Kein Widerrufsrecht bei geöffnetem Siegel?

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jandroid

jandroid

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Ich habe ein gebrauchtes Smartphone bei einem Online-Händler gekauft. Als es eben ankam habe ich gesehen, dass die Originalverpackung mit Aufklebern versiegelt ist, auf denen steht: "Achtung! Nach öffnen des Siegels ist kein Widerruf mehr möglich!"

Ist das überhaupt rechtens? Was ist, wenn ich die Verpackung öffne und das Smartphone ist nicht im beschriebenen Zustand oder es gefällt mir einfach nicht? Rein rechtlich darf ich doch die Ware in Augenschein nehmen und habe ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Oder kann der Händler das ausschließen?

Ich habe im Internet dazu gelesen, dass der Ausschluss des Widerrufs bei einem Smartphone nicht zulässig ist, sondern die Rückgabe unter "unternehmerisches Risiko" fällt.
Quelle: Zerstörtes Siegel, hat der Kunde dennoch ein Widerrufsrecht?

Mir ist bewusst, dass hier an dieser Stelle keine Rechtsberatung zulässig ist. Aber wie ist eure Meinung bzw. Einschätzung ganz allgemein dazu?
Ich habe nun Sorge den Karton zu öffnen.
 

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Das ist grober Unfug. Du musst in der Lage sein, das Gerät in die Hand zu nehmen und, wie in einem Laden auch, auszuprobieren. Der Händler schreit ja förmlich nach Problemen, wenn mal etwas sein sollte.
Abzuwägen ist nun, ob man etwaige Gezetere mit dem Händler haben will, oder es dabei belässt und das Ding sofort zurückschickt und entsprechend publiziert, was der Händler da für eine Interpretation der rechtlichen Lage hat.

Auch hier wieder kann ich nur den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfehlen (sonst haben viele Leute ja jeden Mist an Versicherungen, nur diese nicht). Sofern man nicht selbst ein bisschen fit ist in dem Thema, kommt man bei solchen Spezialisten von Händlern sonst kaum an sein Recht.
 
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Da kann ich @Killerspielspieler nur zustimmen. Rechtlich ist das absoluter Unsinn. Aber was bringt das wenn man dann nur Probleme mit dem Händler hat und man am Ende um sein Recht streiten muß.

Ich würde den Händler umgehend per E-Mail anschreiben und ihm schildern das Du dir das Smartphone anschauen musst um zu entscheiden ob Du es behalten möchtest. Bei einem gebrauchten Gerät ist das ja noch mal wichtiger. Je nach dem wie der Händler darauf antwortet, würde ich dann den Karton öffnen oder den Karton ungeöffnet zurückschicken.
 
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Auf der Internetseite des Händler steht unter Widerrufsrecht folgendes:
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Darunter wird das Smartphone ja wohl nicht fallen. Na ja, wie dem auch sei, ich habe den Händler jetzt angeschrieben und bin auf die Antwort gespannt.
 
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Ich sage mal so: wenn ein Händler zu solch windigen Maßnahmen greift (ein großer Teil lässt sich dennoch einschüchtern), würde ich dort einfach nicht kaufen. Soll er seinen Kram behalten. Zurück schicken, und gut. Muss man nicht unterstützen.
 
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Auf der anderen Seite muss man auch sehen das viele das Smartphone auspacken, ihre Apps installieren und ein paar Tage das Gerät nutzen und dann bei Nichtgefallen per Widerruf zurücksenden. Das entspricht aber auch nicht den Möglichkeiten im Laden ein Gerät zu testen.

Ich würde das Gerät aber auch ungeöffnet zurücksenden, wenn du dir unsicher bist ob du es behalten willst.
 
Naja, so steht es ja auch nicht im Gesetz. Das ist im allgemeinen eine der Begründungen für dieses Gesetz.

Ein Händler kalkuliert das nunmal ein, wir bezahlen das am Ende auch, sonst würde es nicht funktionieren. Streng genommen könnte man diesem Händler nun Wettbewerbsverzerrung vorwerfen, weil er seinen günstigen Preis nur bieten kann, weil er das etwaige Rücksenderisiko mit dieser (offenbar) rechtswidrigen Klausel mindert.
Bzgl der etwaigen Wettbewerbsverzerrung könnte es andere Händler, die in Konkurrenz zu dem Laden stehen, interessieren. Die können ein Verfahren dahingehend anstrengen, auch proaktiv, wenn ich mich nicht täusche.
 
Wie die Vorredner schon sagten, sind die vom Händler gemachten Einschränkungen m.E. nicht haltbar. Wegen eines gebrauchten Smartphones würde ich aber keine rechtliche Auseinandersetzung eingehen wollen (es sei denn, du bist Anwalt und hast Spaß an deinem Job ;) ), sondern das Päckchen ungeöffnet zurücksenden und diesen Händler umgehend auf meine Black-List setzen (und dies gerne verbreiten).
 
@jandroid Dieses genannte Siegel bezieht sich ausschließlich auf digitale Produkte, die nach Entsiegelung kopiert werden können oder ihre Gültigkeit verlieren. Solche Beispiele zählt der Händler auch richtig auf, wie z.B. CDs/DVDs/Blurays. Sollte auch für jedermann verständlich sein, dass solche Produkte nicht geöffnet und danach umgetauscht werden können.

Ganz anders verhält es sich natürlich bei elektronischen Geräten, bei denen eine Sicht- und Funktionsprüfung vor erster Inbetriebnahme unerlässlich ist und auch eindringlich von jedem Hersteller aus Sicherheitsgründen empfohlen wird.

In deinem konkreten Fall, besteht für den Verkäufer keinerlei Nachteil, wenn die Verpackung geöffnet und das Gerät zwecks Prüfung entnommen wird. Der Wert des Gegenstandes wird aber dadurch nicht gemindert, solange er unversehrt bleibt. Besonders bei Smartphones findet man zwar ein Siegel des Herstellers, aber dieses ist eher als Qualitätssiegel anzusehen. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Dritter darauf Zugriff hatte und es den Qualitätsmaßstäben des Herstellers entspricht. Aber bei dieser Art der Entsiegelung darf kein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, weil ganz einfach kein Grund dazu besteht. Die Ware geht im Falle des Widerrufs zurück an den Hersteller, welcher eine erneute Qualitätsprüfung durchführt und diese per Siegel garantieren kann.
Beiträge automatisch zusammengeführt:

Von Widerruf bis Umtausch: Wenn Sie mit der Ware nicht zufrieden sind | Verbraucherzentrale.de
 
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Ich habe nun eine Antwort des Händlers erhalten:
Hallo,

dieses Siegel hat unser Lieferant angebracht. Wir, als Händler, können ausschließlichn nicht-geöffnete Ware an den Lieferanten zurückgeben. Es ist ein Kontrollsiegel zwischen uns und unseren Lieferanten.

Sie als Endverbraucher haben selbstverständlich das volle Widerrufsrecht und können das Siegel ohne Bedenken öffnen und das Gerät testen.

Mit freundlichen Grüßen
Okay, ich darf den Karton also öffnen und das Smartphone testen. Soweit so gut.

Der Händler prüft also seine eigene (Gebraucht-)Ware nicht, die er geliefert bekommt? Was haltet ihr von der Begründung?
 
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Irgendwie seltsam, denn zwischen Gewerbetreibenden gibt es sowieso kein Widerrufsrecht...
 
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Vielleicht hat ja einfach eine "Fachkraft" das Falsche Siegel angebracht.

Zumindest hat sich das Problem ja geklärt
 
Dr.No schrieb:
Auf der anderen Seite muss man auch sehen das viele das Smartphone auspacken, ihre Apps installieren und ein paar Tage das Gerät nutzen und dann bei Nichtgefallen per Widerruf zurücksenden. Das entspricht aber auch nicht den Möglichkeiten im Laden ein Gerät zu testen.

Ich würde das Gerät aber auch ungeöffnet zurücksenden, wenn du dir unsicher bist ob du es behalten willst.

Genau das ist das Problem heutezutage.
Mich wundert es immer wieder, dass überhaupt noch Onlineshops existieren.

Auspacken und "testen" heißt heutezutage, Gerät im Alltag bis zu 30 Tage vollständig nutzen, inklusive Gebrauchsspuren und möglicherweise Kratzern.
Dann selbstverständlich zurücksenden und wehe es kommt keine vollständige Gutschrift innerhalb von 10min nach Abgabe bei der Post.... 🙄
 
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Splitter11 schrieb:
Auspacken und "testen" heißt heutezutage, Gerät im Alltag bis zu 30 Tage vollständig nutzen, inklusive Gebrauchsspuren und möglicherweise Kratzern.
Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich nur 14 Tage. Sollte die Ware Gebrauchsspuren aufweisen, ist der Wertverlust vom Kunden in Form einer Geldleistung auszugleichen. So steht es in jeder Widerrufsbelehrung in Deutschland.

Widerrufsbelehrung – Kaufvertrag

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Fügen Sie Ihren Namen, Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-MailAdresse ein) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
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@chrs267 Gesetze sind das eine, die Realität eine andere.
Genug Shops bieten die 30 Tage Rückgabe an um mit dem großen A mithalten zu können.

Und welcher Händler traut sich einen Ausgleich zur Wertminderung beim Käufer zu fordern?
Wie bereits beschrieben wird das Verhalten als selbstverständlich gesehen, daher ist der Aufstand im Netz natürlich riesig, wenn ein Händler mal Stress schiebt.
 
Splitter11 schrieb:
Und welcher Händler traut sich einen Ausgleich zur Wertminderung beim Käufer zu fordern?
Der Händler, der aufgrund solcher Fälle ein dickes Minus verbucht. Ich als Kunde lasse mich nicht durch Einzelfälle in den Bewertungen abschrecken. Kein Händler wird zögern einen Ausgleich zu fordern, wenn er ein 500€+ Modell nicht mehr als Neuware weiterverkaufen kann.
 
@chrs267 ich gebe dir vollkommen Recht, sehe es ja ganz genauso.
Die Realität sieht aber halt anders aus
 
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Splitter11 schrieb:
Genau das ist das Problem heutezutage.
Mich wundert es immer wieder, dass überhaupt noch Onlineshops existieren.

Auspacken und "testen" heißt heutezutage, Gerät im Alltag bis zu 30 Tage vollständig nutzen, inklusive Gebrauchsspuren und möglicherweise Kratzern.
Dann selbstverständlich zurücksenden und wehe es kommt keine vollständige Gutschrift innerhalb von 10min nach Abgabe bei der Post.... 🙄
Ich frage mich auch immer was die mit den Geräten machen. Können maximal noch als B-Ware verkauft werden, wenn überhaupt... vielleicht geht das Ganze auch an ausländische Märkte.
 
Die, die sich häufig bei diversen Händlern Neugeräte zusenden lassen, um diese zu testen, verteuern für alle Kunden den Kaufpreis. Scham und Anstand ist solche Leuten eh fremd.Manche geben in Foren oder Rezensionen regelrecht damit an, sich gleich mehrere Smartphones (Schuhe, Hosen usw.) zur Auswahl zu bestellen und den Rest zurückzusenden. Das preisen die Hersteller bzw. Händler natürlich den anständigen Kunden mit ein. Glücklicherweise gehen mittlerweile auch vermehrt Händler dazu über, Kunden mit solchen Gebaren zu sperren. Es kursieren sicher schon schwarze Listen für solche Fälle.
 
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jandroid schrieb:
Der Händler prüft also seine eigene (Gebraucht-)Ware nicht, die er geliefert bekommt? Was haltet ihr von der Begründung?
klingt für mich nach Ausrede - ups, erwischt mit dem Siegel, dann stehe ich dem Kunden dochmal die ihm eh' zustehenden Rechte zu, der scheint Ahnung zu haben und könnte mir (sonst) an's Bein pissen...
Der nächste Dumme (Unwissende) kommt bestimmt...
 
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