Garantie, Gewährleistung mit und ohne Root

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Der Käufer muss schon nachweisen, dass es sich hierbei um einen Sachmangel handelt. Nur wenn das der Fall ist, greift die Beweislastumkehr. Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ist nur ein zeitlicher Aspekt und hat mit der in der Praxis wohl entscheidenden Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, nichts zu tun. Siehe auch die Formulierung des § 476 BGB "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel".
 
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Ein Sachmangel liegt vor wenn es kein SW-Problem ist. Wenn etwas plötzlich nicht mehr geht sollte man von einem Sachmangel (in diesem Fall) ausgehen. Die Beweislast liegt beim Händler (in den ersten 6 Monaten).
Ob nun der Sachmangel als Folge einer unsachgemäßen Behandlung entstanden ist oder schon als schleichender Defekt schon von Anfang an bestand ist erst einmal zweitrangig, da dir ein unsachgemäßer Umgang mit der Sache nachgewiesen werden muss.
 
Die Beweislast für den Sachmangel liegt immer beim Käufer, sofern einer vorliegt, muss er in den ersten 6 Monaten nur nicht nachweisen, dass er schon bei Gefahrübergamg vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass die Sache beim Gefahrenübergang mangelfrei war. Wie ich schon sagte hilft die Beweislastumkehr nur in zeitlicher Hinsicht, nicht aber was das vorliegen eines Sachmangels betrifft.
So sieht es jedenfalls der BGH: "Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag."

Ich muss allerdings zugeben, dass die Beweislastumkehr gerne falsch verstanden wird. In der Regel sind die Unternehmen in den ersten 6 Monaten eher kulant, weshalb diese besondere Situation nur bedingt Probleme bereitet.
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 476 BGB

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Da steht nix von meiner Beweislast...
Das ich natürlich mit einem offensichtlichen Sturzschaden etc. nicht die Kamera reklamieren kann ist ja logisch.
 
Wir drehen uns jetzt im Kreis, da ich dazu ja schon was geschrieben habe und den BGH zitiert habe, aber ich versuche es noch mal anders zu formulieren:

Bein einem Gewährleistungsanspruch müssen neben den speziellen Voraussetzungen der §§ 437 BGB zwei Dinge geprüft werden:
1. Ist die Sache mangelhaft (falls ja, dann 2.)
2. war die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
(beides ergibt sich aus den §§ 437 u. 434 I BGB)

Beides muss derjenige beweisen, der daraus einen Anspruch ableiten will, also der Käufer - soweit sollte es klar sein (ergibt sich aus dem formellen Recht).

Jetzt zum § 476 BGB: Der sagt aus, dass bei einem Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate vermutet wird, dass sie Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das bedeutet, dass der Sachmangel selbst weiterhin vom Käufer nachgewiesen werden muss, siehe Punkt 1 oben - die Beweislastumkehr hilft dem Käufer lediglich für Punkt 2 - daher auch in zeitlicher Hinsicht. Nur wenn überhaupt ein Sachmangel vorliegt, kann der § 476 greifen. Wenn aber nachgewiesen wurde, dass ein Sachmangel vorliegt, dann muss nach § 476 BGB der Verkäufer nachweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war - siehe dazu sehr anschaulich OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011, AZ: 2 U 261/10.

Also:
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB spricht Punkt 2 an - aber nicht Punkt 1, also nicht das Vorliegen eines Sachmangels. Siehe dazu auch mein Zitat des BGH (aus dem Leiturteil BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03).
 
  • Danke
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Ich muss aber als Käufer den Sachmangel als solches nicht beweisen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mangel schon beim Kauf bestand (in den ersten 6 Monaten). Es sei den der Verkäufer beweist mir das Gegenteil. Es reicht wenn ich einen Mangel anzeige.
Wenn die Sache plötzlich nicht mehr funktioniert (ohne Fremdeinwirkung) gehe ich richtigerweise von einem Mangel aus und beschwere mich beim Verkäufer.

In den aufgeführten Urteilen geht es speziell um Verbrauchsgüter. Ich denke deshalb haben wir etwas aneinander vorbei geredet. In diesem speziellen Fall hast du absolut recht. :thumbup:

Aber allgemein ist dies, so glaube ich, nicht anwendbar. Sonst wären wir Käufer ja nur noch auf die Kulanz der Händler angewiesen >>> ein Alptraum.
 
Eigentlich ist es schon so - leider. Das ist ja das "perverse" an der Beweislastumkehr, dass sie dem Käufer (sofern Verbraucher), der dadurch ja eigentlich einen Vorteil bekommen soll, so viel gar nicht hilft. Denn einen Mangel nachweisen kann man als normaler Mensch ja eigentlich gar nicht - dafür braucht man in der Regel einen Gutachter.
Der BGH sagt zur Beweislastumkehr: Der Käufer hat den Mangel zu beweisen, nicht aber, dass er bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der BGH kommt dem Käufer also etwas entgegen, aber beim eigentlich schwierigen Punkt - dem Mangelnachweis - nicht.
Deshalb gibt es in der Literatur die sehr verbreitete Meinung, dass innerhalb der ersten 6 Monate nicht nur das Vorliegen bei Gefahrübergang vermutet wird, sondern auch das Vorliegen des Mangels selbst, also: Zeigt sich in den ersten 6 Monaten ein Defekt, dann wird vermutet (was der Verkäufer widerlegen kann/muss), dass es ein Sachmangel ist. Also im Prinzip genau das, was du meinst und was aus Verbrauchersicht auch wünschenswert wäre.
 
Ich weis nicht wo man einen Gutachter braucht um einen Mangel nachzuweisen. Original Ladegerät in die Steckdose und original Kabel an die USB Buchse des Handys.... Laden ja... gut.. laden nein... defekt.
 
Hallo liebe Leute, wie der Titel schon sagt, habe ich eine Frage zur Garantie des Nexus 4. Wie in einigen Threads schon beschrieben, ist die Rückseite meines Handys mit zahlreichen kleinen Rissen versehen, die während des letzten Skiurlaubs ohne jegliches Zutun entstanden sind. Somit würde ich das Gerät umtauschen/reparieren lassen. Das Problem ist, dass auf der Vorderseite ein nicht allzu kleiner Kratzer (4-5cm) entstanden ist, für den ich selbst verantwortlich bin. Meine Frage: Würde das Gerät nicht als Garantiefall gewertet werden, weil ein selbstverschuldeter Kratzer drauf ist?

Vielen Dank im Vorraus!
 
Erstmal müsstest du es schaffen die Risse hinten als Garantiefall durch zu bringen.
Selbst wenn sie von alleine entstanden sind, muss Google dir das nicht unbedingt abnehmen.
Dann sollte der vorne kein Problem mehr sein.

Das mit den Skiurlaub würde ich auch nicht unbedingt erwähnen.
Die zugelassene Umgebungstemperatur liegt nämlich bei -10°C.
 
Zuletzt bearbeitet:
HansWursT schrieb:
Das mit den Skiurlaub würde ich auch nicht unbedingt erwähnen.
Die zugelassene Umgebungstemperatur liegt nämlich bei -10°C.

Ja, das war in Österreich im März, da waren dauerhaft 10-16°C :angry: :thumbsup:
 
Hallo,

ich habe die drei Garantiethreads nun zu einem zusammengeführt.

Viele Grüße
Handymeister
 
Ok gerade bei saturn angerufen und sie meinten, dass sie die gewährleistun ablehnen, da lg keine garantie gibt (totaler schwachsinn). Ein gutachten sowie begründung sehen sie nicht für notwendig an!

Anwalt?

Oder kann ich es einfach über induktion aufladen und direkt n google bzw lg schicken
 
Einfach pauschal die Gewährleistung ablehnen geht mal gar nicht. Wenn du einen Anwalt an der Hand hast kannst du ihn ja mal um Rat fragen.
 
Sebastiniposaunini schrieb:
Hallo liebe Leute, wie der Titel schon sagt, habe ich eine Frage zur Garantie des Nexus 4. Wie in einigen Threads schon beschrieben, ist die Rückseite meines Handys mit zahlreichen kleinen Rissen versehen, die während des letzten Skiurlaubs ohne jegliches Zutun entstanden sind. Somit würde ich das Gerät umtauschen/reparieren lassen. Das Problem ist, dass auf der Vorderseite ein nicht allzu kleiner Kratzer (4-5cm) entstanden ist, für den ich selbst verantwortlich bin. Meine Frage: Würde das Gerät nicht als Garantiefall gewertet werden, weil ein selbstverschuldeter Kratzer drauf ist?

Vielen Dank im Vorraus!

wenn du es schlau umschreibst geht vieles als garantiefall durch. mir ist mal vorn paar jahren ein laptop vom tisch runtergefallen auf die seite, wodurch das gehäuse an der stelle dann angefangen hat zu knirschen -> gehäuse wurd ausgetauscht.

schreib die einfach mal an (mit anrufen hab ich schlechte erfahrungen gemacht) und versuch dein glück. versuch sicher zu wirken, und lass keinen eindruck gewinnen das der schaden von dir entstanden sein könnte. versuchs vielleicht mal auf die phsyik schiene von wegen "aufgrund der temperaturunterschiede ist vermutlich das glas gesprungen" oder sowas in der art und dann müsste es passen.

wies mit dem kratzer auf der vorderseite aussieht, weiß ich nicht. im zweifelsfall wechseln die dir nur das glas auf der rückseite, aber so wie ichs gelesen hab tut google allgemein eher umtauschen anstatt reparieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, ich hätt' dir zugestimmt, n00b, aber geht so etwas nicht schon als Betrug durch? Ginge es um eine Versicherung, wäre es ja 'Versicherungs'-Betrug, denke aber, dass es bei Gewährleistung nicht unbedingt anders ist?

Gottlob, ich will keine Vorwürfe machen, denn wenn mal einer anfangen würde die Leichen aus dem Kellern unserer lieben Mitmenschen hochzutragen wäre es bestimmt recht still hier in der Gemeinde ;)
Ich wollte es nur anmerken, dass es eventuell auch ein Schuss nach hinten sein könnte, den Schaden anders zu verkaufen, als er entstanden ist.
 
na ja in dem fall dürfte es kein betrug sein. denn die kratzer auf der rückseite sind ja anscheinend dadurch entstanden, dass das glas zu fest verbaut wurde, sich dann durch entsprechende temperatur ausgedehnt hat, und dadurch dann die kleinen kratzer/sprünge entstanden sind, so würds ich mir zumindest erklären. der kratzer auf der vorderseite hat damit ja wenig zu tun, und würde ich in dem fall gar nicht erst erwähnen.

das was ich da mitn laptop gemacht hab, fällt bestimmt schon eher in die richtung betrug. aber da muss man sich halt auch fragen, welches unternehmen sich die arbeit macht bei jeden schnukel einen gutachter dranzulassen und dann da den betrüger auch noch über den rechtlichen weg zu belangen. würd sich einfach nicht rentieren. ein gehäuse kann dadurch anfangen zu knierschen weils verzogen ist, weils nicht richtig geschraubt ist bzw. die halterungen lockern, oder weils halt runtergefallen ist...
 
ok habs jetzt zurückbekommen und es lässt sich wunderbar per induktion aufladen. wie sperre ich jetzt per wlan den bootloader?
 
muiem schrieb:
wie sperre ich jetzt per wlan den bootloader?

Das sollten wir nicht im Garantiethread klären, sondern bitte im Root-Unterforum.

Vielen Dank und viele Grüße
Handymeister
 
Hallo Leute,

wenn das Nexus aufgrund eines Sturzes einen kleinen Sprung im Backcover hat, werden dann auch evtl. zukünftig auftretende Probleme wie Mikrofon defekt oder Ladebuchse defekt auch nicht mehr von der Garantie übernommen?

MfG
 

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