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tofffl
Erfahrenes Mitglied
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Der Käufer muss schon nachweisen, dass es sich hierbei um einen Sachmangel handelt. Nur wenn das der Fall ist, greift die Beweislastumkehr. Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ist nur ein zeitlicher Aspekt und hat mit der in der Praxis wohl entscheidenden Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, nichts zu tun. Siehe auch die Formulierung des § 476 BGB "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel".
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