N2k1
Ehrenmitglied
- 1.764
Ja, das Thema kommt bekannt vor - nur ist es eben leider nicht sauber recherchiert. Und nur vom Abschreiben wird es dann auch nicht wahr.
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chinamobilemag schrieb:Die Rechtslage ist ganz einfach: Wer aus Deutschland versendet, oder allgemein aus der EU, der muss sich auch an die Gesetze halten - Punkt, Ende, Aus. /QUOTE]
Das ist so nicht uneingeschränkt richtig, bitte recherchiere mal die Begriffe Konsignationslager und Zolllager. Deutsches Recht ist hier aus anderem Grunde anwendbar, das habe ich früher schon einmal geschrieben, meine Beiträge werden aber gerne gelöscht.
QuelleWährend der Lagerung in einem Zolllager fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen) beachtet werden.
Ein Exporteur (der Konsignant) richtet auf seine Kosten ein Auslieferungslager bei einem Importeur (dem Konsignatar) ein.
Auch in diesem Fall gilt natürlich die EU-weit einheitlich gesetzlich geregelte Gewährleistung. Hier erspart sich der Händler das Riskio eines Wertverlustes (z.B. wegen technischer Überholung) sowie die Vorfinanzierung der Ware, weshalb diese Variante ein wenig kostengünstiger als im Szenario 1a ist.Ein Kaufmann / Exporteur (der Konsignant) richtet auf seine Kosten ein Auslieferungslager bei einem anderen Kaufmann / Importeur (dem Konsignatar) ein. Die Ware verbleibt im Eigentum des Konsignanten. Der Konsignatar verwaltet die Ware treuhänderisch; die verkaufte Ware rechnet er in bestimmten Zeitabständen mit dem Konsignanten ab. Zollrechtlich ist ein K. ein Freilager; nur die entnommene Ware ist zu verzollen.
Richtig - es ist nämlich durchaus legal.kleineTigerente schrieb:In Meinen Augen ist das nicht einmal eine rechtliche Grauzone
Daran arbeitet unsere Bundes-Regierung doch gerade. Wenn TTIP beschlossen ist, kannst Du Dich von all den Sachen verabschieden. (Denn dann entscheiden (US-)Konzerne, was Recht ist.)kleineTigerente schrieb:Ihr aber möchtet augenscheinlich zusehen, wie unser deutsches Recht, unser sicherer Verbraucherschutz, untergraben wird!?
Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (s. Tabelle). Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a).
xlschneider schrieb:Eine Lösung der Sache wäre aber doch möglich, wenn jeder Hersteller sich so wie Apple verhalten würde. Bin jetzt kein Fanboy aber die weltweite Garantie ist schon ein Schmankerl (wenn auch nur 1 Jahr ohne Care).
Alles klar...örgs, hast Du überhaupt meinen ganzen Beitrag gelesen?Wieso sollte die EU Gewährleistung greifen?
N2k1 schrieb:6. Ja, "gefühltes Recht" und "gesprochenes Recht" sind leider oft nicht identisch!