mausfunktion
Erfahrenes Mitglied
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Man merkt immer erst im Nachhinein, wie das einst Verschriene doch wundervoll war!
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Also weißt du es genau so wenig, wie ich, WAS genau es ist. Tatsache ist jedoch, dass der Lehrer das Gerät nicht einfach so mitnehmen darf.Nikon schrieb:Meine Frau ist die Juristin und ich habe nicht wirklich Ahnung davon [ ]
Ich habe noch mal ein wenig im Netz recherchiert, und die mehrheitliche Meinung ist, dass der Lehrer das Handy GAR NICHT einkassieren darf. Begründet wird dies immer wieder damit, dass das Eigentumsrecht am Handy über der Schulordnung steht.PeBo schrieb:Keine Ahnung ob oder wie lange ein Lehrer dir das Telefon abnehmen darf.
Lehrer dürfen Handys einziehen, müssen Sie jedoch später wieder zurückgeben.
Der Begriff "später" wird wohl von Schule zu Schule unterschiedlich gehandhabt(Ende der Unterrichtsstunde/ des Unterrichtstages). Jedoch muß m. E. das Handy spätestens mit Unterrichtsschluß des Wochentages, an dem die Einziehung erfolgte, wieder herausgegeben werden.
Eine Einziehung über mehrere Tage ist rechtlich wohl nicht haltbar.
Ich habe noch mal ein wenig im Netz recherchiert, und die mehrheitliche Meinung ist, dass der Lehrer das Handy GAR NICHT einkassieren darf. Begründet wird dies immer wieder damit, dass das Eigentumsrecht am Handy über der Schulordnung steht.Keine Ahnung ob oder wie lange ein Lehrer dir das Telefon abnehmen darf.
Edit: Hier mal die Meinung eines Anwalts dazu:
Lehrer dürfen Handys einziehen, müssen Sie jedoch später wieder zurückgeben.
Der Begriff "später" wird wohl von Schule zu Schule unterschiedlich gehan
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37271&
Jarkiro schrieb:Was Software angeht die Daten sammelt muss ich mich revidieren. Solange es keine fremden Daten sind, ist alles im Grünen Bereich, oder zumindest fast. Programme die Protokollieren sind Bedenkenlos, Programme die Daten ausspähen sind Illegal, sowohl gebrauch als auch Besitz oder Entwicklung.
Beispiel Firefox: Protokolliert wann dass Programm gestartet wurde und welche Websiten besucht wurden. Dies ist offentsichtlich im Verlauf dargelegt und lässt sich abspeichern. Alles offensichtlich, keine "ausspähen von Daten"
Gegenbeispiel Keylogger: Arbeitet im Hintergrund und spioniert dass Passwort heimlich aus, der Benutzer hat keine Möglichkeit das zu verhindern. Illegal.
Wenn du jetzt ein Programm auf dein Handy installierst, was GENAU protokolliert was gemacht wird wenn du es offensichtlich nicht bei dir hast ist dass Mindestens Grenzwertig. Aber da es noch keine Nennenswerten Urteile gibt ist dass immer noch eine ziemliche Grauzone(
fant0mas schrieb:ich hätte gerne mal ein paar Quellen, woher du deine Behauptungen hast.
fant0mas schrieb:das widerspricht teilweise jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand,
fant0mas schrieb:zum einen: es ist piepegal ob ich mein telefon, meinen rechner, mein auto, oder sonst etwas bei mir habe, oder es verleihe oder sonst etwas - ich bleibe der Eigentümer und kann damit (im Rahmen von bestehenden Gesetzen) tun und lassen was ich will, solange es mich betrifft.
fant0mas schrieb:Auch Trojaner, Keylogger oder ähnliches darf ich auf meinem PRIVATEN Rechner installieren so viel ich will, das ist mein Eigentum und das kann ich wenn ich lustig bin auch aufn Boden schmeissen.
ich muss nur beispielsweise Freunde, die meinen Rechner mal kurz zum E-Mails checken benutzen wollen oder so, darauf hinweisen. (sollte man eh wenn einem die Freundschaft was wert ist ^^)
Alle Paragraphen ohne Angabe sind jene des StGBs.
Am 11. August 2007 ist der §202c in Kraft getreten. Dieser Paragraph soll die Strafrechtsbestimmungen für Computerkriminalität erweitern. Beim Ausspähen von Daten (§202a) kommt es nun nicht mehr auf den Erfolg an. Es ist also egal, ob man tatsächlich Daten erlangt oder ob der Trojaner bereits vor der Installation entdeckt wurde.
Ebenfalls neu hinzugekommen ist der §202b Abfangen von Daten (Phishing) und der §303b ist erweitert worden.
Unter den §202c kann fallen:
- Das sich oder einem Anderen beschaffen…
- Das Erstellung…
- Die Anpassung…
- Die Verwendung …
…von Malware (Viren, Trojaner, Stealer, Würmer Exploits etc.) bzw. von jeder Software deren Zweck die Begehung einer Straftat nach §§202a, 202b, 303a, 303b ist.
Fraglich ist, ob der Crypter ebenfalls davon betroffen ist. Mir ist auch noch nicht bekannt, dass es ein Urteil gab, dass sich mit dieser Frage beschäftigt hat. In der Rechtsdogmatischen Einordnung gilt der §202c jedoch als selbstständiges Vorbereitungsdelikt. Der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter in der Absicht eine Computerstraftat zu begehen, die entsprechenden Mittel herstellt oder beschafft. Daher glaube ich, dass der Crypter ebenfalls unter den §202c fällt.
„Verschaffen“ meint jede Art der Beschaffung, ob als Download, als E-Mail, in Form eines Datenträgers oder auf anderer Weise. Es kommt auch nicht auf eine Bezahlung an. Auch kostenlose Software ist hierüber erfasst.
Beim zum Download stellen reicht es aus, wenn der Täter damit rechnet kann und billigend in Kauf nimmt, dass sich andere das Programm herunterladen, um eine Straftat zu begehen.
Gesetzeslücken? Unter welchen Bedingungen ist die Herstellung/ Besitz straffrei ?
Der §202c ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt das keinen speziellen Rechtsgutträger schützt. Folglich kann auch eine Einwilligung nicht in Betracht kommen.
Möglich ist allerdings eine Einwilligung zum §202a (Ausspähen von Daten). Liegt also von einem Freund eine Einwilligung vor, den eigenen Computer zu Testzwecken anzugreifen, so entfällt folglich auch die Strafbarkeit der Vorbereitung. Der Besitz von Malware könnte somit straffrei sein.
Das Ausspähen von Daten gem. §202a ist ein Antragsdelikt. Ohne den Willen des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht tätig werden. War es also vor dem 11.08.2007 so, dass der Geschädigte einen Antrag zur Strafverfolgung stellen musste, so kann jetzt jeder Dritte (Provider, eingeweihter Freund) Strafanzeige stellen, da der neue §202c als Offizialdelikt von Amtswegen zu verfolgen ist.
Dies bedeutet auch, dass es nicht mehr die Möglichkeit gibt, dass der Geschädigte (z.B. nach Entschuldigung) die Anzeige zurückziehen kann.
Auch die Straftaten der Datenveränderung (§303a StGB) und Computersabotage nach §303b können in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Implementierung des Trojaners erfolgt zwar nicht durch den Hacker sondern durch den Nutzer und stellt somit auch keine Datenveränderung da. Werden aber durch den Trojaner Daten des Geschädigten gelöscht bzw. kommt es zu einem Systemschaden durch einen fehlerhaft programmierten Trojaner sind auch diese Tatvorwürfe möglich.
Weiterhin wird sofort bei Verdacht die Computeranlage zu Beweißsicherung eingezogen und danach wahrscheinlich als Tatmittel auch einbehalten.
Neben den Strafrechtlichen Konsequenzen haben die Geschädigten die Möglichkeit zivilrechtlich weitere Ansprüche (z.B. Schadensersatz) geltend zu machen.