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faatih36
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bonovox schrieb:Hat mich auch Lehrgeld gekostet. Wüsste nicht bei welchem Film es sinnvoll ist, musste hinterher enorm nachbearbeiten.
Kann man hier ändern, denke ich.
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bonovox schrieb:Hat mich auch Lehrgeld gekostet. Wüsste nicht bei welchem Film es sinnvoll ist, musste hinterher enorm nachbearbeiten.
Andii1 schrieb:So, von mir nochmal aktuelle Bilder, bevor mein One am Montag nochmal zu Arvato geht.
Bei einem vom vielleicht dreißig Aufrufen der Kamera-App erhalte ich scharfe Bilder. Sonst diese hier
Gesendet von meinem HTC One mit der Android-Hilfe.de App
faatih36 schrieb:Kann man hier ändern, denke ich.
zept0r schrieb:Ein Recht auf Umtausch?
Das wär mir neu, jeder Händler schickt doch erstmal kaputte Geräte ein, um halt feststellen zu lassen, was da pssiert ist?!
Bratschlauch schrieb:Ja, das machen die meisten Händler, aber nur weil die meisten Kunden das akzeptieren. Das muß man aber nicht, der Käufer kann wählen ob er eine Reparatur oder einen Umtausch wünscht.
Gewährleistung/Nacherfüllung § 437:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig.