Erfahrung mit der von Samsung eingeräumten Garantie? - BEITRAG #1 BEACHTEN!

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di_mario schrieb:
Ich habe mein Gerät nicht über die Garantie von Samsung abwickeln lassen, sondern über die Gewährleistung des Händlers.
Auszug aus § 439 BGB:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Ich habe somit direkt ein neues Gerät gefordert und auch erhalten. Hatte keine Lust ein 2 Wochen altes Smartphone reparieren zu lassen...


.....ich war vorhin noch mal bei saturn, die haben davon noch nie was gehört, dass ein kunde ohne nachbessern einfach ein neues gerät bekommt....
der verkäufer bestand auf die nachbesserung....
 
Hast Du ihm das Gesetz gezeigt? Es steht ja Schwarz auf Weiß so da...

Anbei ein Auszug von der Verbraucherzentrale sowie eine ausführliche Erklärung von Wikipedia. Ich würde mir die Unwissenheit des Verkäufers nicht gefallen lassen und direkt mit dem Geschäftsführer reden. Der ist immer vor Ort bei MM und Saturn.

"Sachmängelansprüche:
Ein Sachmangel bedeutet, dass die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also wenn die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.
Ein Sachmangel ist zum Beispiel vorhanden, wenn ein neu gekaufter CD-Spieler sich zu Hause als defekt herausstellt. Ebenfalls ein Sachmangel besteht, wenn die vereinbarte Montage des CD-Gerätes durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Auch ist eine Kaufsache dann mangelhaft, wenn der Verkäufer eine andere Sache (zum Beispiel einen Plattenspieler statt des gekauften CD-Gerätes) oder eine zu geringe Menge (zum Beispiel statt der bestell- ten vier Geräte für den professionellen DJ nur eines) liefert.
Gesetzliche Sachmängelansprüche sind: ␣ der Anspruch auf Nacherfüllung, ␣ das Recht auf Minderung des Kaufpreises, ␣ das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag, ␣ der Anspruch auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz. Wie lange können Sachmängelansprüche geltend gemacht werden?

Nacherfüllung
Bei einem Sachmangel kann der Verbraucher zunächst nur die so genannte Nach- erfüllung vom Verkäufer verlangen (§ 439 BGB). Der Verbraucher hat dann die Wahl zwischen einer kostenlosen Nachbesserung und einer Ersatzlieferung. Das Gesetz räumt dem Verbraucher zwar das Wahlrecht ein. Der Verkäufer darf jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB).
Diese Nacherfüllung kann man nur bei dem Verkäufer geltend machen – nicht direkt beim Hersteller!

Nacherfüllung

Die Verweigerung des Verkäufers nach §439 Abs. 3 BGB muss er allerdings nachweisen. Da der Saturn aber genauso einen Gewährleistungsanspruch gegenüber Samsung hat, und für das defekte Gerät eh eine Gutschrift erhält, kann er es nicht verweigern.
Dieser Abs. gilt eher für Sonderanfertigungen o.ä.
 
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Was mir auch dazu einfällt ist, du kannst den Saturn eine Frist setzen den Kaufvertrag nach deinem Wunsch (Tausch) nachzuerfüllen. Wenn die Frist verstreicht oder abgelehnt wird, kannst Du vom Vertrag zurücktreten und dein Geld zurück verlangen. Oder, du könntest sogar ein neues Gerät kaufen und dem Saturn die Rechnung zur Erstattung geben. Das ist allerdings riskant, denn wenn sowas vor Gericht enden sollte, dauert es bis Du dein Geld erstattet bekommst.
 
di_mario schrieb:
Ich habe mein Gerät nicht über die Garantie von Samsung abwickeln lassen, sondern über die Gewährleistung des Händlers.
Auszug aus § 439 BGB:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Ich habe somit direkt ein neues Gerät gefordert und auch erhalten. Hatte keine Lust ein 2 Wochen altes Smartphone reparieren zu lassen...

Hey, Du hast Recht. Habe das auch gerade mal recherchiert. Wusste ich vorher auch nicht, dachte immer, das liegt im Ermessen des Verkäufers.
Gut zu wissen für die Zukunft! :thumbup:
 
ja ich habe dem verkäufer den auszug aus wikipedia vorgelesen und gezeigt, er hat aber immer wieder auf die nachbesserung verwiesen, die im text steht, ich habe aber darauf verwiesen, dass der kunde entscheiden kann, was gemacht wird, dies wollte er aber nicht hören.
er meinte nach 14 tagen hätte ich es aus reiner kulanz bei ihm tauschen können, aber nach nun 6 wochen kann er mir nur die nachbesserung anbieten.

schöne schei**...... der verkäufer hat mich so zugequatscht, von wegen, dass es sowas nicht gibts und dort noch nie gegeben hat, alle kunden waren wohl immer mit der nachbesserung über ein reparaturservice einverstanden.

der verkäufer hat was erzählt, von wegen sie könnten mein defektes galaxy s2 nicht an samsung zurückgeben, somit wär dieser tausch mit unverhältnismäßigen unkosten für satur verbunden und das ich mich mit dem nachbessern über den service zufrieden geben soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was für ein Bullshit! Ich wäre an die Decke gegangen. Welche Kosten denn? Versandkosten? Saturn kann den Gewährleistungsanspruch an Samsung durchreichen.
Sonst würde es wohl kaum noch Händler geben die Waren von Herstellern verkaufen würden. Es müssten sonst die Hersteller direkt an den Kunden verkaufen, was aber nur wenige wünschen.
Wie gesagt, bei solchen Dingen würde ich nur mit dem Geschäftsführer sprechen. Diese haben alle ein Studienabschluss und kennen die Gesetze genau. Dort kann man wesentlich besser Druck ausüben und sein RECHT auch durchsetzen.

http://www.verbraucher.de/download/gewaehrleistung.pdf

Das kannst du mal ausdrucken und den Depp von Verkäufer mal hinklatschen...
 
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und was kann ich machen, falls auch der saturn geschäftsführer den austausch wegen unverhältnismäßgen kosten (die ja schließlich keine sind) verweigert?
dann kann ich mich da ewig rumstreiten. ich sage dies, die sagen das und unterm strich wird es gemacht, wie die wollen, mehr als sich mit den damen und herren dort vernünftig unterhalten kann man sich ja auch nicht, ohne eine rechtsschutzversicherung.
 
Soweit ich weiß kannst du dann vom Vertrag zurücktreten. Ich hatte mal einen Prof. der sogar behauptet hat, dass du ein neues Gerät kaufen kannst und Saturn die Rechnung schickst.
Allerdings bin ich mir wirklich nicht sicher. Müsste mich jetzt selbst erst mal erkundigen.
Ich muss auch dazu sagen, das ich kein Anwalt bin und meine Posts auch nicht als Rechtsberatung aufgefasst werden sollten. Ich gebe nur wieder, was ich während meines Studium gelernt habe :)
Ich melde mich wieder wenn ich was in Erfahrung gebracht habe.
Grundsätzlich hast du mal nichts zu verlieren, wenn du freundlich aber bestimmend den Geschäftsführer auf die Gesetzeslage hinweist. Du könntest ihn auch darauf hinweisen, dass das Argument mit unverhältnismäßig hohen Kosten ziemlich lächerlich ist bei einem Handy. Zur Not kannst du auch sowas in der Richtung sagen, ob es ihm wirklich Wert ist wegen 500 Euro vor Gericht zu landen wo alleine sein Arbeitslohn und der des Rechtsanwalts warscheinlich das zweifache ausmachen.
 
danke schonmal dafür, dann werde ich da morgen noch mal hin und gleich mit dem geschäftsführer reden.
bloß nicht wieder mit dem lui aus der handy abteilung.


...das die sich auch immer so anstellen..

aber das mit den 2x nachbesser ist weit verbreitet, hatte damals mal alufelgen reklamiert und die haben sie auch 3x nachgebessert, bevor ich neue bzw. andere bekommen habe.
 
Muss ich dafür denn zu genau der Filiale,bei der ich das Gerät gekauft habe oder ist das bei Ketten egal?
 
........so weit ich weiß, kannst du das überall umtauschen.


War eben noch mal bei Saturn und habe mit dem Geschäftsführer gesprochen. Dieser meinte, wenn ich das Gerät nicht im Service abgegeben hätte und die es nicht schon eingeschickt hätten, hätte ich sofort ein neues bekommen.

:cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing::cursing:

Hinzugefügt hat er aber, dass sie dies nur sehr ungern machen, weil sie sich dann um die reklamation beim hersteller kümmern müssen.

mir kommt es so vor, als ob den mitarbeitern diese info mit absicht vorenthalten wird, oder sie dazu gebracht werden immer nur auf eine reparatur zu verweisen. :confused2::confused2::confused2:

nun ja, egal. jetzt werde ich 2 wochen auf mein handy warten und wenns nicht besser ist, werde ich ein neues gerät verlangen. es ist ja zum glück nicht geregelt, wie viel wochen nach dem kauf ich ein neues gerät verlangen kann.
:thumbup::thumbup:
 
Aber wann du ein neues verlangen darfst.
Nach dem 2. fehlgeschlagenen Reparaturversuch nämlich erst.
 
.....und genau das ist ein irrglaube


Auszug aus § 439 BGB:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."


wie gesagt, ich hätte sofort ein neues gerät bekommen, wenn ich nicht bereits den reparaturaftrag gegeben hätte, bzw. wenn ich mich nicht dazu nötigen lassen hätte.
 
Ich hatte mal Probleme mit meinem SGS 1 und natürlich keine Rechnung bei,war dann zufällig im Raum Chemnitz unterwegs habs direkt zu W-Support (die sind ja Servicepartner von Samsung) gebracht und hatte es nach noch nicht mal ner Woche repariert zurück und das alles ohne Theater wegen Garantieschein und so das nenne ich Service! Kann W-Support nur empfehlen
 
Schade @ Steve. Aber wie ich gesagt habe, rede nur mit Leute die was zu entscheiden haben.

Und ja, ich kann mir gut vorstellen, dass es für den Saturn nervig ist sich um die Reklamationen zu kümmern. Aber das gehört zu der Branche dazu.

@ Apfelkind
rein Rechtlich gesehen, ist jeder Saturn Markt eine eigene Gesellschaft mit eigenen Geschäftsführer. Ich würde daher sagen, normalerweise nur in den Saturn wo du es gekauft hast. Alles andere wäre Kulanz von Saturn.

@ meiner_einer

um es genau zu nehmen, benötigt man für einen Gewährleistungensfall gar keine Rechnung. Du musst nur nachweisen, wann du Gerät gekauft hast. Ein Kontoauszug der Bank bei Zahlung mit Karte würde z.B. reichen.
 
@ di mario.

trotzdem danke, dass du mich überhaupt auf die idee gebracht hast. ich hätte auch gedacht, die dürfen 2x nachbessern durch reparatur.

beim nächsten mal bin ich schlauer und bestehe gleich auf einen tausch des geräts und diskutiere nicht mit ner aushilfskraft :tongue:

wobei mich dass schon nervt ein repariertes gerät zurück zu bekommen....

zur not hätte ich ja noch nen defekten akku, mit dem ich nen fehler provuzieren kann :thumbup:
 
Kein Problem. Es handelt sich hier um viel Geld und da sollte jeder seine Rechte schon kennen :)
 
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@ di_mario

Geb ich dir Recht das SGS gab es damals noch garnicht so lange als das die Garantie weg sein konnte von daher wars kein Problem mit der Reparatur,jetzt würde es da wahrscheinlich schon wieder ganz anders aussehen denk ich.
 
Hallo zusammen...

dass man bei der Nacherfüllung auf einen Umtausch bestehen kann, ist ein Irrglaube denn:

§ 439 BGB

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Das heißt, wenn dem Käufer eine Reparatur zumutbar ist, dann hat der Verkäufer das Recht, den Wunsch auf Umtausch der Sache abzulehnen. Also kann man eben nicht darauf bestehen, dass einem das defekte Gerät umgetauscht wird.

Grüße, Nexusfrosch.
 
Der Verkäufer kann sich aber nur auf die Unzumutbarkeit berufen, wenn die gewählte Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Das ist aber nicht der Fall im Saturn, bzw. bei normalen Waren.
Zudem der Käufer sich auch bei der gewählten Nacherfüllung des Verkäufer auch auf Unzumutbarkeit berufen kann. Wenn der Verkäufer z.B. aufgrund seiner Unzumutbarkeit auf eine Reparatur besteht, kann der Käufer ein Leihgerät verlangen. Weil eine Reparatur für ihn den Verzicht auf ein Handy bedeuten würde, was ggf. unzumutbar wäre.
 

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