gerichtlich einfordern, sofern sie nicht vertraglich abgesichert sind, nur dann sind sie auch nicht freiwillig ;)
 
malerherbert schrieb:
Was hat Garantie denn überhaupt mit Rechtsanspruch zu tun? ;)
Freiwillige Leistungen lassen sich nicht gerichtlich einfordern, sofern sie nicht vertraglich abgesichert sind, nur dann sind sie auch nicht freiwillig ;)

Eine freiwillig herstellerseitig zugesicherte Garantie führt natürlich zu einem (auch einklagbaren) Rechtsanspruch.
 
zugesichert ist sie jedoch nur dann, wenn sie vertraglich abgesichert ist. Einen Vertrag gehst du jedoch nur mit dem Händler ein, nämlich den Kaufvertrag, also kannst du auch nur den Händler dafür verantwortlich machen, sprich die Leistung einklagen, und nicht den Hersteller ;)

Aber lassen wir das, ist schon bisschen offtopic hier
 
malerherbert schrieb:
zugesichert ist sie jedoch nur dann, wenn sie vertraglich abgesichert ist. Einen Vertrag gehst du jedoch nur mit dem Händler ein, nämlich den Kaufvertrag, also kannst du auch nur den Händler dafür verantwortlich machen, sprich die Leistung einklagen, und nicht den Hersteller ;)

Aber lassen wir das, ist schon bisschen offtopic hier

Ehrlich? Dann haben sie uns vor 30 Jahren beim Jurastudium dummes Zeug erzählt und ich hab´s mein ganzes bisheriges Berufsleben falsch gemacht. :thumbup:

Oder .... nein, habe ich doch nicht. Natürlich geht man beim Kauf einer Sache, der eine Herstellergarantie zugeordnet wird, nicht nur einen Vertrag mit dem Verkäufer, sondern auch mit dem Hersteller ein. Das ist sogar im BGB recht eindeutig geregelt.

Wenn Du mehr wissen möchtest, kannst Du gern mal in unserer Kanzlei vorbei kommen - oben im Thread findest Du einen Link dorthin in meinem Beitrag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mach beruflich was du möchtest, das interessiert mich hier genau gar nicht. Ich erzähle dir doch auch nicht, was ich mache ;) Spaß soll es dir machen, hoffentlich jedenfalls :) Und ich glaube, dass wir hier mehr aneinander vorbeireden, als dass ich dir sage, was du falsch oder richtig machst, weil darum gehts gar nicht ;)

Du kannst eine Garantie nur dann einklagen, sofern festgehalten ist, dass diese dem Produkt zugewiesen ist und festgelegt ist welche Garantie gilt? I.d.r. reine Garantie auf Funktion, etc... Rechtlich ist die Garantie eine vertraglich zugesicherte Verpflichtung eines Garanten.

Die Aussage, dass du nur mit dem Händler einen Vertrag (den Kaufvertrag) eingehst, bezog sich auf die Rechtsfolgen darauf. Natürlich kannst du den Hersteller auf Erfüllung der Garantie klagen, nur ist die Frage, wie erfolgreich das denn sein soll, wenn er den Garantieanspruch ablehnt. Ich sag da nur Wasserschaden. Und da der Großteil hier sich vermutlich schwer tut, das so zu verstehen, habe ich es so geschrieben.

Ist also immer nur die Frage wie was gemeint ist ;)
 
malerherbert schrieb:
...Du kannst eine Garantie nur dann einklagen, sofern festgehalten ist, dass diese dem Produkt zugewiesen ist und festgelegt ist welche Garantie gilt? I.d.r. reine Garantie auf Funktion, etc... Rechtlich ist die Garantie eine vertraglich zugesicherte Verpflichtung eines Garanten.
... Natürlich kannst du den Hersteller auf Erfüllung der Garantie klagen, nur ist die Frage, wie erfolgreich das denn sein soll, wenn er den Garantieanspruch ablehnt. Ich sag da nur Wasserschaden. ...

Eine Herstellergarantie ist i.d.R. immer eine eingeschränkte Garantie, d.h. sie schliesst u.U. bestimmte Ursachen oder Geräteteile aus oder reduziert den Garantieumfang für solche, wie z.b. Wasserschaden, Akku, Display o.ä.. Kein mir bekannter Hersteller gewährt pauschal eine vollumfängliche Garantie.
Die Leistungen jedoch, die in der Garantie enthalten sind, sind in der Folge auch einklagbar.
 
Und was genau anderes habe ich jetzt gesagt?
Wenn der Hersteller sagt es ist ein Wasserschaden, der ja von der Garantie ausgeschlossen ist, dann kannst du mit einer Klage baden gehen. Und wie oft sagen Hersteller, es sei ein Wasserschaden, obwohl es keiner war? Der Aufwand der Klage wird den Streitwert übersteigen, womit die Sinnhaftigkeit der Klage in Frage gestellt wird, außer man ist Prinzipienreiter ;)

Und weils so schön ist, gerne kannst du mir das noch bestätigen oder in Abrede stellen, mich wird es nicht stören, solange du dich ausleben kannst ;) Lustig find ich nur, dass die meisten davon ausgehen, dass der andere keine Ahnung hat. Dann kommen sie häufig mit Aussagen, ala "Ich bin Anwalt, ich weiß das". Nur sollte man nie den Gegenüber unterschätzen, der ist ja vielleicht Richter :p
 
malerherbert schrieb:
Und was genau anderes habe ich jetzt gesagt?...

Du hast ursprünglich gesagt, dass Leistungen, die von der freiwilligen, individuellen Herstellergarantie abgedeckt sind, nicht einklagbar sind - und das ist unverändert falsch.
Deine dann folgenden Hilfskonstrukte machen das auch nicht richtiger.

(Und nein - ich bin kein Anwalt und auch kein Richter.) ;)
 
Wir reden noch immer aneinander vorbei ;)
Du redest von der generellen Möglichkeit, ich von der Sinnhaftigkeit.

Aber wenn wir schon dabei sind: Ich habe nie behauptet, dass Leistungen, die von der freiwilligen, individuellen Herstellergarantie abgedeckt sind, nicht einklagbar sind. Vielmehr habe ich gesagt, dass sich Freiwillige Leistungen nicht gerichtlich einfordern lassen, sofern sie nicht vertraglich abgesichert sind. Das ist ein ganz ein feiner Unterschied ;)

Die Worte
malerherbert schrieb:
Was hat Garantie denn überhaupt mit Rechtsanspruch zu tun? ;)
bezogen sich auf die Sinnhaftigkeit, nicht auf die Möglichkeit. Darum auch der hier: ;)
Das hat nichts mit Konstrukten zu tun. Du kannst sogar deinen Nachbarn verklagen, weil sein Apfelbaum mit einem Ast auf dein Grundstück wächst oder weil die Ameisenstraße über dein Grundstück verläuft. Als ob das die Ameisen interessieren würde.

Und damit lass ich es jetzt gut sein. Entweder du willst mich nicht verstehen, oder du kannst mich nicht verstehen, was ja auch ok ist. Aber dann sprich mir nicht meine Worte ab, ich weiß nämlich wovon ich rede :)
 
Also dann geh ich hier mal wieder On-Topic und zurück in die Praxis - Rechtsgrundlage hin oder her interessieren den TE jetzt wohl nicht so zwingend:

Hab mir mein Sensation auch im ebay gekauft mit Rechung vom MM, welche auch noch auf den ursprünglichen Käufer namenltich ausgestellt war. Bin zu einem anderen (ist wohl auch interessant) MM und habe eine nicht korrekt funktionierende Kopfhöhrerbuchse beanstandet.
Das die Rg. nicht auf meinen Namen ausgestellt war, hat die in keinster Weise interessiert. Haben sogar den Rep.auftrag dann auf meinen Namen geändert/ausgestellt. und gut wars.
Mag sein und wird auch wohl so sein, dass es sich hierbei um ein kulantes Verhalten durch den Verkäufer handelt, vor allem bzgl. der Tatsacahe, dass es sich um einen anderen MM handelte, aber ich denke, dass das Ergebnis wichtig ist.
 
Ich hatte ähnliche Erfahrungen mit Vodafon gemacht.

Handy über EBAY - mit Vodafon-Lieferschein auf den Namen des EBAY-Verkäufers mit dabei.

Bei der Abgabe im Vodafon-Shop wurden die Daten auf meine geändert und ab die Post.
 
Zurück
Oben Unten