S
SehrVielFrust
Neues Mitglied
- 0
Ich habe mir ein Smartphone bei einem Online-Händler gekauft. Ich habe nach einem Monat einen Mangel entdeckt und das Gerät zurückgeschickt. Sie haben mir nun ein neues Gerät geschickt. Dieses hat jedoch den gleichen Mangel. Ich möchte es wieder zurückschicken? Habe ich schon jetzt das Recht, mein Geld zurückzuverlangen?
Die Verbraucherzentrale NRW schreibt dazu:
"Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen." (Link: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen : Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags )
Laut §440 BGB ist aber:
"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Na was denn nun? Ich richte mich natürlich zuerst nach dem Gesetz, aber wie kommt die Verbraucherzentrale dazu? Weiß jemand näheres und kann belegen (Gesetz oder Urteil), das ein Versuch ausreicht, um das Geld zurückzubekommen?
Die Verbraucherzentrale NRW schreibt dazu:
"Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen." (Link: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen : Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags )
Laut §440 BGB ist aber:
"Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Na was denn nun? Ich richte mich natürlich zuerst nach dem Gesetz, aber wie kommt die Verbraucherzentrale dazu? Weiß jemand näheres und kann belegen (Gesetz oder Urteil), das ein Versuch ausreicht, um das Geld zurückzubekommen?