Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M.: Die "Sofortüberweisung" ist kein zumutbares Zahlungsmittel

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Unter dem Aktenzeichen AZ.: 2-06 O 458/14 hat das Landgericht Frankfurt am Main ein Urteil (PDF) gegen die Deutsche Bahn-Tochter DB Vertrieb gefällt - und zugleich den Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" als 'unsicheres Zahlungsmittel' gebrandtmarkt: Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die DB Vertrieb geklagt, da diese auf ihrem Online-Reiseportal start.de als Zahlungsmethode für einen innerdeutschen Flug nur eine Zahlung per Sofortüberweisung nicht mit zusätzlichen Entgelten verteuert hatte. Wollte man als Kunde einen Flug für 120 Euro buchen und mit Kreditkarte bezahlen, kämen noch einmal 12,90 Euro zusätzliche Gebühren hinzu - einzig die Sofortüberweisung ist kostenfrei. Dies sahen die Frankfurter Richter in ihrem Urteil äußerst kritisch und folgten deshalb den Ausführungen der klagenden Partei: Demnach verstoße die DB Vertrieb mit der derzeitigen Regelung gegen § 312 BGB, welcher vorsehe, dass dem Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit zur Zahlung ohne Zusatzkosten angeboten werden muss. Diese Zumutbarkeit sehen die Richter im Fall der Sofortüberweisung nicht gegeben, da hier der Verbraucher sensible Kontozugangsdaten Dritten mitteilen müsse und zudem in den Abruf weiterer Kontoinformationen einwillige. So ließen sich leicht Persönlichkeitsprofilie erstellen und entstünden zudem erhebliche Risiken für die Datensicherheit. Deshalb muss die DB Vertrieb künftig mindestens eine weitere Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten anbieten, wie etwa den Bankeinzug oder die Überweisung. Derzeit ist noch nicht bekannt, ob man vonseiten der beklagten Partei in Revision gehen will.

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Pics: Sofort AG

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(im Forum "Plauderecke")

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Vielen Dank an Lauschebart für den Hinweis auf diese News.
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