Root und Gewährleistung: Sind die Rahmenbedingungen doch weiter, als bisher gedacht?

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don_giovanni

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Zuerst das Wichtigste: Die folgenden Angaben sind ohne Gewähr und bieten keine absolute Rechtssicherheit. Wer tatsächlich Probleme mit der Gewährleistung hat, ist in der professionellen Rechtsberatung am Besten aufgehoben. Die hier beschriebenen Infos dienen lediglich der allgemeinen Information.

Es geht im Folgenden um die gesetzlich garantierte Gewährleistung, die etwas anderes ist als die Hersteller-Garantie. Soviel im Vorfeld. Umfassende Informationen zu den Unterschieden von Garantie und Gewährleistung lest ihr beispielweise hier:
Was ist Root? - Was, wie, warum, für wen: Root unter Android
[OFFURL="https://www.android-hilfe.de/root-hacking-modding-fuer-htc-desire-hd/59207-root-garantie-licht-im-dunkel.html"]Root und Garantie - Licht im Dunkel - Android-Hilfe.de[/OFFURL]
Android-Fachbegriffe Wiki

Beeinträchtigt das Rooten eines Android-Gerätes bzw. das Ersetzen des Betriebssystems die gesetzliche Gewährleistung eines Endkunden?
(Grundlage für die Antwort ist das Europäische Verbraucherrecht.)

Kurze Antwort:
Nein. Das bloße Modifizieren oder Ändern der Software ist kein ausreichender Grund zum Verfall der Gewährleistung. Dies gilt, solange das betreffende Gerät von einem Endverbraucher in der Europäischen Union gekauft wurde.

Lange Antwort:
Die Directive 1999/44/CE bestimmt, dass ein Objekt mit bestimmten Kriterien (beispielsweise Telefone, Computer etc.), welches an einen Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union verkauft wird, eine Gewährleistung des Verkäufers bezüglich der zu erwartenden Qualität über einen Zeitraum von zwei Jahren zu stellen hat. Ein Smartphone ist ein solches Objekt. Zudem besteht es aus einer ganzen Reihe von Einzelteilen, welche über einen Zeitraum von zwei Jahren einwandfrei funktionieren müssen. Andernfalls muss der Verkäufer für Reparatur oder Austausch sorgen. Die Kosten hierfür dürfen nicht dem Verbraucher auferlegt werden, sie sind vollständig vom Verkäufer zu tragen (Directive 1999/44/CE, §3). Muss dieser das betreffende Gerät aus irgendeinem Grund an den Hersteller schicken, so hat der Endkunde keinerlei Kosten hierfür zu tragen. Wird das Gerät innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb defekt, so wird von einem Produktionsfehler ausgegangen und der Kunde wird in der Regel nichts beweisen müssen. (Ausnahmen wie immer möglich.) Tritt ein Defekt nach mehr als sechs Monaten, aber noch innerhalb der Zweijahresfrist auf, so sind nicht durch den Verbraucher verursachte Schäden zwar generell gedeckt, doch kann der Verkäufer nun behaupten, der Defekt/Schaden sei durch unsachgemäße Handhabe entstanden. Um nun Reparieren oder Austauschen zu können, muss der Käufer beweisen, dass seine Handlung nicht den Defekt ausgelöst hat, insofern trifft ihn die Beweislast. Die europäische Rechtsprechung geht aber generell davon aus, dass ein defektes Gerät ohne Anzeichen von Einwirkung durch den Verbraucher innerhalb des Gewährleistungszeitraums schon von vornherein defekt verkauft worden ist. Doch kann es grade an dieser Stelle (Beweislast) schnell zu Problemen kommen.

Kommen wir zum Rooten, Flashen, etc: Solange der Verkäufer nicht beweisen kann, dass die Modifizierung der Software den am Gerät aufgetretenen Schaden verursacht hat, bleibt die Gewährleistung unberührt. Ein guter Test hierfür ist das Zurückflashen auf Stock Firmware und die Überprüfung, ob der Defekt dann auch auftritt. Ist dies der Fall, so ist der Fehler nicht durch die Modifizierung entstanden. Tatsächlich gibt es nur sehr wenige Hardware-Fehler, die durch Software ausgelöst werden können. Man kann vielleicht die Lautsprecher "kaputtknallen", aber viel mehr sollte im Regelfall nicht passieren können. Doch viele Hersteller schreiben in die Begleitbücher ihrer Geräte, dass eine Änderung an der Software die Garantie beinträchtigt. Diese Information bezieht jedoch nicht auf die gesetzliche Gewährleistung, welche nach EU Verbraucherrecht existiert. Die freiwillige Herstellergarantie kann durch die veränderte Software tatsächlich sehr wohl beinträchtigt werden.

Vielen Dank an DerMächtigeSchmops für den Hinweis auf diese News.

rooting1.png
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(im Forum "Android Allgemein")

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Quellen:
Does rooting your phone invalidate its warranty? (In EU) | Carlo Piana :: Law is Freedom ::
http://smsbackupandroid.com/wp-content/uploads/2011/02/rooting1.png
 
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Wie oft haben wir diesen Satz schon gelesen (und selber geschrieben): "Flashen des Custom-ROMs erfolgt auf eigene Gefahr und sorgt für den Verlust der Gewährleistung." Wer bisher von dieser Gesetzmäßigkeit ausgegangen ist, lag allerdings zum großen Teil falsch! Eine gute Nachricht für alle Hobby-Entwickler und jeden Fan dieses oder jenes Custom-ROMs. Verantwortlich dafür ist auch noch eine Institution, über die sonst gerne mal (auch medial) gemeckert wird: die Europäische Union. EU-Verordnung 1999/44/CE besagt nämlich, dass trotz Änderungen und Eingriffen in die Software [eines Smartphones] nicht automatisch der Anspruch auf Gewährleistung erlischt. Sonstige Vorschriften der Gewährleistung bleiben davon unberührt, das heißt tritt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf ein Mangel auf, wird angenommen dass dieser bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat und der Händer/Verkäufer muss diesen beheben oder beweisen, dass der Nutzer den Mangel verursacht hat.

Da diese Gewährleistung nach EU-Recht dem Händler/Verkäufer vorgeschrieben ist, wird diese auch nicht dadurch ausgehebelt, dass bei einigen Hersteller Root und Flaschen zum einen Verlust der freiwilligen Garantie führt. Um ggf. zu beweisen, dass ein Sachmangel nicht durch ein Custom-ROM verursacht worden ist, sollte immer ein Backup der Originalfirmware angelegt werden, wobei dieser Tipp eigentlich redundant ist, da ein solches Backup auch ohne die gesetzliche Gewährleistung im Hinterkopf für jeden Smartphone-Nutzer in Frage kommt.

01.jpg

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Quellen:
Does rooting your device (e.g. an Android phone) and replacing its operating system with something else void your statutory warranty, if you are a consumer?
via
Recht: Rooten oder Flashen des Smartphones kein Grund für Gewährleistungsverlust
 
  • Danke
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Von Rainer Schuldt Viele Nutzer spielen durch sogenanntes Rooten und Flashen modifizierte Firmware auf ihre Smartphones. Die Gewährleistung ist dadurch in den meisten Fällen nicht beeinträchtigt.



Was sind Rooten und Flashen? Die meisten Smartphone-Hersteller rüsten ihre Geräte mit einer Sperre aus, die es den Nutzern theoretisch unmöglich macht, in die Tiefen des Systems einzudringen und dort wesentliche Veränderungen vorzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel die Beseitigung von Firmen- und/oder Providerlogos sowie das Löschen von nicht benötigten Apps und das Hinzufügen von neuen Funktionen.



Allerdings gibt es die Möglichkeit, diese Sperre zu umgehen. Hierzu muss man das Smartphone „rooten“ (Zugriff auf das Basis-System) und anschließend „flashen“ (Installation einer modifizierten Firmware oder eines veränderten Betriebssystems). Das ist natürlich mit Risiken verbunden; schlimmstenfalls kommt es durch Fehlbedienung zu einem Totalausfall des Smartphones, das damit zu einem sogenannten Brick (Klotz) wird. Logisch, dass in einem solchen Fall auch der Händler die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung verweigert.

»

Gewährleistung bleibt meistens bestehen Aber: Die Gewährleistung gilt auch bei einem durch Rooten und Flashen veränderten Smartphone, wenn der Schaden nicht von dieser Modifikation herrührt. Sprich: Hat der Touchscreen einen Sprung, muss der Händler das Smartphone unter Berücksichtigung der Gewährleistung reparieren oder austauschen. Denn mit der Modifikation des Gerätes hat der Schaden nichts zu tun.

EU-Richtlinie stärkt Verbraucherrechte Dass die Gewährleisungsansprüche durch Rooten und Flashen nicht automatisch erlöschen, stellt jetzt noch einmal das juristische Team der Free Software Foundation Europe in einer Stellungnahme fest. Grundlage ist die EU-Richtlinie 1999/44/CE, die festlegt, dass weiterhin ein Gewährleistungsanspruch des Nutzers besteht, auch wenn das Gerät durch Rooten oder Verändern der Software verändert wurde.

» Ratgeber: Was tun im Garantiefall?

Die Sache mit der Beweislast Die Gewährleistung erlischt nur dann, wenn es durch die veränderte Software nachweislich zu Schäden an der Hardware gekommen ist. Hier steht allerdings der Verkäufer in der Beweispflicht – er muss also nachweisen, dass der Schaden am Gerät durch nicht-normale Verwendung verursacht wurde. Kann er das nicht, greift die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Das gilt aber nur für die ersten sechs Monate nach Kauf des Smartphones. Danach dreht sich die Beweislast um; dann muss der Käufer beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Manipulation hervorgerufen wurde.

»
Quelle compurerbild

Gesendet von meinem HUAWEI U8825-1 mit der Android-Hilfe.de App
 
Vielen Dank für die Info. Wurde aber bereits in den News bei uns auch gepostet.
Siehe hier: [OFFURL]https://www.android-hilfe.de/android-news/334300-wichtig-root-flash-fuehren-nicht-zwingend-zum-verlust-der-gewaehrleistung.html?highlight=gew%E4hrleistung[/OFFURL] und https://www.android-hilfe.de/forum/...edacht.326749.html?highlight=gew%E4hrleistung

Und da es ja nicht geräte-/herstellerspezifisch ist, mache ich hier zu.
 
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