Verbraucherzentralen bekommen Recht: Teile von Samsungs App-AGB unzulässig

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don_giovanni

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind wie das Rückgrad eines Vertrages: Sie sind enorm wichtig, damit vereinbarte Rechte und Pflichten auch rechtswirksam sind und im Zweifelsfall in vollem Umfang genutzt werden können. Es gibt allerdings immer wieder AGB, die der s.g. AGB-Prüfung nach §§ 305 BGB ff. nicht wirklich standhalten können - trotzdem werden die Klauseln oft weiterhin genutzt. Das liegt vor allem an der Unkenntnis vieler Kunden ob ihrer eigenen Rechte, allerdings oft auch (zu einem ähnlich großen Teil) an der laschen Art, mit der mancher Jurist die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgesetzt hat. Letzteres bietet eine wunderbare Angriffsfläche vor Gericht - und diese nutzt der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbz) derzeit in einem großen Rundumschlag, um gegen die AGB der App-Stores von Samsung, Google, Apple, Microsoft und Nokia vorzugehen. Als erste Entscheidung ist nun ein Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. ergangen, in dem mehrere Klauseln bei Samsung für unzulässig erklärt werden. Dabei ist besonders bitter, dass die Formulierungen dieser "kassierten" AGB wohl von den allermeisten Jurastudenten schon nach dem 2. oder 3. Semester besser bewerkstelligt worden wären: Haftungsbeschränkungen sind ein wahrer Klassiker der AGB-Kontrolle geworden, den so mancher Zivilrechts-Prof gerne bringt. Zwar sind Haftungsbeschränkungen an sich nicht unzulässig in AGB, allerdings darf die Haftung nur teilweise und im Speziellen nicht für Körperschaden ausgeschlossen werden. Ihr dürfte drei Mal raten: Samsungs Juristen haben genau das in ihren AGB gemacht. Der Verbraucherverband hatte insgesamt 19 Klauseln bei Samsung bemängelt, von denen Samsung bereits für 6 vor der Gerichtsverhandlung Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Nun hat das Landgericht 12 weitere Klauseln abgeschmettert. Damit steht es 18:1 für den Verbraucherschutz! Eine kurze Stellungnahme der klagenden Partei (vzbv) zu diesem Urteil:
Haftungsbeschränkungen unzulässig
Im Fall Samsung hatte der vzbv ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab. Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht jetzt und bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv.
So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung „ins Blaue hinein anerkenne“. Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.

Werbeklausel unwirksam
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des vzbv können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

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Pic: samsung

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(im Forum "Samsung Allgemein")

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Quellen:
Samsung-App-Store: Zahlreiche Klauseln rechtswidrig
Verbraucherzentrale Bundesverband bekommt Recht: Samsung Apps AGB teilweise unzulässig
http://www.vzbv.de/11826.htm
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Samsung-LG-Frankfurt-Main-Vertraege-Apps-2013-06-06.pdf
 
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