Garantie bei getrenntem Dock/Prime

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Trollhammar

Trollhammar

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Hi,

Vielleicht sind hier Leute, die sich auskennen. Da es schon viele von uns gemacht haben, oder machen werden, dass sie ein 64Gb Modell haben, sich dann ein 32Gb mit Dock kaufen, das 32Gb verkaufen und das 64Gb mit Dock behalten, stellt sich mir die Frage nach dem Garantieanspruch.

Zählt das Dock wohl als Zubehör? Wenn mein Dock also kaputt gehen sollte und es von einem 32Gb Bundle stammt, kann ich es alleine zurück schicken, oder kann derjenige, der eine 32Gb Version ohne Dock kauft, seins zurück schicken?

Was meint ihr? Danke im Voraus!
 
  • Danke
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das selbe frage ich mich auch schon seit einigen tagen... denn ich kenn es von diversen anderen herstellern (jetzt nicht tab bezogen, sondern allgemein), dass diese bei einem garantie-/reparaturfall dann "alles" zurück wollen, testen/reparieren/austauschen und du dann auch "alles" zurück erhällst...

ist eben nur die frage wie das bei asus gehandhabt wird, ob die auch "einzelteile" nehmen und diese dann "bearbeiten" und zurückschicken... wäre natürlich optimal! :)

von hyricane weiß ich, dass diese aus einem komplett pc auch problemlos einzelteile (z.b. defekte grafikkarte) angenommen haben und man nicht gleich den gesamten pc zurückschicken musste - ist natürlich in solchen fällen sehr kundenfreundlich! :)
 
Würde mich auch interessieren...
Habe mir das 32GB in GRAU bestellt..DOCK ist schon verkauft!

Was mache ich wenn ich ein Problem habe...
Denke aber mal dass ich bei Garantie nur das defekte Gerät einschicken muss, bei Umtausch wird es schwierig...
 
Damit nicht wieder die Leute rummaulen, dass wir hier rumspammen, einfach "Danke" button drücken, bei meinem Post oben, dann wissen wir wieviele Leute das betrifft.

Vielleicht haben wir hier einen Rechtsanwalt, oder jemanden, der in einem Handel arbeitet?
 
Wie wäre es wenn ihr euch einfach an ASUS wendet?

Mit dem Galaxy S2 getapatalkt
 
hi

was habt ihr immer mit euer Garantie.
Ihr habt 2 Jahre eine Gewährleistung auf Sachmängel (also Fehler) die ihr beim Händler gelten machen müsst wo ihr gekauft habt.
Damit hat ASUS nix zu tun.
Ihr wendet euch an den Händler und er muss den Defekt in angemessener Zeit beheben dazu hat er ca 3 Versuche oder wenn er es nicht kann habt ihr das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages .
Also Geld gegen Ware.
Ist der Fehler in den ersten 6 Monaten geht man davon aus , dass der Fehler schon in der Produktion entstanden ist also müsst ihr es nicht nachweisen .
Nach 6 Monaten bis zu den 2 Jahren müsst ihr nachweisen das der Fehler nicht durch euch entstanden ist .
Jetzt kann es sogar sein wenn ein Händler Pleite ist wo ihr gekauft habt das ihr auf dem Defekten Gerät sitzen bleibt.
Es sei den ASUS hat eine Garantie dazu gegeben den , dass ist eine Freiwillige Leistung einer Firma die kann sie aber auch selbst Bestimmen (was sie an Leistung bringt) zB noch ein 3 Jahr eine Gratis Reparatur oder wer weis was sonst .
Aber sie Bestimmt den Leistungsumfang aber ebend Freiwillig.
Da aber das Gerät noch nicht 2 Jahre auf dem Markt ist ist immer Euer Händler Ansprechpartner es gibt aber viele Händler die das gerne Abwälzen also euch sagen wendet euch an den Hersteller ist aber nicht Rechtens.
Wie er es später Abrechnet ist sein Problem.
Noch kurz bei Gewährleistungen braucht ihr nicht die Originalverpackung verwenden
(ist Gerichtlich entschieden wurden) weil wer kann zB in einer kleinen wohnung alle Verpackungen von Geräten über Jahre Aufbewahren.
Aber die Händler (gerne Kleine) versuchen euch so Ab zu Wimmeln . Last euch nicht veralbern.

So mal kurze Info zu Gewährleistung /Garantie
 
porks schrieb:
hi

was habt ihr immer mit euer Garantie.
Ihr habt 2 Jahre eine Gewährleistung auf Sachmängel (also Fehler) die ihr beim Händler gelten machen müsst wo ihr gekauft habt.
Damit hat ASUS nix zu tun.
Ihr wendet euch an den Händler und er muss den Defekt in angemessener Zeit beheben dazu hat er ca 3 Versuche oder wenn er es nicht kann habt ihr das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages .
Also Geld gegen Ware.
Ist der Fehler in den ersten 6 Monaten geht man davon aus , dass der Fehler schon in der Produktion entstanden ist also müsst ihr es nicht nachweisen .
Nach 6 Monaten bis zu den 2 Jahren müsst ihr nachweisen das der Fehler nicht durch euch entstanden ist .
Jetzt kann es sogar sein wenn ein Händler Pleite ist wo ihr gekauft habt das ihr auf dem Defekten Gerät sitzen bleibt.
Es sei den ASUS hat eine Garantie dazu gegeben den , dass ist eine Freiwillige Leistung einer Firma die kann sie aber auch selbst Bestimmen (was sie an Leistung bringt) zB noch ein 3 Jahr eine Gratis Reparatur oder wer weis was sonst .
Aber sie Bestimmt den Leistungsumfang aber ebend Freiwillig.
Da aber das Gerät noch nicht 2 Jahre auf dem Markt ist ist immer Euer Händler Ansprechpartner es gibt aber viele Händler die das gerne Abwälzen also euch sagen wendet euch an den Hersteller ist aber nicht Rechtens.
Wie er es später Abrechnet ist sein Problem.
Noch kurz bei Gewährleistungen braucht ihr nicht die Originalverpackung verwenden
(ist Gerichtlich entschieden wurden) weil wer kann zB in einer kleinen wohnung alle Verpackungen von Geräten über Jahre Aufbewahren.
Aber die Händler (gerne Kleine) versuchen euch so Ab zu Wimmeln . Last euch nicht veralbern.

So mal kurze Info zu Gewährleistung /Garantie

Toll, aber die eigentliche Frage hast du damit auch nicht beantwortet.
 
Eben, danke für das Wiederkeuen, es beantwortet jedoch nicht unsere Frage.

Im Übrigen bietet fast jeder Händler eine dieser "freiwilligen" Garantien. Dann wendet man sich an den Hersteller, erhält ein Support-ticket oder eine RMA-Nummer und kann sein Gerät dann zu den Technikern einschicken.

Die Frage ist, ob wir das Dock und vor allen Dingen einen 32'er Prime ohne Dock einschicken könnten.
 
Die Frage beim teilen ist, wer behält/erhält die Rechnung? Wenn Du im Laden kaufst, wollen sie immer die Rechnung sehen, war bei meinen Garantiefällen bisher der Fall. Bei meinen online Bestellungen musste ich zum Glück bisher noch nie Garantie/Gewährleistung in Anspruch nehmen. Ob sich ein Amazon etc. mit einer Kopie zufrieden geben (wenn Name des Antragsteller mit Besteller nicht übereinstimmen) wird?
Kaufen ohne Originalrechnung hat ein gewisses Risiko - wo die persönliche Schmerzgrenze ist, muss jeder selber wissen.
 
porks schrieb:
hi

was habt ihr immer mit euer Garantie.
Ihr habt 2 Jahre eine Gewährleistung auf Sachmängel (also Fehler) die ihr beim Händler gelten machen müsst wo ihr gekauft habt.

Soweit das den Eindruck erweckt, man müsse in den 2 Jahren sein GewR geltend machen (und zwar nur das), ist das falsch. In der Regel ist es sogar (abhängig von der Ausgestaltung) bequemer und schneller, von der Garantie gegenüber dem Hersteller Gebrauch zu machen.


Ihr wendet euch an den Händler und er muss den Defekt in angemessener Zeit beheben dazu hat er ca 3 Versuche oder wenn er es nicht kann habt ihr das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages .

"Wandlung" gibt es nun seit mehr als 10 Jahren nicht mehr. Vielmehr besteht nach dem 2. (!) erfolglosen Nacherfüllungsversuch durch den Händler (also Nachlieferung oder Mängelbeseitigung) das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ist der Fehler in den ersten 6 Monaten geht man davon aus , dass der Fehler schon in der Produktion entstanden ist also müsst ihr es nicht nachweisen .

Richtigerweise besteht dann die Vermutung, dass die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. Klingt nicht nach Unterschied, ist es aber, insbesondere im Hinblick auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Nach 6 Monaten bis zu den 2 Jahren müsst ihr nachweisen das der Fehler nicht durch euch entstanden ist .

Hier wird der o.g. Unterschied besonders relevant. Es muss nicht bewiesen werden, dann man den Mangel selbst nicht hervorgerufen hat, sondern dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat bzw. angelegt war.

Jetzt kann es sogar sein wenn ein Händler Pleite ist wo ihr gekauft habt das ihr auf dem Defekten Gerät sitzen bleibt.
Es sei den ASUS hat eine Garantie dazu gegeben

Auch hier legst Du wieder den falschen Schluss nahe, eine Garantie greife nur außerhalb der Gewährleistungszeit, oder wenn der Händler nicht greifbar ist. Das ist allerdings falsch.


Da aber das Gerät noch nicht 2 Jahre auf dem Markt ist ist immer Euer Händler Ansprechpartner es gibt aber viele Händler die das gerne Abwälzen also euch sagen wendet euch an den Hersteller ist aber nicht Rechtens.

Und auch beim dritten Mal wird die Behauptung nicht richtig. siehe oben

So mal kurze Info zu Gewährleistung /Garantie

Dein Posting war keine Info, sondern eine Aneinanderreihung von Halbwahrheiten (wobei ich Dir natürlich keinen Vorsatz unterstelle). Nimm das bitte nicht persönlich, aber der Grund warum Du das hier postest ist der gleiche, aus dem ich das richtigstelle: weil irgendwer irgendwo irgendsowas gelesen hat und weiter verbreitet (wie man sehen konnte). Andere verlassen sich vielleicht drauf (sollte man sicher auch nicht machen) und stehen nachher im Regen.

Von daher sorry für offtopic, aber ich fand es notwendig.

Zur eigentlichen Sache guck ich nochmal...

edit: Sorry an die Poster dazwischen. Ich war mitm Tippen nicht so schnell und habe Eure Postings nicht lesen können.
 
  • Danke
Reaktionen: Blarok, roughneck und Trollhammar
Okay, danke für den Beitrag. Sonst haben wir keinen, der sich rechtlich auskennt?

Wenn wir Amazon anschreiben und Otto, haben wir Leute, die unter gar keinen Umständen etwas falsches sagen wollen, also werden sie uns alle sagen, dass man natürlich alles samt Zubehör einschicken müsste, um keine Falschaussage zu machen, auf die man sich berufen könnte.
 
hi

Natürlich gehört alles was zu Lieferumfang ist zur Reparatur denn wie soll die Firma sehen wo der Fehler herkommt. Und wenn es zur Rück Abwicklung kommt Fehlt ja was .


Und nur mal so . Zum vorigen Poster ich sehe das anders als er . Klar habe ich nur ganz kurz und vielleicht zu Knapp geschrieben .
Hier mal der genaue Wort Laut :In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

Kann man so auch bei Wiki nachlesen
 
porks schrieb:
hi

Natürlich gehört alles was zu Lieferumfang ist zur Reparatur denn wie soll die Firma sehen wo der Fehler herkommt. Und wenn es zur Rück Abwicklung kommt Fehlt ja was .

Dem schließe ich mich an.

Und nur mal so . Zum vorigen Poster ich sehe das anders als er .
Klar habe ich nur ganz kurz und vielleicht zu Knapp geschrieben .
Hier mal der genaue Wort Laut :In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

Kann man so auch bei Wiki nachlesen

Du siehst das anders als ich, zitierst dann aber die entsprechende EU-Richtlinie, die keine derjenigen Aussagen von Dir bestätigt, die ich als falsch bezeichnet habe. Also wie siehst Du es denn jetzt? So wie es EU-RL und BGB vorgeben und ich es sehe, oder doch "anders".

Nochmal:
1. Vorrang Gewährleistung vor Garantie: falsch
2. Wandlung: gibt es nicht (mehr)
3. Beweislast: bezieht sich darauf, dass die Kaufsache bei Übergabe mangelfrei war

All das kannst Du nachlesen in...na Du hast es ja selbst zitiert.

Falls das jetzt alles zu offtopic ist, ich diskutiere auch gern per PM weiter.

Schönen Abend noch...
 
hi

Zum Abschluss dazu Nur darum gibt es Anwälte (2 Seiten Kläger und Beklagter) und dann die Gericht die es im Streitfall klären Müssen weil es ja jeder anders Sieht.

So jetzt soll es aber Reichen.
 
Ich weiß, es ist nervig, wenn jemand immer das letzte Wort haben will (ich mag das an mir auch nicht), aber die Sache ist völlig unbestritten, weil klar geregelt. Du wirst in dem Fall keine 2 Anwälte mit unterschiedlichen Meinungen finden. Auch wenn das etwas albern klingt, weils jeder sagen kann: glaub mir, ich weiß wovon ich spreche.

Nu is aber gut (und nichts für ungut) :)
 
...eine Lösung auf die Frage habe ich nicht, aber vllt. kann ich etwas dazu beitragen.

Ich vermute, dass es auf die Ausweisung der Rechnungseinzelposten ankommt. Sollten also Dock & Tablet als Warenposten mit Nr. und EP ausgewiisen sein, so kann eine Trennung der Artikel ohne weiteres vorgenommen werden. Ist dem nicht so, so handelt es sich auch nur um 1 Sachgegenstand.

Wichtiger ist die Frage des Garantieübertrags von einer Person zur Nächsten respektive Verkäufer zum Käufer. Das muss der Hersteller eindeutig zubilligen, oder der Übertrag muss zwingend schriftlich vom Verkäufer auf den Käufer erfolgen. Das Kopieren von Rechnungen reicht da nicht aus.....UND....dazu muss wiederum die Garantiebedingung des Herstellers eindeutig auch ausgelegt/formuliert sein.
 
  • Danke
Reaktionen: Janne
JaDoch schrieb:
Wichtiger ist die Frage des Garantieübertrags von einer Person zur Nächsten respektive Verkäufer zum Käufer. Das muss der Hersteller eindeutig zubilligen, oder der Übertrag muss zwingend schriftlich vom Verkäufer auf den Käufer erfolgen. Das Kopieren von Rechnungen reicht da nicht aus.....UND....dazu muss wiederum die Garantiebedingung des Herstellers eindeutig auch ausgelegt/formuliert sein.

Absolut!
Paradebeispiel ist da Microsoft. Die lehnen einen Garantieübergang von Erst- auf Zweitkäufer rigoros ab. So zumindest mein letzter Kenntnisstand in Sachen XBox360.
 
Also keiner, der sich hier auskennt? Schade, dann werde ich es vorsichtshalber so machen, dass ich direkt ein Bundle nehme, denn ich habe keine Lust bei einem Garantiefall auf dem Gerät sitzen zu bleiben.
 
Wurde doch geschrieben: Bundle.
 
Da ASUS als Hersteller die Garantiebedingungen festlegt, kennen die sich nur zu 100% damit aus ;)
Des Wegen wende dich doch einfach mal mit einer Anfrage an die.
 

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