Austauschgerät: Refurbished oder Neuware?

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Du hast eigentlich nur das Recht, dass der Fehler behoben wird.
Und dafür stehen 3 Möglichkeiten zur "Verfügung":
1. Reperatur
2. ein adäquates Ersatzgerät
3. Rücktritt vom Vertrag.

Und dabei hast du mehr oder minder die freie Auswahl. Es sei denn in den AGB wird etwas anderes Vereinbart.
Und was ein adäquates Ersatzgerät ist, naja da habe ich nahezu alle Varianten der Rechtssprechung gesehen....

Das Apple Urteil ist auch schon ein paar Jahre her, und soweit ich weiß hat sich da nicht viel geändert. Außer das es in einigen Ländern gesonderte Abkommen gibt, die quasi eine Frist setzen bis wann etwas als "Neu" gilt.
 
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@Chefingenieur
Warum fängt Deine Argumentation mit einem "refurbished" Gerät an? Und der Diskussion, was ein Mangel ist? Warum lässt Du die Ausführungen von Verbraucherzentrale und spezialisierten Anwälten sowie den gesetzlichen Bestimmungen nicht für sich stehen?

Gehen wir hier von dem üblichem Vertrag über den Kauf eines smartphones zwischen Verbraucher und Händler aus.
Man kauft ein neues Pixel, somit ist dieses Neugerät Vertragsgegenstand. Im Falle einen fehlerhaften Gerätes, also einer mangelhaften Sache, ergibt sich ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB.

Anders als die Experten plädierst Du dafür, dass die Nacherfüllung durch ein wiederaufbereitetes Gerät erfolgen darf.
Wie würde der Pixelkäufer denn dann anschl. dastehen?

Ein Smartphone, welches den Status "refurbished" hat, weist folgende Unterschiede zu einem Neugerät auf:
a. Es ist vorher im Besitz und Eigentum einer anderen Person gewesen.
b. Es bestehen Unklarheiten bezüglich dessen, welche Vergangenheit das Handy hat, was das Gerät bereits "erlebt" hat und welche Folgen sich aufgrund evtl. nicht sachgemäßer Verwendung in der Zukunft zeigen können.
c. Es wurde meist nicht gerade mininmalinvasiv geöffnet, zerlegt und evtl. repariert.

Fazit: Es handelt sich um Gebrauchtware. Gebrauchtware unbekannter Provenienz war nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Daher kann diese nicht als Nacherfüllung des Vertrags gelten, es sei denn, der Verbraucher lässt sich darauf ein.

Hier ist also die Diskussion, inwieweit das Gerät nach einer Wiederaufbereitung evtl. volle Funktionsfähigkeit besitzt, unerheblich.

Die Gewährleistung besagt ja gerade, dass im ersten Jahr davon ausgegangen wird, dass das Gerät bereits beim Kauf mangelhaft war. Man kann sich das so vorstellen: Zur besagten Nacherfüllung muss demzufolge der Händler diesen Schritt im Kaufprozeß durch die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Gerätes wiederholen. Damit ist hier ein Gerät in OVP und neu gemeint.

Ich verstehe Deine Herangehensweise nicht. Warum ziehst Du einen "Leitfaden für Online-Händler" (!) heran? Warum eine Diskussion unter "Privaten" von 2009, in der unzutreffende Aussagen getroffen wurden?

Du schreibst: Das deutsche Recht, gibt es in meinen Augen jedenfalls, nicht her, sich auf ein Recht kein wiederaufbereitetes Gerät zu erhalten beziehen zu können. Ich wüsste gerne, auf welcher Grundlage Du den Experten für Verbraucherschutz und Kaufrecht widersprichst?

Vielleicht magst Du den vielen Usern hier mit schadhaftem Pixel, die nicht wissen, welche Rechte sie haben und wie sie diese geltend machen, helfen und Ihnen dazu einen Leitfaden an die Hand geben, wie sie zu dem Gerät kommen, welches sie bezahlt haben. Denn nur das will das Verbraucherrecht.
 
Ich hatte folgendes Problem: Link.

Am Freitag ging das P6P auf die Reise Richtung Polen, heute habe ich es zurück erhalten.

Habe aber weder ein Refurbished, noch Neuware erhalten. Laut E-Mail wurde es "nur" repariert.
Das Gehäuse scheint auch wirklich das alte zu sein, da ich eine kleine Macke oben links durch einen Sturz drin hatte. (Passt ganz genau zur Macke an der Hülle)
Beim Display keine Ahnung, dass hatte keine Gebrauchsspuren.

Jetzt hat das Handy aber eine neue IMEI und Seriennummer.

Bin seit drei Stunden am Testen. Die beschriebenen Fehler treten nicht mehr auf. Zudem ist der Fingerabdrucksensor gefühlt doppelt so schnell und doppelt so genau. Ich für meinen Teil bin begeistert über die schnelle Abwicklung und das Ergebnis.

Seriennummer fängt jetzt mit 1CO11 an, was wäre das nochmal für ein Herstellungsdatum? Finde gerade den entsprechenden Thread nicht.
 
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1C... = Dezember 2021
 
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meins ist ebenfalls von Dezember 2021 und ist völlig bugfrei. Fingerprint ohne Aussetzer z.B..
 
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Hat man im Vorabtausch auch die Möglichkeit per PayPal den Betrag blocken zu lassen?
 
@abk PayPal geht auch, wenn man es bei Google als Zahlungsart hinterlegt hat.
 
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Bei mir beginnt die Seriennummer mit 1F. Wann wurde es dann produziert?
 
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Das kommt mir aber etwas komisch vor @Nikita0
1 sollte ja das Herstellungsjahr sein, in dem Fall 2021
und die Monate werden von 1 bis C gezählt, d.h. Oktober = A, November = B, Dezember = C
Ein F würde da so gar nicht ins Bild passen. 😅
 
Die Seriennummer beginnt mit zahlen und die Buchstaben fangen mit 1FDEE an.
Habe es mit *#06# ausgelesen.
 
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Die ersten beiden Zahlen sind das Produktionsdatum, es müssen keine Buchstaben sein.
Bei meinem 4a beginnt sie z.B. mit 08
Also August 2020
 
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bei mir beginnt die Seriennummer mit 19111FD....
 
19 = September 2021
Beiträge automatisch zusammengeführt:

KurtKnaller schrieb:
Anders als die Experten plädierst Du dafür, dass die Nacherfüllung durch ein wiederaufbereitetes Gerät erfolgen darf.
Auf keinen Fall, mir ging es darum, ob es da irgendetwas Belastbareres, als die Aussagen der Experten gibt.
Ein Gesetz oder Gerichtsurteil, auf das man sich beziehen kann, falls sich der Händler quer stellt.
Die relevanten Aussagen der von Dir verlinkten Seiten.
Die Verbraucherzentrale schreibt:
sollten Sie mit dem Verkäufer immer eine Frist vereinbaren, innerhalb der die Ware entweder repariert oder durch ein neues Produkt ersetzt wird.
Kanzlei Hollwerk:
Sie sollten in jedem Fall zunächst darauf bestehen, dass Sie genau das gleiche Produkt noch einmal erhalten, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand.

KurtKnaller schrieb:
Zur besagten Nacherfüllung muss demzufolge der Händler diesen Schritt im Kaufprozeß durch die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Gerätes wiederholen. Damit ist hier ein Gerät in OVP und neu gemeint.
Ja, das fände ich auch gut.
KurtKnaller schrieb:
Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB.
Dort steht eben nur, man kann die "Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Deshalb meine Herangehensweise über die Definition des Mangels.
Gilt ein wiederaufbereitetes, voll funktionsfähiges Gerät im Sinne des BGB als mängelfrei?
Die Argumente sind gut:
KurtKnaller schrieb:
Ein Smartphone, welches den Status "refurbished" hat, weist folgende Unterschiede zu einem Neugerät auf:
a. Es ist vorher im Besitz und Eigentum einer anderen Person gewesen.
b. Es bestehen Unklarheiten bezüglich dessen, welche Vergangenheit das Handy hat, was das Gerät bereits "erlebt" hat und welche Folgen sich aufgrund evtl. nicht sachgemäßer Verwendung in der Zukunft zeigen können.
c. Es wurde meist nicht gerade mininmalinvasiv geöffnet, zerlegt und evtl. repariert.
Wenn das der Händler nicht so sieht, würde ich hartnäckig bleiben.
Dummerweise will man aber etwas von ihm, hat man keinen Erfolg,
Chefingenieur schrieb:
bleibt aber nur akzeptieren oder der Gang zum Anwalt.
Wobei es auch keinen Unterschied machen würde, wenn es klar im Gesetz stehen würde.
Der Händler könnte sich trotzdem weigern.
Recht haben und Recht kriegen...
KurtKnaller schrieb:
Vielleicht magst Du den vielen Usern hier mit schadhaftem Pixel, die nicht wissen, welche Rechte sie haben und wie sie diese geltend machen, helfen und Ihnen dazu einen Leitfaden an die Hand geben, wie sie zu dem Gerät kommen, welches sie bezahlt haben.
Nee, das ist weder meine Aufgabe, noch habe ich die Kompetenz dazu.
Das ginge schon in Richtung Rechtsberatung.
Das überlasse ich dann den entsprechenden Personen.
Die Passage der Kanzlei Hollweck beschreibt recht gut finde ich, wie man sich verhalten sollte:
Zunächst haben Sie im Rahmen der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen. Sie als Kunde haben dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich ist, so sollten Sie sich darauf nicht einlassen. Ist das von Ihnen gekaufte Produkt noch im Laden erhältlich, so haben Sie ein Recht auf Lieferung neuer Ware. Das heißt, Sie müssen nicht erst lange auf eine Reparatur warten, sondern können das selbe im Geschäft vorhandene Produkt in Neu noch einmal erhalten und das defekte im Geschäft belassen.

Bevor Sie Ihr Wahlrecht ausüben können, müssen Sie dem Händler das Gerät jedoch überlassen, damit dieser es auf den beschriebenen Defekt hin überprüfen kann. Ist die Neulieferung im Vergleich zur Reparatur unverhältnismäßig teuer, so hat der Händler wiederum das Recht, die günstigere Reparatur vorzuschlagen. Das muss der Händler dann entsprechend begründen. Steht das von Ihnen erworbene und nun defekte Produkt noch in den Regalen des Händlers, so kann er die Neulieferung natürlich nicht verweigern, da ihm dann durch die Neulieferung kaum unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Sie sollten in jedem Fall zunächst darauf bestehen, dass Sie genau das gleiche Produkt noch einmal erhalten, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand. Ist der Kauf schon einige Monate her, so kann es in unserer schnelllebigen Zeit durchaus passieren, dass der gewünschte Artikel längst nicht mehr in den Regalen steht und nicht mehr produziert wird. Was dann? Ist die Lieferung einer neuen Ware trotzdem möglich? Ja, in einem derartigen Fall können Sie ein vergleichbares Produkt verlangen, das vom Preis und den Eigenschaften her ähnlich ist.

Eine Reparatur sollten Sie dann verlangen, wenn Ihnen sehr viel an dem erworbenen Produkt liegt. Haben Sie beispielsweise besonders schöne Schuhe gekauft, und sind diese bereits eingelaufen, so kann es für Sie empfehlenswert sein, diese reparieren zu lassen, anstatt komplett neue zu wünschen. Ein Umtausch ist hier nicht sinnvoll.

Ähnliches gilt, wenn der Verkäufer Ihnen ein neues gleiches oder ähnliches Produkt nicht bereitstellen kann. Dann müssen Sie auf die zweite Möglichkeit zurückgreifen, und die Reparatur der defekten Ware akzeptieren.
Reklamation und Umtausch
 
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Ich "liebe" den Konjunktiv.... er ist so schön unverbindlich..... "sie sollten darauf bestehen......"
 
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Gerade ein Anwalt wird aufpassen, alles so zu formulieren, dass ihn niemand darauf festnageln kann 😉
 
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Das deutsche Gewährleistungsrecht ist differenzierter als es auf den ersten Blick scheint.

Probleme bei der Nacherfüllung (also Neulieferung oder Reparatur) im Gewährleistungsrecht sind unter anderem, dass der Käufer zwar grundsätzlich die Wahl zwischen diesen beiden Rechten hat, also auf Neulieferung bestehen kann, der Verkäufer diese Wahl aber in seinen AGB einschränken oder eine Neulieferung auch ablehnen kann, wenn diese im Vergleich zu einer Reparatur (worunter ein refurbished device fallen würde) unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (was nachzuweisen wäre). Alleine diese Regelungen sind Stoff für Streitfälle.

Wer sich darauf nicht einlassen will, sollte meines Erachtens bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der Fehler behoben sein muss. Danach kann eine Wandlung (also Erstattung des Kaufpreises) verlangt werden.

Wenn das Gerät 2022 erworben wurde, darf zudem ohne Fristsetzung bereits nach einem gescheiterten Reparatur- oder Neulieferungsversuch auf eine Rückgabe und Kaufpreisrückerstattung bestanden werden.
 
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@Starwalker Tolle Story. 🥳 Seit wann bricht denn die AGB (eines Händlers) Bundesrecht? Mal im Ernst: Schon eine einfache Plausibilitätsüberlegung zeigt doch, dass dies nicht sein kann. Wir hätten dann nämlich keine der für die Händler unangenehmen Gewährleistungen mehr, weil die alle so pfiffig wären und diese ausgeschlossen hätten. Solche Ausschlussklauseln gibt es doch nur da, wo das Gesetz das auch erlaubt.

Dein zweiter Punkt ist ebensowenig zutreffend, weil wir hier über Smartphones reden und nicht z.B. über Autos. Die "unverhältnismäßig hohen Kosten" liegen da nicht vor, da der Händler zwar die Abwicklung schultern muss, aber für die Kosten der Hersteller aufkommt. Praktisch bekommt der Hersteller bzw. sein Reparaturdienstleister das defekte Gerät zurück.

Anders sähe das aus, wenn ein Elektrogerät nur einen oberflächlichen Defekt hat, welchen der Händler durch einfachen Austausch heilen kann - wie das z.B. früher bei der geclippten Rückseite bei den Handys der Fall war. Da bekäme man wahrscheinlich eine neue Rückseite zugeschickt und kann die dann selbst einclippen. Auf ein neues Gerät hätte man da wg. Schadenminderungsverpflichtung keinen Anspruch. Bei unseren verklebten Handys heute sind aber eigentlich alle Reparaturen invasiv und verändern den Status des Geräts quasi sofort auf "Gebraucht".

Hinzu kommt bei Smartphones noch der Aspekt, dass diese Geräte heute für viele Menschen zentrale und teils nicht ersetzbare Funktionen im Alltag übernehmen, so dass schon deswegen dem Kunden kein Verzicht zuzumuten ist.

Refurbished und Reparatur des eigenen Gerätes würde ich auch nicht gleichstellen. Beim eigenen Gerät wird vielleicht der Akku oder ein fehlerhaftes Bauteil getauscht, aber Du weißt, in welchem Zustand das Gerät ist und wie es bis dahin behandelt wurde. Beim "refurbished" weiß man das eben nicht.

Fazit: Wer das gesetzlich verbriefte Recht auf Lieferung eines neuen Smartphones nicht nutzt und stattdessen einer Reparatur zustimmt, stellt sich unnötigerweise schlechter.
 
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An die welche ihr Gerät eingeschickt haben, dieses muss dann auf Werk zurückgesetzt werden bzw. müssen die Daten vorher runter (Backup) bevor es weg geht oder wie habt ihr das gemacht?
 
@Danydandan Ja, muss komplett auf Werkseinstellungen zurückgesetzt werden vor dem Einschicken. Zubehör (Ladegerät etc. falls im Lieferumfang enthalten) und OVP muss nicht mit zurückgeschickt werden.
 
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Ich bekomme jetzt eine Erstattung des Kaufpreises, sobald das aktuelle (Refurbished) Ersatzgerät-Pixel 6 Pro zu Google zurückgesendet wurde.
Habe mir daraufhin jetzt ein neues Pixel 6 Pro bestellt, aber über Amazon, da günstiger.
Dann halt so, wenn die mir keine nagelneues zuschicken wollen.
Hatte jetzt auch ein paar Tage ein Oppo Find X5 Pro hier, aber die Kamera vom P6P gefällt mir All in All trotzdem besser muss ich sagen. Vor allem bei Aufnahmen mit Gegenlicht macht das Pixel 6 Pro die deutlich besseren Aufnahmen.
 
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