R
Reservist
Erfahrenes Mitglied
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§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
"Lieferung einer mangelfreien Sache", das ist eben der Austausch statt Reparatur.