don_giovanni
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- 18.810
Alles dreht sich um diesen einen Absatz 1a des Paragraphen 23 der Straßenverkehrsordnung, den die Rechtsprechung wegen seiner allgemeinen Formulierung immer wieder durchkauen und auslegen muss:
Bringen wir es einmal ohne Juristen-Deutsch auf den Punkt: Die Navigation mit dem Smartphone ist dann eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet, wenn das Gerät währendessen in der Hand gehalten wird. Ihr könnt euch insofern ganz einfach behelfen, wenn ihr euch eine Halterung zulegt, die zudem dann auch das Telefonieren via Freisprech-Funktion erlaubt. Dadurch schlagt ihr zwei Fliegen mit einer Klappe: Ihr könnt mit einem besseren Blickwinkel (und ohne ein OWi zu begehen) mobile Navigation benutzen und zum anderen dürft ihr während der Fahrt mit Gott und der Welt telefonieren - sofern ihr das Multitasking-mäßig in den Griff bekommt. Dabei habt ihr dann sogar noch beide Hände für die Fahraufgabe frei. Darum geht es nämlich im Kern des §23 Abs. 1a: Der Fahrer soll sich auf den Straßenverkehr konzentrieren und nicht mit dem Telefon rumdaddeln! Für viele scheint es zwar keine große Sache zu sein, wenn man mit dem Smartphone und auch mit dem Auto doch schon seit langer Zeit vertraut ist. Doch führen Ablenkungen vom eigentlichen Fahren immer wieder zu schweren Unfällen, denn Unachtsamkeit entsteht dort, wo die Aufmerksamkeit schwindet: Sei es nun aufgrund Alkohol, Müdigkeit oder Smartphone-Nutzung. Niemand will uns die tollen Funktionen der neuen Geräte streitig machen. Wir sollen sie nur so einsetzen, dass wir dadurch andere Verkehrsteilnehmer - und uns selbst - nicht gefährden. Das kann man doch einsehen, oder?! Diskutiert mit uns im unten verlinkten Diskussionsbeitrag und sagt uns eure Meinung zu dem Thema.
Diskussion zum Beitrag
(im Forum "https://www.android-hilfe.de/android-allgemein/Karten und Navigation")
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Quellen:
Urteil: Smartphone darf im Auto auch nicht als Navigationshilfe bedient werden | ZDNet.de
http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html
http://www.iww.de/quellenmaterial/072128
http://www.iww.de/va/archiv/mobiltelefon-im-strassenverkehr-begriff-der-benutzung-f45959
http://i.computer-bild.de/imgs/4/2/...martphone-im-PKW-745x559-ffc0d782e489e50c.jpg
Über diese Formulierung, die an sich eindeutig eine "Benutzung" untersagt, lässt sich deshalb sehr schön streiten, weil tatsächlich immer wieder in Frage gestellt wird (natürlich von klagenden Anwälten), was denn nun dem Begriff "Benutzung" unterfällt. Dass allein bei dejure.org über 240 Urteile zu verschiedenen Bestandteilen des §23 StVO hinterlegt sind, verwundert deshalb kaum. Offenbar kommt es immer wieder vor, dass aufgrund des nicht genau genug (oder zu allgemein?!) geregelten Umgehens mit einem Mobiltelefon während der Fahrt die Idee entsteht, es sei mit Abs. 1a lediglich das Telefonieren gemeint - SMS-Schreiben, Spiele spielen oder eben auch Navigieren sei vollkommen in Ordnung, schließlich sei man ja nicht in einem Telefonat involviert. Faktisch ist dies nach aktueller Rechtsprechung jedoch ein Trugschluss: Es geht im §23 Abs. 1a um ein "Umgehen mit dem Smartphone während der Fahrt" - auch wenn das da nicht wortwörtlich geschrieben steht. Da die Formulierungen von Paragraphen nicht immer dazu geeignet sind, den Sinn einer Norm vollständig zu erfassen, bedarf es im Zweifelsfall einer Auslegung durch das Gericht. Dies ist am 18. Februar am OLG Hamm in einem wichtigen Urteil zum Thema "Navigation mit dem Smartphone" geschehen: Ein junger Mann aus Holzwickede hatte mit seinem Endgerät in der Hand navigiert, um es von der Funktion her wie ein handelsübliches Garmin/TomTom/etc. zu verwenden. Der kritische Punkt ist jedoch das In-der-Hand-halten: Bei einem in eine Haltevorrichtung eingespannten Smartphone wäre dies einem Navigationsgerät gleichwertig gewesen (eine entsprechende Nutzung vorausgesetzt). Doch der Mann hat das Smartphone in der Hand und auch vor sein Gesicht gehalten - und so bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des AG Essen.Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Bringen wir es einmal ohne Juristen-Deutsch auf den Punkt: Die Navigation mit dem Smartphone ist dann eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet, wenn das Gerät währendessen in der Hand gehalten wird. Ihr könnt euch insofern ganz einfach behelfen, wenn ihr euch eine Halterung zulegt, die zudem dann auch das Telefonieren via Freisprech-Funktion erlaubt. Dadurch schlagt ihr zwei Fliegen mit einer Klappe: Ihr könnt mit einem besseren Blickwinkel (und ohne ein OWi zu begehen) mobile Navigation benutzen und zum anderen dürft ihr während der Fahrt mit Gott und der Welt telefonieren - sofern ihr das Multitasking-mäßig in den Griff bekommt. Dabei habt ihr dann sogar noch beide Hände für die Fahraufgabe frei. Darum geht es nämlich im Kern des §23 Abs. 1a: Der Fahrer soll sich auf den Straßenverkehr konzentrieren und nicht mit dem Telefon rumdaddeln! Für viele scheint es zwar keine große Sache zu sein, wenn man mit dem Smartphone und auch mit dem Auto doch schon seit langer Zeit vertraut ist. Doch führen Ablenkungen vom eigentlichen Fahren immer wieder zu schweren Unfällen, denn Unachtsamkeit entsteht dort, wo die Aufmerksamkeit schwindet: Sei es nun aufgrund Alkohol, Müdigkeit oder Smartphone-Nutzung. Niemand will uns die tollen Funktionen der neuen Geräte streitig machen. Wir sollen sie nur so einsetzen, dass wir dadurch andere Verkehrsteilnehmer - und uns selbst - nicht gefährden. Das kann man doch einsehen, oder?! Diskutiert mit uns im unten verlinkten Diskussionsbeitrag und sagt uns eure Meinung zu dem Thema.
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http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html
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http://www.iww.de/va/archiv/mobiltelefon-im-strassenverkehr-begriff-der-benutzung-f45959
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