frajo
Dauer-User
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HTCDesire schrieb:Zumindest diese Frage will ich dir beantworten:
Ja, sie sind an den gleichen Fehler gebunden.
Sorry, falsch beantwortet. Wichtig ist nur, dass es funktioniert, denn das hast du bezahlt.
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HTCDesire schrieb:Zumindest diese Frage will ich dir beantworten:
Ja, sie sind an den gleichen Fehler gebunden.
Freiwillige Leistungen sind wohl nicht als Maßstab für Ansprüche nach dem BGB anzusehen.elknipso schrieb:Das würde ich so nicht unbedingt sagen. Habe auch schon selbst erfolgreich Geräte zurück gegeben nach 3 fehlgeschlagenen Reparaturversuchen auch wenn nicht jedes mal exakt das gleiche defekt ist.
Sorry ebenso, irren ist menschlich und du irrst dich, bzw. du antwortest nach Gefühl und nicht nach geltender Rechtslage.frajo schrieb:Sorry, falsch beantwortet. Wichtig ist nur, dass es funktioniert, denn das hast du bezahlt.
HTCDesire schrieb:Sorry ebenso, irren ist menschlich und du irrst dich, bzw. du antwortest nach Gefühl und nicht nach geltender Rechtslage.
Das BGB kennt weder den Ausdruck "Fakt", noch wird eine Zahl genannt, auch nicht Versuche, sondern es heißt Nachbesserung.frajo schrieb:Fakt ist, dass der Verkäufer - also dein Vertragspartner - drei Versuche hat,
HTCDesire schrieb:Ich möchte mich nicht weiter mit dir geistig duellieren, da ich sehe und erkenne, dass du unbewaffnet bist.
HTCDesire schrieb:Das BGB kennt weder den Ausdruck "Fakt", noch wird eine Zahl genannt, auch nicht Versuche, sondern es heißt Nachbesserung.
Deinem Userbild nach liegt deine Stärke wohl im Kampfsport.
Ich möchte mich nicht weiter mit dir geistig duellieren, da ich sehe und erkenne, dass du unbewaffnet bist.
Falsch: siehe BGB § 440:HTCDesire schrieb:noch wird eine Zahl genannt
Thyrion schrieb:Falsch: siehe BGB § 440:
[...]Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
EDIT: Spaß und Witz in allen Ehren, aber das hier zähle ich nicht dazu.
Wenn der Mangel nach der 2. Nachbesserung jedoch behoben ist und es tritt ein ganz anderer Mangel auf, beginnt das "Spiel" mit dem 1. und 2. Versuch erneut.Thyrion schrieb:[...]Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt....
Nein, das ist falsch. Zudem kann der Käufer das "Spiel" durch Setzen einer Frist begrenzen.HTCDesire schrieb:Wenn der Mangel nach der 2. Nachbesserung jedoch behoben ist und es tritt ein ganz anderer Mangel auf, beginnt das "Spiel" mit dem 1. und 2. Versuch erneut.
elknipso schrieb:Ganz genau, den ausführlichen Ausführungen von Deerhunter ist in dem Punkt nichts mehr hinzuzufügen.
Eine Frage bleibt allerdings noch offen, gibt es schon Urteile dazu wie der Sachverhalt gehandhabt wird wenn der Gegenstand (Handy z.B.) nicht im klassischen Sinne bar im Handel erworben wurde sondern subventioniert mit einem Vertrag für einen symbolischen Euro verkauft wurde.
Wird in dem Fall der übliche Marktwert zum Zeitpunkt des Kaufes zurück gewährt, oder wie sieht hier die rechtliche Lage aus?
robuh schrieb:so, ich habe mein Desire heute auf den Weg zu Arvato gebracht, über den Händler, wo ich es gekauft habe. Habe einen Fehlerbericht beigefügt, mit dem Hinweis, dass ein Mainboardtausch das Mittel der Wahl ist. Werde mal berichten, wie das Gerät zurückkommt.
gruss robuh
frajo schrieb:....und Schutzfolie auf dem Display. Machen die das immer oder haben sie evtll. das ganze Gerät getauscht?
nacho schrieb:Du meinst diese bläuliche Folie?
Das haben Sie bei mir auch so gemacht.