Herstellungsfehler beim Kamera-Abdeckglas des Pixel 7 Pro?

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@phone-company Ah ja, wenn einer sein Gerät auf den Boden schmeißt und zerstört, ist das dasselbe wie wenn Hunderte Kunden den praktisch identischen kreisrunden Glasbruchschaden auf der Rückseite haben, der einzig das Kameraglas betrifft? Ja nee is klar! Darauf ein Helles aus dem Paulanergarten! Mir ist schon bewusst, dass jetzt vielen Händlern die Düse geht, wenn dieses Schadenproblem noch größer werden sollte und sie daher vermeiden wollen, dass die Kunden zu ihnen kommen, um zu reklamieren. Ich wage weiterhin zu bezweifeln, dass du in der Position bist, über die Auslegung von Gesetzen und wer mit was durchkommt zu befinden. Aber trotzdem schönen Abend noch 😉
 
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@Max3756 ja seltsam ist dieses Schadensbild schon, ich gehe nicht von ausschließlich User bedingten Schaden aus. Dafür sind mir die Schäden zu ,,gleich".
 
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@Northstar @Max3756 dafür müsste man das eben erst Mal belegen das es nicht durch den Kunden herbeigeführt wurde.... Davon schrieb ich ja oben..... Davor ist halt davon auszugehen das der Kunde durch unsachgemäße Bedienung (fallen lassen usw) dafür verantwortlich ist.... Und "ein paar hundert" wären auch erst Mal nachzuweisen.... One plus hat ebenso häufig mit explodierenden Telefonen zu tun gehabt die (inzwischen) nachweislich gar nicht existierten.....
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Und warum sollten den Händlern die "Düse" gehen. Du scheinst also nicht mal zu wissen wie so etwas abgewickelt wird 🤷 der Händler muss da in gar keinem Fall etwas befürchten..... Denn der Kunde muss in diesem Fall nachweisen das der Bruch Schaden nicht durch ihn herbeigeführt wurde... Du verstehst die gesetzliche Gewährleistung glaube ich nicht @Max3756
 
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da sind sie wieder.... die hunderte "(tausende) die es ja betrifft :)
Aber nur mal so als Denkanstoß.... die beschränkte Haftung gilt nur, wenn das Produkt in den vom Hersteller vorgegebenen Spezifikationen betrieben wird...
Bei Phones ist die Umgebungsbedingungen meistens bei 0° bis ca. 35° spezifiziert.
Somit wäre eine Verwendung bei minus Graden, eine Nutzung außerhalb der Spezifikation, und somit daraus entstehende Fehler nicht abgedeckt.
Und das es ja an der Temperatur liegt, ist ja ein Hauptargumentationsstrang...
Und das Youtube Video mit dem Phone rumwerfenden Experten, und "oops i shattered my Cameraglass with my ring" besagt eigentlich alles zu diesem Thema.
 
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Der Händler muss in den ersten 6 Monaten Nachweise, dass der Mangel nicht schon am Anfang vorlag. Und wenn es mit der Konstruktion der Abdeckung, Alurahmrn Glas ein Luftgemisch über der Linse, was auch immer zu tun hat.,dann hat die Ursache der Beschädigung bei Auslieferung schon bestanden.
 
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@phone-company Steter Tropfen höhlt den Stein, oder wie?
"Denn der Kunde muss in diesem Fall nachweisen das der Bruch Schaden nicht durch ihn herbeigeführt wurde."
Nein, muss er nicht, der Händler muss ihm in den ersten 12 Monaten nachweisen, dass der Schaden durch ihn (den Kunden) und durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht wurde. Hier mal ne Quelle:
Ursache eines Mangels muss in den ersten Monaten der Händler beweisen | Verbraucherzentrale.de

@sj00 Ah, das Temperaturargument. Also das nenne ich mal ein Qualitätsmerkmal für ein Flagschiff-Smartphone, dass es bei Minustemperaturen nicht betrieben werden kann. Also haben es die Nutzer "mutwillig" "zerstört", weil sie mit dem Handy einen Winterspaziergang gemacht haben? Also langsam wird es lächerlich...
 
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@osey nein so einfach ist es nicht wie gesagt.... Dafür gibt es eben Sachverständige und Gutachter usw ....
 
@osey kleine Korrektur: seit Anfang 2022 ist der Zeitraum 12 Monate nach Kauf.
 
Ansonsten könnte sich jeder eine Geschichte ausdenken und damit zum händler gehen. Mir fällt mein Handy runter und ich renne hin und erzähle das auf Grund der ausserhalb der Norm liegenden gestrigen Umdrehung der Erde mein Display geplatzt ist ..... Meinst du damit würde ich durchkommen beim Händler?
 
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Max3756 schrieb:
Nein, muss er nicht, der Händler muss ihm in den ersten 12 Monaten nachweisen, dass der Schaden durch ihn (den Kunden) und durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht wurde. Hier mal ne Quelle:
Da steht aber auch :
  • Zeigen Sie dem Händler den Defekt und fordern Sie ihn zur Nacherfüllung auf. Im Rahmen der Nacherfüllung dürfen Sie zwischen einer Reparatur oder Ersatzlieferung wählen. Lediglich dann, wenn Ihre Wahl dem Händler nicht zumutbar ist, kann er auf der anderen Alternative bestehen. Setzen Sie ihm nachweisbar eine Frist - also schriftlich.
  • Lässt er sich nicht darauf ein und meint, dass Sie für den Defekt verantwortlich sind, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Verlangen Sie den Kaufpreis zurück. Gegebenenfalls müssen Sie aber für die Zeit, während der Sie die Ware nutzen konnten, eine anteilige Entschädigung bezahlen (zum Beispiel für mit einem Auto gefahrene Kilometer).
  • Zahlt der Händler nun nicht, können Sie eine Klage in Betracht ziehen.
Spätestens wenn Sie über eine Klage nachdenken, sollten Sie sich beraten lassen - zum Beispiel von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale. Das Verfahren kostet Geld und Mühe. Und wenn Sie verlieren, bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen.
Wie ich schon sagte, Recht haben und Recht kriegen.
 
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Wusste nicht das es unter O Grad nicht betrieben werden sollte. Kann das jemand bestätigen? Dann dürfte sich keiner über defekte an seinem Handy beschweren, wenn er im Winter damit im Freien telefoniert oder Bilder macht. Das will ich sehen.
 
@osey Das ist wenn überhaupt eine Empfehlung und hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung.
 
Okay apropo lächerlich.... Dann Mal her mit den Zahlen... Wie viele Geräte betrifft es? zahlen und belege dafür bitte (nein keine instafotos oder sonstiges) wenn es da nichts gibt sind es einzelfälle würde ich behaupten und nicht 100erte.. wenn es einzelfälle sind könnte immer noch eine Fehlbedienung des Kunden der Fall sein.... In jedem Fall kein Fall für einen Gewährleistungsfall.... Da möchte ich sie Gesichter sehen wenn es zur klage kommt
 
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@Max3756 Gewährleistung greift nicht bei offensichtlichen Schäden durch unsachgemäße Behandlung. Für mich ist das in diesem Fall eindeutig. Er hat das Handy runter fallen lassen.

Kein mimimi.
 
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Max3756 schrieb:
@osey Das ist wenn überhaupt eine Empfehlung und hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung.
Wow 😳, Spezifikationen sind Empfehlungen.....
Solche ***vorstellungen erklären alles.
Naja dann sind halt deine ganzen Fristen mit denen du argumentierst halt auch nur Empfehlungen....

🤦‍♀️
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@osey Der Hersteller sagt dir, wenn du es innerhalb der Spezifikation betreibst, dann funktioniert es wie beworben.
Betreibst du es ausserhalb der Spezifikation, garantiert dir der Hersteller gar nichts mehr. Es kann was passieren, muß aber nicht. Allerdings ist es dann dein Risiko.
Den gesammten juristischen Appelquatsch findest du übrigens unter Einstellungen/Über das Telefon/beschränkte Garantie
 
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Mikaole schrieb:
Gewährleistung greift nicht bei offensichtlichen Schäden durch unsachgemäße Behandlung. Für mich ist das in diesem Fall eindeutig. Er hat das Handy runter fallen lassen.

Bei einem sonst äußerlich komplett unbeschädigten Gerät spräche der Augenschein zunächst für einen Materialfehler, den Fall muss man ja erstmal nicht "problematisieren". Allerdings stünde man schlecht da, wenn Google wie andere Hersteller zunächst Sensoren auswertet ...
 
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Das ist wie beim 6 er die Displaybrüche. Einer denkt sich was aus und alle denen etwas passiert ist springen auf den Zug auf.

Und unter all denen, die eine kaputte Linse haben ist vielleicht wirklich einer dabdi, bei dem es ein Materialfehler war und der ist dann der Verlierer
 
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@phone-company Was für ein Blödsinn! Wenn das Smartphone runtergefallen ist dann sieht man das an den Rändern somit hat der Händler bewiesen das das es deine Schuld ist! Wenn aber das 2 Monate alte Smartphone makellos ohne Kratzer plötzlich das Kameraglas eigenartig Kreisrund bricht muss der Händler mir 12 Monate nachweisen das es meine Schuld ist und kein Materialfehler!
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@osey 12 Monate
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„a) Sofern der Kunde einen Fehler macht, also das Glas unsachgemäß behandelt, haftet er selber und nicht der Verkäufer.

b) Bricht das Glas dagegen wirklich spontan, also ohne dass der Kunde es unsachgemäß behandelt hat, greift die gesetzliche Gewährleistung ein. Diese kann man gegenüber Verbrauchern auch nicht vertraglich abbedingen oder ändern.

Man kann da meines Erachtens auch nicht sagen, dass die Bruchgefahr zur „vereinbarten Beschaffenheit“ gehört. So wie die Hersteller/Verkäufer von Lederwaren regelmäßig schreiben: „Leder ist ein Naturprodukt. Unregelmäßigkeiten oder kleinere Narben sind natürlich und stellen keinen Fehler dar“.

Also eine zersplitterte Scheibe scheint mir eher nicht „natürlich“ zu sein.

Soweit die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, haftet daher der Verkäufer. Er muss also eine mangelfreie Sache nachliefern.

c) Schadensersatz leisten muss der Verkäufer dagegen nur dann, wenn ihn auch ein Verschulden trifft.“

Hier kann es tatsächlich sein das die Gewährleistung weiter reicht als die Garantie!
Garantie = freiwilliges Versprechen des Herstellers
Gewährleistung = Gesetzliche Vorgaben für den Händler

Also immer auf Gewährleistung berufen nie auf Garantie😉
 
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@isostar2 nein das ist Blödsinn.... Dann wird ein Gutachter berufen der das klärt und es gibt viele sachen die du als Laie der Du ja nun Mal bist nicht siehst, der Sachverständige aber eben schon... Reicht ne Jeansniete um den Schaden hervorzurufen ohne das der Rest des Gerätes einen Fehler hat.... Du hast also dein Telefon mit deiner Hose kaputt gemacht und verlangst vom Händler das er das übernimmt? Ich glaube kaum ;)

Was ich zu erklären versuche...... Der Händler muss ein offensichtlich durch äußere Einflüsse beschädigtes Gerät natürlich nicht auf Gewährleistung zurück nehmen... Der Händler hat damit nichts zu tun.... Wenn man als Kunde jedoch nachweisen kann das es ein Herstellungsfehler ist, kann man an den Hersteller herantreten......
 
@isostar2 Sehe ich ähnlich wie du. Wenn der Mangel entstanden ist, weil das Produkt von Anfang an fehlerhaft war, etwa weil das Kameraglas minderwertig war oder unter Spannung stand etc..., ist es völlig unerheblich, dass bei Verkauf das Gerät makellos aussah, es offenbar aber nicht war. Der Händler war und ist in der Beweispflicht, dem Nutzer unsachgemäßen Gebrauch nachzuweisen. Interessant ist jedoch, dass google in seinen Spezifikationen den Gebrauch der Pixel7 und Pixel7 Pro-Handys nur in einem Temperaturrahmen von 0°C bis 35°C empfiehlt. Warum wohl diese drastische Einschränkung, die ja dem gewissenhaften Nutzer quasi verbietet, das Handy im Winter draußen zu nutzen? Bisher kannte ich diese Empfehlungen immer nur in Vebindung mit der Akkuleistung und den Displays, aber im Kontext der aktuellen Glasbruchproblematik könnte dahinter auch mehr stecken. Es dürfte für Google zumindest marketingtechnisch der ziemliche GAU werden, wenn das weitere Kreise zieht.


@phone-company
Du hörst nicht auf oder? Wie verzweifelt du versuchst, die Verantwortung des Händlers wegzudiskutieren? Das ganze Gerede von Gutachtern und Sachverständigen ist doch völlig praxisfern. Welcher große deutsche Händler hat denn schon die Gewährleistung abgelehnt? Bitte Namen, ansonsten bleibt das für mich wenig glaubhaft. Welcher Händler beauftragt Gutachter, die dem Nutzer eines 800€-Handys gerichtsfest Fahrlässigkeit und vorsätzliche Falschbenutzung nachweisen sollen? Auch hier bitte Präzedenzfälle, ich habe von solchen Fällen jedenfalls noch nichts gelesen.
" Der Händler muss ein offensichtlich durch äußere Einflüsse beschädigtes Gerät natürlich nicht auf Gewährleistung zurück nehmen... Der Händler hat damit nichts zu tun.... Wenn man als Kunde jedoch nachweisen kann das es ein Herstellungsfehler ist, kann man an den Hersteller herantreten...... "
Und wieder völlig falsch: natürlich ist der Händler verpflichtet, Gewährleistung anzubieten, auch wenn der Schaden von äußeren Einflüssen verursacht wurde. Wenn der äußere Einfluss nicht durch unsachgemäßen Gebrauch des Nutzers entstanden und noch dazu geeignet ist, den mangelhaften Zustand der Ware zutage treten zu lassen, greift auch dann die Gewährleistung des Händlers. Der Kunde muss mitnichten dem Hersteller etwas nachweisen, deswegen heißt der BGB-Paragraph ja auch BEWEISLASTUMKEHR!
Was sagt das Gesetz?
§434 Sachmangel (siehe gesetze-im-internet) i.V.m.:
§ 477 BGB:
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang (seit 1.1.2022 12 Monate).


P.S. Das alles gilt natürlich nur für den gewerblichen Handel, bei Privatgeschäften (ebay etc) kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
 
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