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fexpop
Stamm-User
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lumich schrieb:Das ist Quatsch.[...]
Nein, Du irrst!
elknipso schrieb:Moment. Das Gesetz gesteht dem Händler die Möglichkeit zu, das Gerät nachzubessern bzw. zu reparieren oder auszutauschen. Nach seiner Wahl. Erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Reparaturversuch kann man vom Vertrag ganz zurück treten.
Falsch. Der Käufer hat zunächst die Wahl. Der Verkäufer darf die Wahl des Kunden allerdings unter gewissen Bedingungen verweigern:
Die Frage, ob der Verkäufer in diesem Fall den Austausch verweigern kann, ist natürlich nicht zweifelsfrei zu klären. Da fehlt es einfach an klaren Richtlinien. Allerdings denke ich, dass gerade in HTCDesires Fall klar ist, dass der Reparaturversuch ganz offensichtlich erhebliche Nachteile für den Käufer nach sich gezogen hat.(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Quelle: BGB - Einzelnorm
Schöne Grüße,
Felix
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