(Haar-)Risse im Gehäuserahmen

  • 561 Antworten
  • Letztes Antwortdatum
Das Problem was ich dabei immer sehe, ist dass die arme Wurst im t-Punkt so etwas doch gar nicht entscheiden darf. Der nimmt es maximal an und schickt es ein.
Glaube nicht das es so einfach ist
 
Da gibt es nichts zu entscheiden, das ist dein Recht. Das Problem ist daß das viele kleine Verkäufer auch einfach nicht besser wissen.
 
Es ist leider nicht einfach. Aber wie gesagt, du hast das Recht. Also freundlich bleiben, erklären, aber darauf beharren!
 
Freunde, so schnell wie ihr schießt, geht es dann doch nicht!
Wo steht denn, das ich einen Anspruch habe auf ein NeuGerät sofort ab der ersten Reklamation?

Der Verkäufer hat das Recht selbst zu entscheiden, ob er es austauscht oder den Mangel durch eine Reparatur beseitigt!
Erst wenn die Reparatur 2x erfolglos war und ich ein drittes Mal wieder kommen muss, erst dann habe ich den Anspruch mein Geld wieder zu bekommen, oder eben ein Neugerät!

Der Verkäufer lehnt den schaden immer erst mal ab, wenn er eine Chance sieht, bevorstehenden Arbeitsaufwand abzuwenden! Und erst dann wird geprüft und repariert, was bei allen der Fall bis jetzt war, die Arvato überhaupt erwähnen...
 
Der KÄUFER hat das Recht zu entscheiden, nicht der Verkäufer.
 
@bratschlauch, das Gesetz hab ich dazu auch noch nicht gesehen, nur nen Wiki Artikel. Kenne es auch so wie es der vorposter gesagt hat

Gesendet von meinem HTC One mini mit der Android-Hilfe.de App
 
§ 439, kann man überall nachlesen.
 
Ich kann mir das auch kaum vorstellen. Wenn an meinem Auto die Wassserpumpe kaputt geht kriege ich doch auch kein Neues
 
der von da schrieb:
Ich kann mir das auch kaum vorstellen. Wenn an meinem Auto die Wassserpumpe kaputt geht kriege ich doch auch kein Neues

Nein, sagt ja auch keiner, steht auch in dem Paragraph, "wenn unverhältnismäßige Kosten entstehen", wie z.B. bei einem Auto.
 
@bratschlauch,

siehe absatz
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

dort steht,wenn es unverhältnismäßig ist, bleibt es dem verkäufer offen, ob er nachbessert,und ein handy im wert von 350 euro einfach umtauschen, ist unverhältnismäßig ^^
 
  • Danke
Reaktionen: der von da
Nein, unverhältnismäßig ist ein Auto, aber kein Handy oder z.B. ein Fernseher.
 
Bratschlauch schrieb:
Nein, unverhältnismäßig ist ein Auto, aber kein Handy oder z.B. ein Fernseher.

und woher weißt du das? als verkäufer fände ich es auch unverhältnismäßig, für z.b. 300 euro für ein neues gerät ausgeben zu müssen, anstatt erstmal "kostenlos" vom hersteller nachbessern zu lassen
 
Mein Bruder ist Onlinehändler, glaub mir, 300 Euro zählt noch lange nicht zu "unverhältnismäßig".
 
Das Handy meines Sohnes hat es auch erwischt: SH39N (22.09.2013), gekauft am 27.12.2013, ohne Vertrag und daher SIM.lockfrei in einem Base-Laden. :sneaky:
Erste Risse hat er bereits an Neujahr entdeckt, also 4 Tage nach Kauf.

Heute wollten wir das Gerät zum Umtausch abgeben und sind erst mal ziemlich übel im Laden abgeblitzt. Die reichlich unfreundliche Verkäuferin hat in unserem Beisein dann bei HTC angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass das Problem bei HTC nicht bekannt sei. Dank des Forums hier weiß ich jetzt, dass es eben kein Einzelfall ist und die Gewährleistung somit greifen muss.

Also krempel ich dann mal die Ärmel hoch und werde morgen da noch einmal fröhlich aufkreuzen :cursing: Wäre doch gelacht, wenn mein Sohnemann kein vernünftiges Handy bekäme. Allerdings überlege ich, ob ich auf dem Austausch gegen ein schwarzes Modell bestehen soll ... weiß aber nicht, ob das durch §439 BGB gedeckt ist - der Wunsch nach Austausch an sich ja, aber ob es dann auch ein schwarzes sein darf?
 
sei froh wenn du es anstandslos ausgetauscht kriegst. Ich bin mir da nicht so sicher zumal ich hier noch keinen kennengelernt habe ,bei dem das so gefluppt hat.
Amazon mal aussen vor gelassen
 
Lumi25 schrieb:
meine Risse waren schon nach zwei Wochen sichtbar. habe es gestern zu mm gebracht zum einschicken. wenn es zurück ist wird es verkauft.

so heute kam die SMS dass ich es holen kann.
habe es am 5.1. zum Media Markt gebracht. alles ganz ohne Probleme getauscht bzw der Rahmen wurde ausgetauscht.
werde es jetzt verkaufen ;-)
 
Lumi25 schrieb:
alles ganz ohne Probleme getauscht bzw der Rahmen wurde ausgetauscht.

Rahmen werde ich nicht austauschen lassen, sondern mir ein Neugerät geben lassen. Lässt sich besser verkaufen.
 
Halt uns bitte mal auf dem laufenden, wie es gelaufen ist
 
Gern.

Kleines Update: Nachdem der Händler nun mehrfach versucht hat mich zu verarschen, hatte ich genug. Habe ihm dann gesteckt, dass mein Anwalt ihm gerne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung erklärt, wenn er weiterhin versucht mir meine Rechte zu unterschlagen.

Habe daraufhin endlich ein Retourenlabel bekommen und kann das Gerät jetzt zur Gewährleistung an den Händler zurücksenden.

Bevor ich das aber mache, bin ich noch am überlegen, wie ich am besten den aktuellen Zustand meines Smartphones festhalten kann. Nicht dass der Typ da später nen Eimer Wasser drüberkippt und behauptet, der Wasserschaden wäre durch mich verursacht worden. Jemand eine Idee? :)
 
squeenix schrieb:
Rahmen werde ich nicht austauschen lassen, sondern mir ein Neugerät geben lassen. Lässt sich besser verkaufen.

habe ja trotzdem noch 20 Monate Garantie:)
 

Ähnliche Themen

S
Antworten
0
Aufrufe
904
SimplyPXL
S
CaptainSharky
  • CaptainSharky
Antworten
5
Aufrufe
1.905
Kazama
Kazama
6
Antworten
0
Aufrufe
1.866
69dito
6
Zurück
Oben Unten