don_giovanni
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- 18.810
Wir berichten in unseren News neben dem großen Patentkrieg Apple vs. Samsung auch immer mal wieder über andere juristische Themen, sei es eine Änderung in den Richtlinien der Europäische Luftsicherheitsbehörde, ein Sieg der Verbraucherzentralen gegen Samsung, oder ein Urteil des OLG Hamm zum Navigieren mit dem Smartphone. Seit gestern nun beschäftigt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg (Az: C-131/12) die Medien in Europa - und auch zum Teil in den USA: Der EuGH hat nämlich entschieden, dass EU-Bürger ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet haben, auch wenn Google gerne alles fleißig dokumentiert, was jemals jemand online gestellt hat. Google (und andere Suchmaschinenbetreiber) müssen jedoch künftig auf Antrag Informationen aus ihren Suchergebnissen streichen, wenn diese die Persönlichkeitsrechte von bestimmten Menschen verletzten. Als Begründung gab der EuGH hierfür an, dass man sich als Dritter mit der Eingabe des Namens einer Person in einer Internet-Suchmaschine ein umfassendes Bild einer x-beliebigen Person machen könne. Schließlich sind die online verfügbaren Daten nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher könnte Google in bestimmten Fällen dazu verpflichtet sein, Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn sie auf einen Artikel verweisen, welcher selbst rechtmäßig im Internet verfügbar sein darf.
Bei Google ist man entsprechend wenig amüsiert über dieses Urteil. Ein Sprecher erklärte: "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren. Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren." Zudem sei man überascht, dass die Entscheidung so stark von der vorherigen Entscheidung des Generalanwalts abweiche. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hingegen reagiert erfreut auf das Urteil: "Die Entscheidung stärkt die Datenschutzrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet", erklärte Maas am Dienstag. Mit diesem Urteil sei dem Grundrecht auf Datenschutz erneut ein hoher Stellenwert eingeräumt worden. Im konkreten Streifall ging es um einen Spanier, der in einem 15 Jahre alten Artikel einer Online-Zeitung im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erwähnt wird. Sein erster Vorstoß, die Zeitung gerichtlich zur Löschung des Artikels zu zwingen, war bisher gescheitert. Im zweiten Versuch war er daraufhin Google angegangen, den Artikel nicht mehr als Suchergebnis mit seinem Namen zu verknüpfen. Der EuGH gab ihn bei diesem Anliegen nun recht: Das EU-Recht verlange einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen. Dies könne letztlich zu einem einklagbare Anspruch auf Löschung bestimmter Suchergebnisse führen. Ob der Kläger jedoch im konkreten Fall ein Recht auf die Löschung hat, muss das zuständige spanische Gericht entscheiden. Dieses muss zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information und den Interessen des Klägers abwägen. Hierfür auch wichtig, ob es sich beim Kläger um eine "öffentliche Person" handelt oder nicht.
Diskussion zum Beitrag
(im Forum "Allgemeines zu Google")
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Quellen:
The Verge
Süddeutsche
heise online
Wikimedia
Bei Google ist man entsprechend wenig amüsiert über dieses Urteil. Ein Sprecher erklärte: "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren. Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren." Zudem sei man überascht, dass die Entscheidung so stark von der vorherigen Entscheidung des Generalanwalts abweiche. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hingegen reagiert erfreut auf das Urteil: "Die Entscheidung stärkt die Datenschutzrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet", erklärte Maas am Dienstag. Mit diesem Urteil sei dem Grundrecht auf Datenschutz erneut ein hoher Stellenwert eingeräumt worden. Im konkreten Streifall ging es um einen Spanier, der in einem 15 Jahre alten Artikel einer Online-Zeitung im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erwähnt wird. Sein erster Vorstoß, die Zeitung gerichtlich zur Löschung des Artikels zu zwingen, war bisher gescheitert. Im zweiten Versuch war er daraufhin Google angegangen, den Artikel nicht mehr als Suchergebnis mit seinem Namen zu verknüpfen. Der EuGH gab ihn bei diesem Anliegen nun recht: Das EU-Recht verlange einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen. Dies könne letztlich zu einem einklagbare Anspruch auf Löschung bestimmter Suchergebnisse führen. Ob der Kläger jedoch im konkreten Fall ein Recht auf die Löschung hat, muss das zuständige spanische Gericht entscheiden. Dieses muss zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information und den Interessen des Klägers abwägen. Hierfür auch wichtig, ob es sich beim Kläger um eine "öffentliche Person" handelt oder nicht.
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